Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2000, Az. 5 StR 287/00

5. Strafsenat | REWIS RS 2000, 1322

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5 StR 287/00BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSvom 28. August 2000in der Strafsachegegenwegen Betruges- 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 28. August 2000beschlossen:Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 11. Oktober 1999 wird nach§ 349 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zutragen.[X.] seiner Antragsschrift vom 20. Juni 2000 hat der [X.] sich aus der Sitzungsniederschrift ergibt, hat die Angeklagte [X.] an die Urteilsverkündung erklärt, daß auf die Einlegung einesRechtsmittels verzichtet werde. Eine entsprechende Erklärung hat auch [X.] abgegeben. Bedenken gegen die Richtigkeit des [X.] auch nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagten nicht. [X.] ist wirksam; er kann nicht widerrufen, angefochten oder sonst zu-rückgenommen werden ([X.], 181; Beschluß vom [X.] 2 StR 387/96 [X.] ).Die im [X.] vorzunehmende Prüfung führt zu der si-cheren Feststellung, daß die Angeklagte bei Abgabe der [X.] war. Die im amtsärztlichen Gutachten vom 11. Okto-ber 1999 vorgegebenen Verhandlungszeiten wurden zwar geringfügig über-schritten. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, daß die Angeklagte bereitsnach dem zweiten Verhandlungsabschnitt ein Geständnis abgelegt und sichdie Verhandlung am Nachmittag (Dauer 45 Minuten) im wesentlichen auf den- 3 -sich aus dem Geständnis ergebenden [X.] beschränkt hat.Die Urteilsverkündung dauerte 10 Minuten.Auch für eine momentane Verhandlungsunfähigkeit im Zeitpunkt [X.] der Erklärung gibt es keinen Anhaltspunkt. Die Strafkammer und [X.] in der Hauptverhandlung hatten keinen Zweifel an der [X.]. Dem Protokoll sind keine Anhaltspunkte für Zweifel zu [X.]. Die Hauptverhandlung von etwas mehr als zwei Stunden Dauerstellte ausweislich ihres aus Protokoll und Urteil ersichtlichen Inhalts auchkeine besonderen Anforderungen an die geständige Angeklagte. Unter die-sen Umständen ist die Behauptung, die Angeklagte habe ‚aufgrund des dra-matisch zugespitzten Gesundheitszustandes™ die von ihr abgegebeneRechtsmittelverzichtserklärung nicht reflektieren können, offensichtlich eineunzutreffende Schutzbehauptung.fiDem schließt sich der Senat an. Damit ist das Wiedereinsetzungsge-such der Angeklagten vom 9. November 1999 gegenstandslos.[X.] BasdorfTepperwien Brause

Meta

5 StR 287/00

28.08.2000

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2000, Az. 5 StR 287/00 (REWIS RS 2000, 1322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 1322

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