Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. 2 StR 124/11

2. Strafsenat | REWIS RS 2011, 5088

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
2 StR 124/11
vom
6.
Juli 2011
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
Juli 2011, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer
als Vorsitzender,

die [X.] am Bundesgerichtshof
Prof. [X.],
[X.],
Prof. Dr. [X.],
[X.],

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Vertreterin
der Nebenklägerin S.

H.

,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-

1.
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des [X.] vom 20.
August 2010 mit den Feststellun-gen aufgehoben.
2.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das Landgericht
hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung in sieben
Fällen, davon in fünf
Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie der Freiheitsberaubung in drei
Fällen -
jeweils begangen zum Nachteil seiner früheren
Ehefrau S.

H.

-
freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft.
1
-
4
-
Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge -
Verletzung des §
245 Abs.
2 StPO
-
Erfolg. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
1.
In der Hauptverhandlung vom 9. April 2010 stellte die [X.] den Beweisantrag,
Prof. Dr. S.

und Diplom-Psychologin G.

als sachverständige Zeugen zu einer von ihnen durchgeführten Exploration der Nebenklägerin zu vernehmen, in der sie zu dem Ergebnis gelangten, dass die Aussagen der Nebenklägerin auch im vorliegenden Verfahren auf Erlebnisfun-dierung verweisen. Das Gericht legte das Beweisbegehren der [X.] als Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständi-gengutachtens aus und wies den Antrag mit der Begründung zurück, es besitze selbst die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erfor-derliche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). In der Hauptverhandlung vom 23.
Juni 2010 beantragte daraufhin der [X.] der [X.], die nunmehr gemäß §§ 214 Abs. 3, 222 Abs. 1 Satz 2 StPO zu dem Termin geladenen und erschienenen Prof.
Dr.
S.

und Diplom-Psychologin G.

als präsente Sachverständige zum Beweis der Tatsache zu verneh-men, dass die Aussagen der Zeugin H.

über körperliche und gewalttätige Übergriffe durch den Angeklagten in aussagepsychologischer Hinsicht auf [X.] hinweisen. Das Gericht wies diese
Beweisanträge mit der Begründung zurück, es handele sich bei den Sachverständigen um völlig [X.] Beweismittel. Sie hätten an der Beweisaufnahme, insbesondere der sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Vernehmung der Neben-klägerin, nicht teilgenommen. Insofern fehle es ihnen an geeigneten Anknüp-fungstatsachen für eine zuverlässige Begutachtung; die den Sachverständigen übergebene Zusammenfassung der Aufzeichnungen des Vertreters der [X.] reiche hierfür nicht aus. Es sei unerlässlich, dass sich ein Sach-verständiger von den zu beurteilenden Angaben einen unmittelbaren eigenen Eindruck verschaffen könne. Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen könnten 2
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-
5
-
auch nicht nachträglich beschafft werden, da eine Rekonstruktion
der Beweis-aufnahme nicht möglich sei.

2.
Diese Verfahrensweise ist mit §
245 Abs.
2 StPO nicht zu vereinbaren. Ein Beweisantrag kann -
auch bei präsenten Beweismitteln
-
wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnt werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksicht auf das bisherige Beweisergebnis ausschließen kann, dass sich mit dem angebo-tenen Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis erzielen lässt
([X.] §
244 StPO Rn.
58
m.[X.]). Ein geminderter, geringer oder zwei-felhafter Beweiswert reicht
dagegen nicht aus. Ein Sachverständiger ist als Be-weismittel völlig ungeeignet, wenn das Gutachten zu keinem verwertbaren Er-gebnis führen kann, so z.B. wenn die für das Gutachten notwendigen tatsächli-chen Grundlagen nicht gegeben sind und auch nicht beschafft werden können
([X.], 611). Keine völlige Ungeeignetheit liegt vor, wenn nur wenige Anknüpfungstatsachen vorliegen ([X.], 513).
a)
Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der präsenten Sachverständigen Prof.
Dr.
S.

und Diplom-Psychologin G.

wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels rechts-fehlerhaft. Ein aussagepsychologischer Sachverständiger ist nicht schon [X.] ein völlig ungeeignetes Beweismittel im Sinne von §
245 Abs.
2 StPO, weil er während der Vernehmung des betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Dass die Sachverständigen sich keinen unmittelbaren ei-genen Eindruck von der Aussage der Zeugin H.

machen konnten, ist [X.] bei der Würdigung ihres Gutachtens in Rechnung zu stellen, macht sie entgegen der Auffassung des [X.]
aber nicht zu Beweismit-teln ohne jeden Beweiswert.
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-
6
-
Die Sachverständigen hatten unabhängig von der unmittelbaren [X.] der Vernehmung in der Hauptverhandlung eine hinreichende tatsäch-liche Grundlage für die aussagepsychologische Begutachtung der Zeugin. Sie hatten die Nebenklägerin auf der Grundlage der Ermittlungsakte und ihrer darin dokumentierten
polizeilichen und richterlichen Vernehmungen selbst eingehend exploriert und ihre Erkenntnisse in einem detaillierten schriftlichen Gutachten niedergelegt. Dass den Sachverständigen insoweit wesentliche Anknüpfungs-tatsachen für die Erstattung des Gutachtens zur Verfügung standen, wird daran deutlich, dass auch das Gericht im Urteil ausführlich auf die früheren Verneh-mungen der Nebenklägerin sowie auf einzelne
Ergebnisse der Exploration durch die Sachverständigen eingegangen ist
und diese Umstände bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt hat.
Darüber hinaus hatte der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Sachver-ständigen ausführlich schriftlich darüber informiert, was die Zeugin nach seiner Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bekundet hatte. Insoweit bestand er-gänzend die Möglichkeit, den
Sachverständigen durch eine Unterrichtung sei-tens des
Vorsitzenden über die Aussage der Zeugin weitere Anknüpfungstatsa-chen für das zu erstattende Gutachten zur Verfügung zu stellen. Zwar war [X.] keine Rekonstruktion der Vernehmung
und des
persönlichen Eindrucks der Zeugin möglich. Anders als das Gericht, das seine Überzeugung alleine aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen darf, ist es aber grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welche Weise er sich die erforderlichen An-knüpfungstatsachen für sein Gutachten verschafft. Hier hätten die Sachver-ständigen durch die Kenntnis vom Inhalt der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, wie sie von Gericht und Staatsanwaltschaft aufgenommen worden waren, zumindest zusätzliche Tatsachen verwerten können, die -
etwa für die Beurteilung der [X.] der Aussagen der Nebenklägerin
-
von [X.] für die Begutachtung sein konnten.
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-
7
-
b)
Entgegen der Auffassung des [X.]
war das Beweisbegehren auch nicht dadurch in der Sache bereits beschieden, dass es einen an einem früheren Hauptverhandlungstermin von der Staatsanwaltschaft gestellten Be-weisantrag auf Vernehmung der -
zum damaligen Zeitpunkt nicht präsenten
-
Sachverständigen mit der nicht zu beanstandenden Begründung [X.] hatte, es besitze die erforderliche eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin (§
244 Abs.
4 Satz
1 StPO). Denn im Hauptver-handlungstermin vom 23.
Juni 2010 war eine neue prozessuale Situation einge-treten; da die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen Prof.
Dr.
S.

und Diplom-Psychologin G.

zu diesem
Termin geladen hatte und sie [X.] waren, war der Beweisantrag nunmehr nach §
245 Abs.
2
StPO zu beurteilen, der den Katalog der sachlichen Ablehnungsgründe bei präsenten Beweismitteln bewusst enger fasst und die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen wegen eigener Sachkunde nicht zulässt ([X.], 400).

3.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechts-fehler beruht, da die Sachverständigen in ihrem vorläufigen schriftlichen Gut-
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8
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achten von einer Erlebnisfundierung der den Angeklagten belastenden Anga-ben der Nebenklägerin ausgingen.

Fischer

Schmitt

Berger

[X.]

Eschelbach

Meta

2 StR 124/11

06.07.2011

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2011, Az. 2 StR 124/11 (REWIS RS 2011, 5088)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5088

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