Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 408/16

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 8158

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120717U1STR408.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
1
StR
408/16

vom
12. Juli
2017
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 21.
Juni 2017 in
der Sitzung am 12.
Juli 2017, an denen teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Dr. Raum,

[X.] am [X.]
Prof. Dr. Graf,
Prof. Dr. Jäger,
Prof. Dr. Radtke
und [X.]in am [X.]
Dr. [X.],

Bundesanwalt beim [X.]

in der Verhandlung vom 21.
Juni 2017 ,
Oberstaatsanwalt
beim [X.]

bei der Verkündung am 12.
Juli 2017

als Vertreter der [X.],

der Angeklagte persönlich

in der Verhandlung vom 21.
Juni 2017

,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 21.
Juni
2017

als Verteidiger,

Rechtsanwalt

in der Verhandlung vom 21.
Juni
2017

als Vertreter der Nebenklägerin S.

,

-
3
-
Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenklägerinnen [X.]

und

D.

,

Rechtsanwältin

in der Verhandlung vom 21.
Juni
2017

als Vertreterin der Nebenklägerin L.

,

Justizangestellte

in der Verhandlung vom 21.
Juni 2017

,
Justizobersekretärin

bei der Verkündung am 12.
Juli 2017

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
1.
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerin S.

gegen
das Urteil des [X.] vom
17.
Mai 2016 werden als unbegründet verworfen.
2.
Der Angeklagte trägt
die Kosten seines Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen [X.]

, L.

und

D.

hierdurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
3.
Die Nebenklägerin S.

hat die
Kosten ihres Rechtsmittels und die
dem Angeklagten hierdurch im Revisi-onsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
-
4
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen
sexuellen Missbrauchs von Kindern in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem sexuel-len Missbrauch von Kindern, wegen Nötigung und vorsätzlichem unerlaubtem
Erwerb einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen.
Gegen die Verurteilung richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er das Verfahren
und die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Revision der Nebenklägerin S.

beanstandet
mit verfahrens-
und sachlich-rechtlichen Angriffen, dass
der Angeklagte vom Vorwurf der sie
zur Nebenklage berechtigenden
Taten freigesprochen
worden i[X.]
Beide Revisionen haben keinen Erfolg.
I.
1.
Nach den Feststellungen des [X.]s rieb der Angeklagte mit seinen Fingern an der Scheide und der
Klitoris seiner schlafenden, zur Tatzeit zehn oder elf Jahre alten Enkeltochter [X.]

.
Nachdem [X.]

davon erwacht und wieder eingeschlafen war, zog er ihre Hand zu seinem erigierten Glied, umschloss es mit ihrer Hand und onanierte
(Fall
II
1 der Urteilsgründe).
2.
Als sich [X.]

mit ihrer zwölf Jahre alten Freundin D.

in ihrem
Kinderzimmer aufhielt, betrat der nur mit einer Unterhose beklei-dete Angeklagte das Kinderzimmer und fasste D.

über ihrer Hose in den 1
2
3
4
5
-
5
-
Genitalbereich. Als sich D.

entzog, versuchte er,
[X.]

in den Genital-bereich zu greifen (Fall
II
2 der Urteilsgründe).
3.
Anlässlich eines weiteren
Besuchs hielt sich D.

zusammen mit [X.]

in deren Kinderzimmer auf. Der Angeklagte betrat das [X.] und fasste D.

unter ihrem Nachthemd, aber über der [X.],
in den Genitalbereich
(Fall
II
3 der Urteilsgründe).
4.
Am Abend des 8.
September 2010 benutzte der Angeklagte in einem Sport-
und Kurhotel mit seiner Lebensgefährtin und seiner am 1.
Februar 1996 geborenen Enkeltochter L.

den Aufzug. Dort zog er L.

das trä-gerlose Kleid bis zur Hüfte herunter, so dass ihre Brüste entblößt waren und hielt das heruntergezogene Kleid gegen ihren Willen fest
(Fall
II
4 der Urteils-gründe).
5.
Darüber hinaus lagen dem Angeklagten 16
Fälle der versuchten oder vollendeten sexuellen Nötigung (Vergewaltigung) in den Jahren 1997 bis 2011 zum Nachteil seiner Tochter, der Nebenklägerin
S.

