Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 4 StR 340/16

4. Strafsenat | REWIS RS 2016, 6105

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:310816B4STR340.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 340/16

vom
31. August
2016
in der Strafsache
gegen

wegen Misshandlung einer Schutzbefohlenen u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und der
Beschwerdeführerin
am 31.
August
2016
gemäß §
349 Abs.
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 15.
März 2016

mit Ausnahme der Ent-scheidung über den [X.]

mit den Feststellun-gen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.

Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagte wegen Misshandlung von Schutzbe-fohlenen durch Unterlassen

in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung durch Unterlassen

mit der Maßgabe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, dass wegen rechtsst[X.]tswidriger Verfahrensverzögerung zwei Mona-te als vollstreckt gelten.
Ferner hat es eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision hat Erfolg.

1
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3
-
I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
1.
Nach Trennung vom Vater ihrer Tochter, der am 2.
Mai 1993 gebore-nen Nebenklägerin, folgte die Angeklagte unter Mitnahme der Nebenklägerin ihrem neuen Lebensgefährten 2004 in dessen Heimatdorf in [X.]

, wo sie
diesen
im Juni 2006 heiratete. Während die Nebenklägerin in den [X.] Jahren in
der Großfamilie ihres Stiefvaters aufwuchs, die in ihrem Heimat-dorf über drei Wohnhäuser verfügte, arbeitete die Angeklagte etwa drei bis vier Monate pro Jahr im Hotel-
und Gastgewerbe in [X.].

. Die Nebenklägerin
lebte im [X.] in
beengten Verhältnissen
und musste in der Küche auf einer Matratze nächtigen. Wie
schon
zuvor
in [X.] sorgte die Angeklagte nicht für den Schulbesuch ihrer Tochter. Mit Beginn ihres 13.
Lebensjahres im Mai 2006 wurde die Nebenklägerin von der Familie ihres Stiefvaters regelmäßig zu schweren Arbeiten herangezogen, die sie von 6.00
Uhr morgens bis in die späten Abendstunden verrichten musste. Sie hatte
u.a. im Wald Bäume zu fällen, Feldarbeiten
zu
verrichten, die Tiere auf dem Anwesen zu versorgen und im Haushalt zu arbeiten. Schon ab [X.] des-selben Jahres
setzte bei ihr
eine schleichende, aber für Dritte erkennbare Un-terernährung ein, da sie lediglich
einmal pro Tag
eine aus Essensresten der Familie vom Vortag bestehende Mahlzeit erhielt. Infolge andauernden [X.] verwendete sie Teile des an die Hunde und Schweine ausgegebenen Futters für sich und entwendete ferner Nahrungsmittel in der Nachbarschaft. [X.] wurde ihr ebenso verwehrt wie altersangemessene Kleidung und ärztliche Versorgung. Ab 2009 musste die Nebenklägerin unabhängig von der Jahreszeit ohne Decke auf dem Fußboden des Wohnzimmers schlafen. Da 2
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sie infolge der Lebensumstände in der Nacht regelmäßig einnässte, hatte die Familie ihr den Schlafplatz auf der Matratze weggenommen.
Zwischen ihrer Ankunft in [X.]

im [X.] 2006 und der Heraus-
nahme aus der Familie ihres Stiefvaters am 17.
Mai 2012 wurde die [X.] regelmäßig mehrmals wöchentlich von Familienmitgliedern geschlagen oder getreten, nicht selten
unter Einsatz von Gegenständen wie einem
Besen-stiel, einer Eisenstange, einem Kabel oder einem Gürtel.
Für den Zeitraum von Mai 2006 bis zum 18.
Geburtstag der Nebenkläge-rin hat das [X.]
insbesondere folgende Fälle festgestellt:
An einem nicht mehr
feststellbaren Tag schlug die Tochter des M.

M.

, Mo.

,
mit einer Kartoffelhacke auf die linke Hand der Nebenklä-
gerin, weil sie mit deren
Arbeit auf dem Feld nicht zufrieden war. Die [X.]
erlitt starke Schmerzen und an der linken Hand blieb eine Narbe zurück.
Zu einem anderen Zeitpunkt schlug Mo.

M.

mit einem Besen
auf den
Kopf
der Nebenklägerin, da diese ihrer Meinung nach nicht intensiv ge-nug im Haushalt geholfen hatte. Die Angeklagte stand daneben, sagte
nichts

M.

M.

hetzte an einem anderen [X.] seine
Hunde auf die Nebenklägerin, wobei diese
von einem Hund in die rechte Hand gebissen wurde. Trotz erheblicher Schmerzen wurde die
Wunde nicht versorgt und es blieb eine Narbe an der
rechten Hand zurück. Die Angeklagte war an 4
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diesem Tag nicht in [X.]

