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PDF anzeigen [X.] vom 8. April 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. April 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Kammer hat die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten u. a. damit begründet, sie habe "dabei die mittlere Schärfung er-heblich unterschritten". Diese Überlegung ist rechtlich zu beanstanden. Sie lässt besorgen, dass das [X.] als Ansatz für die Bildung der Gesamtstrafe von einer Erhöhung der Einsatzstrafe um die Hälfte der Summe der übrigen Einzelstrafen ausgegangen ist. Eine derartige Rechenoperation ist unzulässig, da es sich bei der Findung der angemessenen Gesamtstrafe um einen eigen-ständigen Strafzumessungsvorgang handelt, dem jeder Schematismus fremd ist (vgl. [X.], 365, 366; NStZ-RR 2003, 295). Der Senat schließt jedoch mit Rücksicht auf den Gesamtzusammenhang der Strafzumessungs-gründe aus, dass die Gesamtfreiheitsstrafe ohne den Rechtsfehler milder aus-gefallen wäre. - 3 [X.] Roggenbuck
[X.][X.]
Meta
08.04.2009
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.04.2009, Az. 2 StR 64/09 (REWIS RS 2009, 4051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4051
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