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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IV [X.]/12
vom
11. September 2013
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin [X.], [X.], [X.], [X.] und die Richterin Dr.
Brockmöller
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der [X.] in dem Beschluss des 7.
Zivilsenats des [X.] vom 9.
Juli 2012 wird zurückgewiesen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543
Abs.
2 Satz
1
ZPO). Die Frage, inwieweit eine -
in ein Schadensmeldungsformular aufge-nommene -
Belehrung nach § 28 Abs. 4 [X.] drucktechnisch hervor-gehoben sein muss, hat der Senat mit Urteil vom 9. Januar 2013 ([X.], [X.], 114 Rn. 21 ff.) geklärt; die beabsichtigte [X.] hat diesbezüglich keine Aussicht auf Erfolg, so dass ihre Zulas-sung auch insoweit nicht geboten ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 29. Juni 2010
[X.], NJW 2010, 2812 Rn. 11 m.w.N.).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2 Halb-satz
2 ZPO abgesehen.
Der Senat hat die auf Art.
3 Abs.
1, 103 Abs.
1 GG gestützten [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
Abs.
1 ZPO).
[X.]
[X.]
[X.]
[X.]
Dr.
Brockmöller
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 18.01.2012 -
18 [X.]/09 -
O[X.], Entscheidung vom 09.07.2012 -
7 U 23/12 -
Meta
11.09.2013
Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.09.2013, Az. IV ZR 253/12 (REWIS RS 2013, 2932)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 2932
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