, erfuhr jedoch später von ihrer Tochter,
was ge-
schehen war. Dennoch unternahm sie
nichts.
An einem weiteren Tag schlug M.

M.

so stark auf die rechte
Hand der Nebenklägerin, dass zwei Finger brachen. Auch diese Verletzung mit einhergehenden starken Schmerzen blieb unversorgt, sodass die Knochen nicht richtig zusammenwuchsen und eine starke Krümmung der beiden [X.] zurückblieb.
Bei einer anderen Gelegenheit wurde die Nebenklägerin
von M.

M.

mit einem Stock und einem Gürtel geschlagen, da dieser

zu Un-
recht

vermutete, sie
habe seine Zigaretten gestohlen. Die Angeklagte stand während
des Geschehens
schweigend daneben und schritt nicht ein.
Auch andere Mitglieder der Großfamilie des M.

M.

miss-
handelten die Nebenklägerin: Einer seiner Brüder schlug
ihren Kopf gegen eine Wand, sodass die Nebenklägerin eine Narbe am Kopf davon trug. Ein Neffe des M.

M.

hielt der Nebenklägerin ein heißes Messer an die linke
Wange. Mal schlugen und traten die M.

s die Nebenklägerin grundlos,
mal zur Bestrafung, wenn diese
die ihr aufgetragenen Arbeiten nicht entspre-chend den Vorstellungen der Familie erfüllte.
Mit Ausnahme der Monate, in denen sich die Angeklagte zur Arbeit in [X.].

aufhielt, lebte sie im Haushalt der Familie ihres neuen Ehemannes in
[X.]

, sah wort-
und tatenlos zu, wie die Nebenklägerin schwere körperliche
Arbeit zu verrichten hatte und von den verschiedenen Mitgliedern der Familie misshandelt
wurde. Hilfe leistete sie ihrer Tochter nicht, sondern ermunterte die 9
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in, haut ihr eine

Neben zahlreichen, deutlich sichtbaren Narben an ihrem Körper und den fehlerhaft zusammengewachsenen Mittelfingern der rechten Hand, leidet die Nebenklägerin unter einer abhängigen Persönlichkeitsstörung und einer leich-ten geistigen Behinderung mit einer unvollständigen Entwicklung ihrer geistigen Fähigkeiten.
2.
Das [X.] hat angenommen, die Angeklagte habe den [X.] der Misshandlung von Schutzbefohlenen durch Unterlassen sowohl in der Tatvariante des [X.] als auch in der der rohen Misshandlung erfüllt. Die Garantenstellung der Angeklagten ergebe sich dabei aus ihrer Stellung als leib-licher Mutter der Nebenklägerin. Ferner habe sie die Voraussetzungen der Qua-lifikation gemäß
§
225 Abs.
3 Nr.
2 StGB erfüllt, denn das jahrelange Nichtstun und Zuschauen bzw. Wegschauen der Angeklagten bei der Vielzahl der Miss-handlungen habe zu der durch die Kammer festgestellten erheblichen Schädi-gung der körperlichen und seelischen Entwicklung
der Nebenklägerin geführt. Zwar leide die Nebenklägerin bereits seit ihrer frühen Kindheit auf Grund pro-blematischer Lebensumstände an einer Persönlichkeitsstörung. Die in [X.]

erlittenen körperlichen und emotionalen Misshandlungen hätten diese Störung aber weiter stabilisiert. Die Angeklagte habe dies erkannt und billigend in Kauf genommen, sei aber aus Angst vor dem Verlust ihres Ehemannes und dem Ausschluss aus dessen Familie nicht eingeschritten. Ferner habe die Angeklag-te den Tatbestand der schweren Körperverletzung durch Unterlassen gemäß §
226 Abs.
1 Nr.
3 StGB erfüllt.

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-
II.

Die Verurteilung der Angeklagten begegnet in zweifacher Hinsicht durch-greifenden rechtlichen Bedenken.

1. Das [X.] hat zum einen die Voraussetzungen des [X.] des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB nicht hinreichend belegt.

a) Dieser Verbrechenstatbestand setzt voraus, dass der Täter die schutzbefohlene Person durch die Tat, also durch eine Tathandlung
im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB, in die konkrete Gefahr einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. Entscheidend ist danach, dass eine der in § 225 Abs. 1 StGB umschriebenen tatbestandlichen Handlun-gen die naheliegende Möglichkeit begründet, sie werde zu den in den Alternati-ven des § 225 Abs. 3 StGB genannten Weiterungen führen. Dabei erfordert die in Nummer 2 genannte erhebliche Entwicklungsschädigung in Anlehnung an
§ 171 StGB (§ 170d StGB aF), dass der normale Ablauf des körperlichen oder seelischen Entwicklungsprozesses dauernd oder nachhaltig gestört ist ([X.], Urteil vom 23. Juli 2015

