Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. XI ZB 36/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 4917

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZB 36/10

vom

12. Juli 2011

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.] und [X.]
Ellenberger, [X.], Dr.
Matthias und Pamp

am 12. Juli 2011

beschlossen:
Der Antrag der Beklagten zu
1), entsprechend §
321 ZPO in [X.] vom 12.
April 2011 noch über die Rechtsbeschwerde des [X.] im Verhältnis zur Beklagten zu
1) und Rechtsbeschwerdegegnerin zu entscheiden und diese [X.] als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen, wird zurückgewiesen.

Gründe:
I.
Mit Schriftsatz vom 3.
Dezember 2010 hat der Kläger Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 18.
Oktober 2010 eingelegt, mit dem die Beschwerde des [X.] gegen den Beschluss des [X.]s München
I vom 7.
April 2010 als unzulässig verworfen worden ist. In der [X.] ist die Beklagte zu
1) neben der Beklagten zu
2) als Rechtsbeschwerdegegnerin aufgeführt. Der angefochtene Beschluss lag der [X.] bei. In dem angefochtenen Beschluss ist die Beklagte zu
1) neben der Beklagten zu
2) als Beschwerdegegnerin bezeichnet. In ihm heißt es:
1
-
3
-
"Mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.04.2010, dem Kläger zugestellt am [X.], hat das [X.] das Verfahren in Richtung auf die Beklagte zu
2), die Musterbeklagte des Verfah-rens KAP
1/07 am [X.] ist, gem.
§
7 [X.] ausgesetzt (Bl.
139 [X.]). Hiergegen richtet sich die [X.] Beschwerde des [X.] vom [X.] (Bl.
140
ff. [X.]), "
Die [X.] und die Rechtsbeschwerdebegründung vom 3.
März 2011 sind auch der Beklagten zu
1) zugestellt worden.
Nach Zustellung der Rechtsbeschwerdebegründung hat sich der Pro-zessbevollmächtigte der Beklagten zu
1) mit Schriftsatz vom 15.
März 2011 erstmals zur Akte gemeldet und beantragt,
"die Rechtsbeschwerde des [X.] kostenpflichtig zu verwerfen, hilfsweise zurückzuweisen, soweit diese sich gegen die Beklagte zu
1
richtet."
Mit Beschluss vom 12.
April 2011 hat der erkennende Senat auf die Rechtsmittel des [X.] die Beschlüsse des [X.] und des [X.]s aufgehoben. In dem Rubrum des Beschlusses ist die Beklagte zu
1) nicht aufgeführt. Ihr Antrag ist in dem Beschluss nicht beschieden.

