Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. 3 StR 348/10

3. Strafsenat | REWIS RS 2010, 1454

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 348/10 vom 11. November 2010 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 11. November 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], Oberstaatsanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 5. März 2010 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen "schwerer räuberischer [X.] in zwei Fällen, wobei es in einem Fall beim Versuch blieb", zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen richtet sich die zum Nachteil des Angeklag-ten eingelegte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit sachlichrechtli-chen Beanstandungen gegen die [X.] (Annahme von minder schweren Fällen), die konkrete Strafzumessung und die Strafaussetzung. Das vom [X.] nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg, da - wie der [X.] in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im Umfang der Anfechtung keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat. 1 - 4 - Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom [X.] zutreffend ange-nommene Qualifikation gemäß § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB hätte auch im Schuld-spruch zum Ausdruck kommen und der Angeklagte deshalb wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung sowie wegen versuchter besonders schwe-rer räuberischer Erpressung verurteilt werden müssen. An einer Berichtigung des Schuldspruchs ist der Senat indes gehindert, weil der Angeklagte keine Re-vision eingelegt, die Staatsanwaltschaft nur den Strafausspruch angegriffen hat und der Schuldspruch deshalb rechtskräftig geworden ist. 2 [X.] [X.] von [X.] [X.] Schäfer

Meta

3 StR 348/10

11.11.2010

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.11.2010, Az. 3 StR 348/10 (REWIS RS 2010, 1454)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 1454

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