3 [X.], [X.], 369, 370; [X.], Urteil vom 20. April 1982

1 StR 50/82, [X.], 328
f.
zu § 170d StGB aF). [X.] es sich um eine Unterlassungstat, so begründet der Täter die tatbestandlich vorausgesetzte konkrete Gefahr, wenn er deren Entstehen durch sein Eingrei-fen hätte abwenden können ([X.], Urteil vom 23. Juli 2015 [X.]O). Der [X.] kann auch dann verwirklicht werden, wenn
in der Person des Schutzbe-fohlenen
bereits vor der Tat
Schäden oder die Gefahr von Schäden im Sinne der Qualifikation gemäß § 225 Abs. 3 StGB bestanden haben. Zur Hervorrufung der für den qualifizierten Fall vorausgesetzten Gefahren ist es dann aber erfor-derlich, dass die Tat die Gefahr verursacht, die bereits vorhandenen oder zu 15
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befürchtenden Schäden in erheblichem Maße zu vergrößern bzw. die wegen einer bereits gegebenen individuellen Schadensdisposition bestehenden Gefah-ren messbar zu steigern ([X.] [X.]O mwN). In subjektiver Hinsicht
ist bezüglich der Verursachung der tatbestandlichen Gefahren des qualifizierten Falles zu-mindest bedingter Vorsatz erforderlich ([X.] [X.]O).

b) Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzungen ist im [X.] Urteil nicht hinreichend dargetan.

[X.]) Das [X.] hat

ausgehend von der Stellungnahme des psy-chiatrischen Sachverständigen

zum Beleg dafür, dass bei der Nebenklägerin tatbestandsmäßige Folgen
im Sinne des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB eingetreten sind,
ohne nähere Differenzierung deren gesamte Entwicklung vom frühkindli-chen Stadium über das frühe Kindesalter, die Präpubertät bis hin zu ihrer
pu-bertären Entwicklung
in den Blick genommen. Es hat angenommen, die Neben-klägerin habe bereits seit ihrer frühen Kindheit wegen emotionaler Vernachläs-sigung durch die Mutter unter einer Persönlichkeitsstörung gelitten. Die im [X.] von Mai 2006 bis zum 17. Mai 2012 von der Angeklagten geduldeten
Misshandlungen der Nebenklägerin hätten nicht zu einer posttraumatischen Belastungsstörung gef
es nicht gekommen, wenn die Nebenklägerin bereits in der frühen Kindheit [X.] gefördert, betreut und versorgt worden wäre.

bb) Ob die
geduldeten
Misshandlungen im Tatzeitraum im Sinne des [X.] des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB die Gefahr verursacht haben, die bei der Nebenklägerin bereits vorhandene Störung
noch
in erhebli-chem Maße zu vergrößern bzw.

als eine bereits vorhandene individuelle 18
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Schadensdisposition

messbar zu steigern, erschließt sich daraus nicht. Die weitere Feststellung der [X.], die Vernachlässigung
der Nebenklägerin bereits seit dem frühen Kindesalter
habe zusammen mit den körperlichen und emotionalen Misshandlungen während des Aufenthalts in [X.]

-

des § 225 Abs. 3 Nr. 2 StGB
ebenfalls
nicht ausreichend zu belegen. Die Ur-teilsgründe ergeben
schon nicht, welche nähere Bedeutung das [X.] dem Begriff der Ausprägung

einer psychischen Störung in diesem Zusam-menhang zumisst.

2. Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen schwerer Körperverlet-zung im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3
StGB hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

a)
Nach der Rechtsprechung des [X.] folgt aus dem e-lung körperlicher Behinderungen in anderen Merkmalen des Folgenkatalogs, dass unter § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB nur eine geistige Behinderung fällt ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 2008

3 [X.], [X.]R StGB § 226
Abs. 1 Behinderung 1). Als solche ist eine nicht nur unerhebliche und nicht nur vo-rübergehende Störung der Gehirntätigkeit anzusehen, die nicht bereits als geis-tige Krankheit zu qualifizieren ist ([X.] [X.]O; vgl. [X.] in [X.]/[X.], StGB, 29. Aufl., § 226 Rn. 7; [X.]/[X.]/[X.]-Pflanz, 3. Aufl., §
226 Rn. 22).

b) Die danach erforderliche,
nicht nur vorübergehende Störung der Ge-hirntätigkeit
im Sinne einer organischen Beeinträchtigung
ergeben die Urteils-gründe nicht. Die [X.] geht vielmehr von einer unvollständigen Ent-21
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-
wicklung der
(allgemeinen)
geistigen Fähigkeiten der Nebenklägerin als Folge ihres Aufenthaltes in [X.]

