Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 3 StR 81/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4409

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 81/08 vom 17. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 17. April 2008, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], von [X.], [X.], [X.] als beisitzende [X.], Staatsanwalt als Vertreter der [X.], Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des [X.] vom 2. November 2007 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Be-weisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen ist, dass er den Geschädigten bei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen rich-tet sich die mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Das vom [X.] nicht vertretene [X.] hat keinen Erfolg. 1 [X.], mit der die Revision geltend macht, der Sachver-ständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt [X.], dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision er-folgreich nur gestützt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es sich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die [X.] zu stellen (vgl. [X.], [X.]. § 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies ist hier nicht der Fall. 2 Die aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision 3 - 4 - angegriffene Beweiswürdigung weist aus den vom [X.] in [X.] Zuschrift dargelegten Gründen keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das [X.] hat ohne Widersprüche oder Lücken nachvollziehbar begründet, warum es trotz der den Angeklagten belastenden Umstände die Überzeugung von seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei vor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgeführte Cutter-messer nach den Ausführungen der Sachverständigen als Tatwerkzeug aus-schied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv für die Tat hatte und keiner der Zeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Geschädigten verletzte. [X.] [X.] von [X.] [X.] Schäfer

Meta

3 StR 81/08

17.04.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.04.2008, Az. 3 StR 81/08 (REWIS RS 2008, 4409)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4409

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.