Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. II ZB 6/09

II. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7684

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BUNDESGERICHTSHOF

BE[X.]LUSS
II ZB 6/09
vom
27. März
2012
in dem Kapitalanleger-Musterverfahren

-
2
-
Der I[X.] Zivilsenat des [X.]s hat am 27. März 2012 durch den Vorsitzenden [X.] Prof. Dr.
Bergmann und den [X.] [X.], die [X.]in [X.] sowie die [X.] [X.] und [X.] beschlossen:

Der Antrag der Beigeladenen zu
197 und 285 vom 26.
Januar 2012 auf Berichtigung des Rubrums des Beschlusses des Senats vom 13.
Dezember 2011 wird zurückgewiesen.

Die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu
1, 3, 10, 30-32, 34-43b, 58-277, 279-290, 292-335 und 337-430b vom 26. Januar 2012
ge-gen den Beschluss des Senats vom 13.
Dezember 2011 wird [X.].

Gründe:

[X.] Eine Berichtigung nach §
319 Abs.
1 ZPO,
weil die Beigeladenen zu 197 und 285 im Rubrum doppelt, nämlich wie im Schriftsatz vom 26.
Januar 2012 behauptet, auch als Beigeladene zu 355 und 371 aufgeführt sind,
ist aus-geschlossen. Das Rubrum beruht insoweit nicht auf einer offenbaren [X.].

Gemäß §
319 Abs.
1 ZPO, der auch auf Beschlüsse anzuwenden ist (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
319 Rn.
3 m.w.[X.]), sind nur Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten jederzeit auch von Amts wegen zu berichtigen. Eine Entscheidung ist unrichtig, wenn die Erklärung des richterlichen Willens in der Entscheidung von der bei der [X.] vorhandenen Willensbildung abweicht. Mit Hilfe einer Berichtigung nach §
319 Abs.
1 ZPO kann hingegen nicht das vom Gericht bei der Entscheidungs-1
2
-
3
-
fällung Gewollte geändert werden (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
319 Rn.
4 m.w.[X.]). Die Unrichtigkeit eines Fehlers, der auch durch ein Parteiverse-hen verursacht worden sein kann, ist offenbar, wenn er sich für den [X.] aus dem Zusammenhang des Urteils ohne weiteres ergibt. Unrichtigkei-ten im Rubrum sind bereits dann offenbar, wenn sie dies für die beteiligten [X.] sind (vgl. [X.]/Vollkommer, ZPO, 29.
Aufl., §
319 Rn.
5 m.w.[X.]).

Das Rubrum des Senatsbeschlusses vom
13.
Dezember 2011 ist in [X.] nicht offenbar unrichtig. Die
Aufführung der Beigeladenen zu
197, 285, 355 und 371 spiegelt den auf den Angaben der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen beruhenden Willen des Senats bei seiner Entscheidung wi-der. Dass es sich bei den Beigeladenen zu
197
und zu 355 sowie zu
285 und zu
371 um jeweils denselben Kläger handelt, ergibt sich weder ohne weiteres aus dem Zusammenhang des Beschlusses noch ist dies für den erkennenden Senat offensichtlich.

In der von den Prozessbevollmächtigten

hrieben ist, wird der Beigeladene zu
197 A.

B.

als Kläger zu
152 ([X.]

10a
O
625/05, Bd.
X Bl.
147) mit der aus dem [X.] ersichtlichen Anschrift aufgeführt, der [X.] seiner Klageanträge ist mit 26.352,77

Als Kläger zu
326 wird in

.

B.

geführt; es sind jedoch ein abweichender Wohnort sowie ein leicht differierender [X.] seiner Klageanträge von 26.352,76

[X.]

10a
O
625/05, Bd.
X Bl.
152). Entsprechend hat der Senat im Rubrum seines Beschlusses vom 13.
Dezember 2011 die Kläger zu

a-dene zu
197 und 355 aufgeführt.

Der Beigeladene zu
285, Dr. B.

Jä.