aus, die sich in verlangsamten und umständlichen

3. Im Hinblick auf die rechtsfehlerfreie Annahme von Tateinheit zwischen Misshandlung von Schutzbefohlenen und schwerer Körperverletzung im Sinne von § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB bedarf die Sache insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Die Adhäsionsentscheidung wird von der Aufhebung nicht erfasst. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des [X.] hat sich daran, dass die nicht angefochtene Entscheidung über den [X.] von der Aufhebung des Urteils im Übrigen unberührt bleibt, durch die mit dem [X.] vom 24. Juni 2004 erfolgte, lediglich redaktionel-le Änderung des § 406a Abs. 3 StPO nichts geändert ([X.], Urteil vom 28. No-vember 2007

2 [X.], [X.]St 52, 96, Rn. 28; [X.]/[X.],
2. Aufl., § 406a Rn. 7). Über die Aufhebung oder
Änderung der [X.] hat der neue Tatrichter auf der Grundlage des Ergebnisses der [X.] zu entscheiden ([X.] [X.]O).
4. Der Senat
bemerkt ferner ergänzend Folgendes:
a) Zur Auslegung der Begehungsformen des [X.] und des rohen Misshandelns und zum Verhältnis der beiden Varianten zueinander verweist der Senat auf die Rechtsprechung des [X.] (vgl. u.a. Senatsbe-schluss vom 19. Januar 2016

4 StR
511/15, [X.], 472; [X.], Urteil vom 23. Juli 2015

3 [X.], [X.], 369, 370
f.). Gemessen daran hat das [X.] im Ansatz zutreffend angenommen, dass das Tatbestands-merkmal des [X.] im Sinne von § 225 Abs. 1 StGB

im Unterschied zur 24
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11
-
Variante der rohen Misshandlung

typischerweise durch die Vornahme mehre-rer [X.] verwirklicht wird, die für sich genommen den Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB noch nicht erfüllen, sofern erst die ständige Wiederholung den gegenüber § 223 StGB gesteigerten Unrechtsgehalt aus-macht (Senatsbeschlüsse vom 19. Januar 2016 [X.]O,
vom 24. Februar 2015

4 StR 11/15, [X.]R StGB §
225 Abs. 1 Misshandlung 1
und vom 20. März 2012

4 StR 561/11, [X.], 466, 467; vgl. auch [X.], Urteil vom 17. Juli 2007

5 StR
92/07, [X.]R StGB § 225 Misshandlung 2). Allerdings muss der Tatrichter
dazu auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen in einer Ge-samtbetrachtung prüfen, ob sich die einzelnen [X.] zu einer als Quälen zu bezeichnenden Tathandlung zusammenfügen. Regelmäßig wird es dabei erforderlich sein, dass sich die einzelnen Gewalthandlungen als ein äußerlich und innerlich geschlossenes Geschehen darstellen, wobei räumli-che und situative Zusammenhänge, zeitliche Dichte oder eine sämtliche Einzel-akte prägende
Gesinnung als mögliche Indikatoren herangezogen werden [X.] (Senatsbeschluss vom 24. Februar 2015 [X.]O). Angesichts der im [X.] Urteil nur grob erfolgten zeitlichen Einordnung der einzelnen Vorfälle

in einem Tatzeitraum von fast sechs Jahren

wird der neue Tatrichter, sollte er erneut vom Tatbestandsmerkmal des [X.] ausgehen,
dem Erfordernis der Gesamtbetrachtung besondere Aufmerksamkeit schenken müssen.
b) Wie die [X.] ebenfalls zutreffend angenommen hat, kann der Tatbestand des § 225 Abs. 1 StGB in den Tatvarianten des [X.] und des rohen Misshandelns auch durch Unterlassen verwirklicht werden. Im Hinblick auf den in einem solchen Fall an die Handlungspflicht und die Möglichkeit der Erfolgsabwendung anzulegenden rechtlichen Maßstab verweist der Senat

insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellungen zu dem
Tatgeschehen, dass sich
in Abwesenheit der Angeklagten ereignet hat
(Hetzen der Hunde auf 27
-
12
-
die Nebenklägerin)

auf seinen Beschluss vom 17. Januar 1991 (4 [X.], NStZ 1991, 234) sowie auf die Urteile des 1. und des [X.] ([X.], Ur-teile vom 4. August 2015

1 StR
624/14, NJW 2015, 3047 [X.]. [X.], und vom 23. Juli 2015

3 StR
633/14, [X.], 369).
Sost-Scheible Roggenbuck

Franke

Mutzbauer [X.]

Meta

4 StR 340/16

31.08.2016

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.08.2016, Az. 4 StR 340/16 (REWIS RS 2016, 6105)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 6105

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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