,
zur La[X.]
II.
1.
Das [X.] hat seine Überzeugung von der Täterschaft des [X.] in den abgeurteilten Fällen zum Nachteil seiner beiden Enkeltöchter [X.]

und L.

sowie von D.

auf die Angaben der Tatopfer, seiner Lebensgefährtin und
des leiblichen Vaters von [X.]

,
N.

,
sowie dessen Ehefrau G.

gestützt. Zu [X.]

hat die [X.]
ein aussagepsychologisches Gutachten eingeholt, den Ausführungen und Folgerungen
der Sachverständigen

M.

jedoch
in 6
7
8
9
-
6
-
den Urteilsgründen widersprochen, soweit die Sachverständige die Glaubhaf-tigkeit von [X.]

in Frage gestellt hat.
2.
Hinsichtlich der dem Angeklagten vorgeworfenen Taten zum Nachteil der Nebenklägerin S.

hat die [X.] den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Zur Glaubhaftigkeit der Aussagen dieser Nebenklägerin
hatte die [X.] bei
der Sachverständigen

M.

während des Laufs der Hauptverhandlung
ein aussagepsychologisches [X.] in Auftrag gegeben und folgt dem Gutachten, das die
Glaubhaftigkeit aus verschiedenen Gründen angezweifelt hat.
Die Sachkunde der Gutachterin hat die [X.] nicht in Zweifel
gezogen.
3.
Der Angeklagte hat sich weder zu den persönlichen Verhältnissen noch zu
den Tatvorwürfen eingelassen. Allerdings
ließ er die Verteidigung vor-tragen, das Verfahren sei ein von seiner Tochter S.

und seiner geschiedenen Ehefrau Ju.

ersonnenes Komplott.
III.
Die auf die Fälle
II
1
-
4
der Urteilsgründe
beschränkte Revision des [X.]
ist unbegründet. Die von der [X.] vorgenommene, ausführ-liche Beweiswürdigung weist keinen Rechtsfehler auf. Im Übrigen wird auf die
Antragsschrift des [X.] Bezug genommen.
1.
Das [X.] hat seine Überzeugung vom [X.] und der Tä-terschaft des Angeklagten im Wesentlichen aus den
Aussagen
der Nebenkläge-rinnen [X.]

, L.

und D.

gewonnen. Die [X.] hat dargelegt, dass das von diesen
jeweils geschilderte Geschehen zahlreiche Realitätskennzeichen aufweist,
die Angaben der Nebenklägerinnen,
10
11
12
13
-
7
-
insbesondere von E.

, der damaligen Lebensgefährtin des Angeklag-ten, N.

, des leiblichen Vaters von [X.]

,
und G.

,
der
Ehefrau von N.

, eine Bestätigung gefunden haben
und
Anzei-chen für ein familiäres Komplott unter Einbeziehung von Nicht-Familienange-hörigen fehlen.
2.
Soweit die [X.] von dem die Nebenklägerin [X.]

be-treffenden aussagepsychologischen Sachverständigengutachten, das die Er-lebnisbezogenheit ihrer Angaben in Frage gestellt hatte,
abgewichen ist, liegt darin kein Rechtsfehler.
a)
Es kann dahin stehen, ob die [X.] überhaupt verpflichtet ge-wesen wäre, zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Geschädig-ten [X.]

auf die Hilfe einer aussagepsychologischen Sachverständi-gen zurückzugreifen; denn die
Beurteilung der Glaubhaftigkeit
von Zeugenaus-sagen ist grundsätzlich
Aufgabe des Tatgerichts, wobei
regelmäßig davon aus-zugehen
ist, dass Berufsrichter über diejenige Sachkunde bei der Anwendung aussagepsychologischer Glaubwürdigkeitskriterien verfügen, die für die
Beurtei-lung
von Aussagen auch bei schwieriger Beweislage erforderlich i[X.] Dies
gilt bei jugendlichen Zeugen erst recht, wenn die Berufsrichter

wie vorliegend

Mitglieder der [X.] sind und über spezielle Sachkunde in der Bewertung der Glaubwürdigkeit von jugendlichen Zeugen verfügen ([X.], Urtei-le
vom 18.
August 2009

