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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 [X.] vom 8. November 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 8. November 2007, an der teilgenommen haben: [X.] am [X.] [X.]als Vorsitzender, die [X.] am [X.] Pfister, von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2006 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub in zwei Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Beihilfe zum schweren Raub in drei weiteren Fällen zu einer zweiten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung jeweils zur Bewährung ausge-setzt. Hiergegen haben sowohl der Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel des Angeklagten hat der Senat durch Be-schluss vom 30. Oktober 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen und dabei den Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte jeweils der Beihilfe zum besonders schweren Raub (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) schuldig ist. Die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft erstrebt mit sach-lichrechtlichen Beanstandungen eine höhere Bestrafung unter Wegfall der Strafaussetzung zur Bewährung. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1 - 4 - [X.] sind zwar außergewöhnlich milde, weisen indes, wie der Ge-neralbundesanwalt in seiner Zuschrift im Einzelnen ausgeführt hat, keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. Gleiches gilt für die Entscheidung zur Straf-aussetzung zur Bewährung. 2 [X.] Pfister von [X.] [X.] Schäfer
Meta
08.11.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2007, Az. 3 StR 309/07 (REWIS RS 2007, 991)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 991
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