, wird in der von seinen Pro-zessbevollmächtigt

3
4
5
-
4
-
die Anschrift ist mit E.

, A.

F.

4 und der [X.] sei-ner Klageanträge ist mit 137.491,48

[X.]

10a
O
625/05, Bd.
X Bl.
150). Als Kläger zu
343 wird in der

Dr.
B.

Jae.

, wohnhaft in E.

,
allerdings nicht A.

F.

4, sondern in der O.

-Str.
7 genannt. Der [X.] seiner Kla-geanträge beläuft sich dort auf 131.843,02

[X.]

10a
O
625/05, Bd.
X Bl.
153). Dementsprechend hat der Senat im Rubrum seines Beschlusses vom 13.
Dezember 2011 die Kläger
zu
250 und 343 der

I[X.] Der Senat hat die Anhörungsrüge der Beigeladenen zu
1, 3, 10, 30-32, 34-43b, 58-277, 279-290, 292-335 und 337-430b geprüft und für nicht begrün-det erachtet.

Der Anspruch dieser Beigeladenen auf rechtliches Gehör ist nicht ver-letzt. Entgegen ihrer Auffassung mussten die Beigeladenen vor der Kostenent-scheidung im Beschluss vom 13.
Dezember 2011 nicht gesondert angehört werden. Der Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör
war durch die nach §
15 Abs.
2 Satz
1 [X.] vorgeschriebene Mitteilung über den Eingang der Rechtsbeschwerde beim [X.] gewahrt. Die Zustellung der [X.] kann gemäß §
15 Abs.
2 Satz
3 [X.] durch öffentliche Bekanntma-chung
ersetzt werden, wobei §
9 Abs.
2 Satz
2 [X.] entsprechend gilt. [X.] wird die öffentliche Bekanntmachung durch Eintragung in das Klageregis-ter bewirkt. Im Klageregister wurde auf Veranlassung
des Senatsvorsitzenden vom 26.
Juli 2011 am 1.
August 2011 veröffentlicht,
dass gegen den Musterent-scheid des Kammergerichts vom 3. März 2009 (4
[X.] 2/06, [X.]; [X.]

10a
O
119/05) beim [X.] ([X.].: II
ZB
6/09) Rechtsbeschwerde eingelegt worden ist.

Ein etwaiger Gehörsverstoß wäre auch nicht entscheidungserheblich. Kostengrundentscheidungen sind allein nach Maßgabe der hierfür vorgesehe-6
7
8
-
5
-
nen prozessualen Vorschriften über die Kostentragung zu treffen, mithin hier nach §
19 Abs.
2 und 3 [X.], §
92 Abs.
1 ZPO. [X.] auf die Kostenengrundentscheidung keinen Einfluss
und binden
bis auf
hier nicht gegebene Ausnahmen

das Gericht nicht ([X.], Urteil vom 6.
März 1952
IV
ZR
171/51, [X.]Z 5, 251, 258; Beschluss vom 11.
Oktober 2006

XII
ZR
285/02, NJW 2007, 1213 Rn.
6; [X.]/[X.], ZPO, 29.
Aufl., Vor §
91 Rn.
14; [X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], ZPO, 70.
Aufl., [X.] §
91 Rn.
41).

Bergmann
Strohn
Reichart

Drescher
[X.]
Vorinstanzen:
LG [X.], Entscheidung vom 28.11.2006 -
10a [X.]/05 -

KG [X.], Entscheidung vom 03.03.2009 -
4 [X.] 2/06 [X.] -

Meta

II ZB 6/09

27.03.2012

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.03.2012, Az. II ZB 6/09 (REWIS RS 2012, 7684)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7684

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Kapitalanleger-Musterverfahren: Wahrnehmung von Beteiligungsrechten durch Nebenintervenienten des ausgesetzten Rechtsstreits; Interventionsfähigkeit des Musterverfahrens; Nichtzustellung der Streitverkündungsschrift


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II ZB 6/09

IV ZR 247/10

I ZB 7/10

XI ZB 23/10

XI ZB 25/10

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