Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. II ZR 253/10

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 9458

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II
ZR 253/10

vom

7.
Februar 2012

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 7.
Februar 2012 durch [X.]
[X.], [X.]
Strohn, die Richterin Dr.
Reichart sowie die Richter Dr.
Drescher und Born
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Urteil des 5.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im
Gesetz (§
543
Abs.
2
ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsge-richts zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer ein-heitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Die Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss ist un-begründet, weil in der unterlassenen Beteiligung der [X.] jedenfalls kein eindeutiger Gesetzesverstoß durch Vorstand und Aufsichtsrat liegt, wie das Berufungsgericht zur weiteren Begründung seiner Entscheidung mit Recht angenom-men hat. Die Entlastung steht grundsätzlich im Ermessen der Hauptversammlung. Erst bei einem eindeutigen und [X.] Gesetzes-
oder [X.] von Vorstand und Auf-sichtsrat sind die Grenzen des Ermessens überschritten und ist ein Entlastungsbeschluss wegen eines Inhaltsmangels anfecht-bar ([X.], Urteil vom 25.
November 2002 -
II
ZR
133/01, [X.]Z
153, 47, 51; Urteil vom 18.
Oktober 2004 -
II
ZR
250/02, -
3
-
[X.]Z
160, 385, 388; Urteil vom 21.
September 2009 -
II
ZR
174/08, [X.]Z
182, 272 Rn.
18 -
Umschreibungsstopp; Beschluss vom 9.
November 2009 -
II
ZR
154/08, ZIP
2009, 2436). Da umstritten und nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen der [X.] zu einer ungeschrie-benen, auf einer richterlichen Rechtsfortbildung beruhenden Hauptversammlungszuständigkeit führt, haben sich Vorstand und Aufsichtsrat nicht über eine zweifelsfreie Gesetzeslage hinweg-gesetzt, als sie für den Erwerb der [X.] keine Zustim-mung der Hauptversammlung der Beklagten eingeholt haben.
[X.] ein Aktionär geltend machen, der Vorstand habe zu einer Maßnahme die notwendige Zustimmung der Hauptversammlung nicht eingeholt, ist er auch nicht auf eine mittelbare Prüfung durch eine Anfechtungsklage gegen den Entlastungsbeschluss der [X.] angewiesen, sondern kann [X.] eine auf eine entsprechende Feststellung gerichtete
Klage (§
256 ZPO) erheben (vgl. [X.], Urteil vom 25.
Februar 1982 -
II
ZR
174/80, [X.]Z
83, 122, 136
ff. -
Holzmüller).-
4
-
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz
2, 2.
Halbsatz ZPO abgesehen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§
97
ZPO).
Streitwert:
100.000

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
Born
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.12.2009 -
3-5 O 208/09 -

O[X.], Entscheidung vom 07.12.2010 -
5 U 29/10 -

Meta

II ZR 253/10

07.02.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.02.2012, Az. II ZR 253/10 (REWIS RS 2012, 9458)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9458

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