1
StR
155/09 Rn.
7, [X.], 51, 52
und vom 26.
April 2006

2
StR
445/05, [X.], 241 mwN; Beschluss vom 8.
Januar 2013

1
StR
602/12, [X.], 672).
Die Hinzuziehung eines psychologischen Sachverständigen ist lediglich dann geboten, wenn der Sachverhalt Besonderheiten aufweist, die Zweifel [X.] aufkommen lassen, ob die eigene Sachkunde des Tatgerichts zur
Beurtei-14
15
16
-
8
-
lung
der Glaubwürdigkeit unter den konkret gegebenen Umständen ausreicht ([X.], [X.]
Rspr.;
vgl. Beschlüsse
vom 8.
Januar 2013

1
StR
602/12, [X.], 672;
vom 25.
April 2006

1
StR
579/05, [X.], 242, 243
und vom 12.
November 1993

2
StR
594/93, [X.], 173). Solche Besonderhei-ten
sind nicht schon allein deshalb anzunehmen, weil Gegenstand der Aussage eine Straftat gegen die sexuelle
Selbstbestimmung ist oder der Zeuge
zur Zeit des geschilderten Vorfalls in kindlichem oder jugendlichem Alter war oder zum Zeitpunkt seiner Aussage i[X.]
b)
Es ist einem Tatgericht auch nicht verwehrt, vom Gutachten eines Sachverständigen
abzuweichen. Es muss dann aber
die maßgeblichen Über-legungen des Sachverständigen wiedergeben und seine Gegenansicht unter Auseinandersetzung mit diesen begründen ([X.], Beschluss vom 29.
Septem-ber 2016

2
StR
63/16
Rn.
6, NStZ-RR
2017, 88, 89, mwN; [X.], Urteil vom 1.
April 2009

2
StR
601/08 Rn.
11, [X.], 571, 572).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die konkre-ten
Erwägungen der [X.], die sie der sachverständigen Einschätzung entgegensetzt, sind für den [X.] ohne
weiteres
nachvollziehbar und
rechtsfeh-lerfrei.

.

wie von der Verteidigung im Schriftsatz vom 10.
Juli 2017 behauptet

, unzureichend gewürdigt hat.
IV.
Die Revision der Nebenklägerin ist unbegründet. Der näheren Erörterung bedarf lediglich die Verfahrensrüge nach §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.]. Die weite-17
18
19
20
-
9
-
ren Revisionsrügen bleiben aus den Gründen der Antragsschrift des [X.] ohne Erfolg.
1.
Der Verfahrensrüge nach §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.] liegt folgendes Geschehen zugrunde:
Die Nebenklägerin hatte beantragt, Frau Diplom-Psychologin

B.

(hilfsweise einen vom Gericht zu bestimmenden Sachverständigen) als Sach-verständige zum Beweis der Tatsache zu vernehmen, dass das Gutachten der Sachverständigen

M.

mit den Erkenntnissen der Wissenschaft nicht in Einklang steht, so dass Zweifel an der Sachkunde der Sachverständigen

M.

bestehen, und ein weiteres Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass die Angaben der Nebenklägerin insge-samt und zu den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten erlebnisbegründet sind. Zur Begründung des Antrags bezog sich die Nebenklägerin insbesondere auf das mit dem Beweisantrag vorgelegte Gutachten der Diplom-Psychologin

B.

, die das Gutachten der Sachverständigen

M.

analysiert hatte und zu dem Ergebnis gekommen war, dass es den wissenschaftlichen Anforderungen an aussagepsychologische Glaubhaftigkeitsgutachten nicht ge-nügte.
Die [X.] hat nach Anhörung der Sachverständigen

M.

in der Hauptverhandlung den Antrag auf Einholung eines weiteren Sach-verständigengutachtens zur Frage des
Erlebnisbezugs nach §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.] durch Beschluss zurückgewiesen, weil durch das Gutachten der Sachverständigen

M.

das Gegenteil der behaupteten Tatsache be-reits erwiesen und weder die Sachkunde der Sachverständigen zweifelhaft sei noch deren Gutachten Widersprüche enthalte. Aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen

M.

sei für die Kammer bereits erwiesen, dass 21
22
23
-
10
-
weder von Glaubhaftigkeit noch von fehlender Glaubhaftigkeit der Angaben der Zeugin S.

ausgegangen werden könne. Letztlich bleibe diese Frage durch das Gutachten der Sachverständigen

M.

