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PDF anzeigen[X.] vom 20. Januar 2009 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Raub u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2009 ge-mäß § 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1 a StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juli 2008 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in [X.] mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung aus-gesetzt. Hiergegen richtet sich die auf sachlichrechtliche Beanstandungen ge-stützte Revision des Angeklagten. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. 1 Auch der Strafausspruch kann im Ergebnis bestehen bleiben. Das Land-gericht hat einen minder schweren Fall u. a. mit der Erwägung abgelehnt, der Angeklagte habe seine Tatbeteiligung bestritten. Dies ist zwar rechtsfehlerhaft (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. § 46 Rdn. 50 a m. w. N.); der Senat sieht indes von der Aufhebung des Strafausspruchs ab, da die verhängte Rechtsfolge ange-messen ist. 2 - 3 - Der Beschwerdeführer ist vor der Entscheidung angehört worden. [X.] Pfister Sost-Scheible [X.] befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. [X.]
Meta
20.01.2009
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2009, Az. 3 StR 513/08 (REWIS RS 2009, 5578)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 5578
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