Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. XI ZR 375/06

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 3352

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[X.] BESCHLUSS [X.] ZR 375/06 vom 19. Juni 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 19. Juni 2007 durch [X.], [X.] [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] Grüneberg beschlossen: Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulas-sung der Revision in dem Urteil des 24. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 4. Oktober 2006 wird zurückgewiesen, weil die [X.] keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die uneingeschränkte analoge Anwendung des § 129 Abs. 1 HGB auf Gesellschafter einer BGB-Ge-sellschaft ist ebenso längst geklärt ([X.]Z 146, 341, 358 f.; [X.] WM 2006, 1076, 1077 [X.]. 15) wie die Nichtanwendung der §§ 4 und 6 VerbrKrG auf Objekt-finanzierungsdarlehen einer gewerblich tätigen [X.] ([X.] WM 2006, 1673, 1677 [X.]. 37, 38). Die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur fehlerhaften Gesellschaft liegen neben der Sache. Der Beklagte ist der Gesellschaft am 28. September 1992 selbst wirksam beigetreten. Auch die Ausführungen der Nichtzulassungsbeschwerde zur Subsidiärhaftung entbehren jeder Grundlage. Dem Fondsprospekt, das im Übrigen bei der Auslegung der Darlehensverträge - 3 - nicht zu berücksichtigen ist, ist für eine [X.] nichts zu entnehmen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Beklagte trägt die Kosten des [X.] (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 72.689,26 •.
[X.] [X.] Joeres [X.] Grüneberg Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 04.04.2006 - 36 O 155/05 - [X.], Entscheidung vom 04.10.2006 - 24 U 83/06 -

Meta

XI ZR 375/06

19.06.2007

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.06.2007, Az. XI ZR 375/06 (REWIS RS 2007, 3352)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 3352

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24 U 83/06

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