unbeantwor-tet.
2.
Die Rüge einer Verletzung des §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.] zeigt einen Rechtsfehler auf.
Nach §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.] kann die
Anhörung eines weiteren Sach-verständigen auch dann abgelehnt werden, wenn durch das frühere Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist; dies gilt nicht, wenn die Sachkunde des früheren Gutachters zweifelhaft ist, wenn sein [X.] von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn das Gutachten Widersprüche enthält oder wenn der neue Sachverständige über Forschungsmittel verfügt, die denen eines früheren Gutachters überlegen er-scheinen.
a)
Der von der Nebenklägerin gestellte Antrag ist ein Beweisantrag.
Ob der Antragsteller eine Beweisbehauptung in der gebotenen Konkreti-sierung aufstellt, ist ggf. durch Auslegung des Antrags nach dessen Sinn und Zweck zu ermitteln ([X.] Rspr.;
z.B. [X.], Urteil vom 6.
Juli 1993

5
StR
279/93, [X.]St 39, 251, 253
f.). Bei dieser Auslegung hat das Gericht die Beweisbe-hauptung unter Würdigung aller in der Hauptverhandlung zutage getretenen Umstände, des sonstigen Vorbringens des Antragstellers sowie ggf. des [X.] zu beurteilen ([X.],
NStZ ([X.]) 1983, 208, 210; vgl. [X.][X.],
[X.], 26.
Aufl., §
244 Rn.
117 mwN; SK-[X.]/[X.], 5.
Aufl., §
244 Rn.
59). Dabei dürfen keine überspannten
Anforderungen gestellt werden (vgl. [X.][X.] aaO, §
244 Rn.
96 mwN).
24
25
26
27
-
11
-
Aus der Antragsbegründung ergibt
sich deutlich, was die Nebenklägerin durch das Sachverständigengutachten belegen will. Sie will beweisen, dass bei Anwendung aussagepsychologischer Methodik auf ihre Aussage die dem [X.] im [X.] vorgeworfenen Sexualstraftaten auf ihrem tatsäch-lichen Erleben beruhen, sie also Opfer der dem Angeklagten zur Last gelegten Taten geworden sei und ihre Angaben der Wahrheit entsprechen.
b)
Die Ablehnung dieses Beweisantrags durch das [X.] ist durch §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.] nicht gedeckt.
Es fehlt an der für eine Ablehnung nach §
244 Abs.
4 Satz
2 [X.] vor-rangig erforderlichen Überzeugung des Gerichts, das Gegenteil der [X.] Tatsache sei durch das frühere Gutachten bereits erwiesen (vgl. hierzu auch [X.], Beschluss vom
3.
November 2009

3
StR
355/09, [X.], 51). Unter Beweis gestellt war, dass die Angaben der Nebenklägerin insgesamt und insbesondere zu den Tatvorwürfen gegen den Angeklagten erlebnisbe-gründet sind, sich also das im [X.] geschilderte Geschehen tatsächlich ereignet hat. Das Gegenteil aber

dass die Tatvorwürfe gegen den Angeklag-ten nicht auf eigenem Erleben beruhen

hat das [X.] in dem Beschluss nicht dargelegt.
3.
Auf der fehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags beruht das Urteil
jedoch nicht. Der [X.] kann ausschließen, dass das [X.] nach [X.] des weiteren Sachverständigengutachtens zu einer anderen Beurteilung der Angaben der Nebenklägerin gekommen wäre und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussage und ihre Glaubwürdigkeit für gegeben erachtet hätte; denn es hat sich nicht auf die Glaubhaftigkeitsbeurteilung der Sachverständigen

M.

gestützt, sondern seine Überzeugung von der Unwahrheit der Angaben der [X.] S.

aus sicher widerlegten Angaben der Nebenkläge-28
29
30
31
-
12
-
rin
(Ho

.

; .

.

) gebildet. Der
[X.] kann ausschließen, dass das [X.] von der Richtigkeit der Angaben der
Nebenklägerin zu den Tatvorwürfen ausgegangen wäre, wenn es ein weiteres Glaubhaftigkeitsgutachten eingeholt hätte.
V.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
472 Abs.
1 Satz
1, §
473 Abs.
1 Satz
2 und 3 [X.].
Raum
Graf
Ri[X.] Prof.
Dr.
Jäger ist im Urlaub und deshalb an der [X.].
Raum
Radtke
[X.]

32

Meta

1 StR 408/16

12.07.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.07.2017, Az. 1 StR 408/16 (REWIS RS 2017, 8158)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8158

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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