II.
Die Beklagte möchte mit ihrem Antrag entsprechend §
321 ZPO errei-chen, dass der Senatsbeschluss vom 12.
April 2011 insoweit ergänzt wird, als sie als Beschwerdegegnerin in das Rubrum aufgenommen und ihr Antrag auf 2
3
4
5
-
4
-
Verwerfung bzw. Zurückweisung der Rechtsbeschwerde beschieden wird. [X.] kann sie keinen Erfolg haben, da sie nicht Partei des vorliegenden Rechts-beschwerdeverfahrens ist.
1. a) Nach
der höchstrichterlichen Rechtsprechung richtet sich das Rechtsmittel in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz ob-siegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn die [X.] lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen (vgl. [X.], Beschlüsse vom 11.
Mai 2010 -
VIII
ZB
93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn.
12 und vom 30.
Mai 2011 -
IX
ZR
207/08, Rn.
2 mwN). Letztlich kommt es aber für die Frage, ob eine Beschränkung der Anfechtung gewollt ist, auf eine verständige Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist an (vgl. [X.] aaO). Dabei sind an die Bezeichnung des Rechtsmittelgegners weniger strenge An-forderungen zu stellen als an die des [X.]. Eine Beschränkung kann sich, wenn auf der Gegenseite mehrere Streitgenossen stehen, etwa [X.] ergeben, dass in der [X.] nur einige von ihnen angegeben werden. Dies ist jedoch nicht zwingend. Auch aus einer beigefügten Ausferti-gung oder beglaubigten Abschrift des angefochtenen Urteils können sich ent-scheidende Hinweise auf den Umfang der Anfechtung ergeben. Hierbei kommt insbesondere der Frage Bedeutung zu, ob eine Beschränkung des Rechtsmit-telangriffs auf einen Teil der bisherigen Prozessgegner in Anbetracht des der Vorinstanz unterbreiteten Streitstoffes ungewöhnlich oder gar fernliegend (vgl. [X.], Beschluss vom 11.
Mai 2010 -
VIII
ZB
93/09, NJW-RR 2011, 281 Rn.
12) bzw. -
umgekehrt
-
naheliegend oder gar zwingend erscheint.
b) Gemessen an diesen Maßstäben war bereits anhand des mit der [X.] eingereichten Beschlusses des Oberlandesgerichts 6
7
-
5
-
München
vom 18.
Oktober 2010 offensichtlich,
dass das Rechtsmittel sich aus-schließlich gegen die Beklagte zu
2) richtet. Im Rubrum des Beschlusses ist zwar auch die Beklagte zu
1) aufgeführt und als Beschwerdegegnerin bezeich-net. Jedoch ergibt sich aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses ein-deutig, dass beschwert durch den Beschluss ausschließlich der Kläger in Bezug auf die Beklagte zu
2) ist, da die Aussetzung des [X.]s sich ausschließ-lich in Bezug auf das Rechtsverhältnis zur Beklagten zu
2) richtet, die Muster-beklagte in dem Verfahren KAP
1/07 war. Das Rechtsverhältnis des [X.] zur Beklagten zu
1) war demnach durch den Beschluss überhaupt nicht betroffen.
2. Schutzwürdige Belange der Beklagten zu
1) rechtfertigen auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der formellen Beschwer keine abweichende Entscheidung. Für die bereits im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertretene Beklagte, eine [X.] Großbank mit eigener Rechtsabteilung, war von [X.] an klar erkennbar, dass sie nicht Beschwerdegegnerin war und damit auch die Rechtsbeschwerde sich nicht gegen sie richtete.
Im Beschwerdeverfahren hat der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 30.
August 2010 klargestellt, dass sich seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des [X.]s München
I vom 7.
April 2010 richtet, das das [X.] ausgesetzt hat, "soweit es sich gegen die U.

AG richtet". Im Aussetzungsbeschluss des [X.]s vom 7.
April 2010 heißt es im Tenor ausdrücklich, dass das Verfahren gemäß §§
7 Abs.
1,
9 Satz
1 [X.] iVm §
128 Abs.
4 ZPO ausgesetzt wird, "soweit es sich gegen die U.

AG richtet". Es bestand danach aus der Sicht der anwaltlich beratenen und juris-tisch versierten Beklagten zu
1) von vornherein kein Anlass, einen beim Bun-desgerichtshof zugelassenen Anwalt mit ihrer Interessenvertretung zu beauftra-gen, auch wenn sie -
offenkundig versehentlich
-
als Rechtsbeschwerdegegne-8
9
-
6
-
rin bezeichnet und die [X.] ihren Instanzanwälten [X.] worden ist.
Der beim [X.] zugelassene Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1) hat sich zudem erst mit Schriftsatz vom 15.
März 2011 zu den Akten gemeldet. Zu diesem Zeitpunkt war für die anwaltlich vertretene und juris-tisch versierte Beklagte zu
1) zusätzlich auch aufgrund der ihr zuvor zugestell-ten Rechtsbeschwerdebegründung offenkundig, dass sie nicht Rechtsbe-schwerdegegnerin war. Der Kläger hat dort beantragt, "unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nach den Anträgen des [X.] im Beschwerde-verfahren zu erkennen".
Bereits im Eingangssatz der Begründung heißt es: 10
-
7
-
"Der Kläger wendet sich gegen den Beschluss des [X.]s München
I vom 07.04.2010, mit dem das Verfahren gemäß §§
7 Abs.
1, 9 Satz
1 [X.] i.V.m.
§
128 Abs.
4 ZPO gegen die Beklagte zu
2) ausgesetzt wurde."

[X.]
Ellenberger
[X.]

Matthias
Pamp

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 07.04.2010 -
29 O 25414/09 -

OLG München, Entscheidung vom 18.10.2010 -
19 W 2237/10 -

Meta

XI ZB 36/10

12.07.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2011, Az. XI ZB 36/10 (REWIS RS 2011, 4917)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4917

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