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PDF anzeigen[X.] 27/03vom26. November 2003in der [X.]:zu 1.: wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringerMenge u. a.zu 2.: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht gerin-ger [X.]: Anfrage des [X.] vom 24. Juli 2003 - 3 [X.] und3 [X.]/02- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. November 2003 gemäߧ 132 Abs. 3 [X.] beschlossen:Der [X.] hält an seiner bisherigen Rechtsprechung fest, die [X.] 3. Strafsenat beabsichtigten Entscheidungen entgegensteht.Der nach einer verfahrensbeendenden Absprache vom Ange-klagten im Anschluß an die Urteilsverkündung oder auch späterwährend des Laufs der Rechtsmittelfrist erklärte Rechtsmittelver-zicht ist als Prozeßerklärung grundsätzlich unanfechtbar und un-widerruflich; seine Wirksamkeit wird nicht schon dadurch ausge-schlossen, daß er im Rahmen der Absprache in Aussicht [X.] vom Tatgericht auf ihn hingewirkt wurde oder daß er gar [X.] Absprache war.Gründe:Der 3. Strafsenat beabsichtigt zu entscheiden ([X.]. vom 24. Juli 2003- 3 StR 368, 415/02):"Die Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten,ist unwirksam, wenn ihr eine Urteilsabsprache vorausgegangenist, in der unzulässigerweise ([X.]St 43, 195, 204) ein Rechts-mittelverzicht versprochen worden ist. Dies gilt auch für [X.], auf den das Gericht, ohne ihn sich [X.] der Absprache unzulässigerweise versprechen zu [X.], lediglich hingewirkt [X.] Blick auf die bisherige ständige Rechtsprechung des [X.] und auch des 1. Strafsenats hat der 3. Strafsenat den anderen [X.] 3 -senaten die Frage vorgelegt, ob sie an ihrer entgegenstehenden Rechtspre-chung festhalten.[X.] beabsichtigten Entscheidungen in den beiden Ausgangsverfahrendes [X.] steht Rechtsprechung des 1. Strafsenats entgegen. Das hatder 3. Strafsenat in seinem [X.] zutreffend ausgeführt ([X.] ff.). Überdies sollte der [X.] für Strafsachen mit [X.] schon wegen deren grundsätzlicher Bedeutung zur [X.] einheitlichen Rechtsprechung befaßt werden (vgl. § 132 Abs. 4 [X.]).B.Der [X.] teilt nicht die Auffassung des anfragenden [X.], [X.] Angeklagten nach der Urteilsverkündung oder sonst während der [X.] erklärte [X.] sei unwirksam, wenn er Teileiner verfahrensbeendenden Absprache sei oder das Tatgericht auch nur "[X.] hingewirkt habe". Die Unwirksamkeit eines [X.]s ist ledig-lich dann in Betracht zu ziehen, wenn ein schwerwiegender [X.] von Täuschung oder Drohung vorliegt, wenn dem Angeklagten [X.] ein [X.] "abverlangt" wird oder ihm zuvor nicht Ge-legenheit zur Rücksprache und Beratung mit seinem Verteidiger gegeben wird(vgl. [X.]St 17, 14; 19, 101) oder wenn sonst in unzulässiger Weise auf ihneingewirkt worden ist (vgl. [X.]St 45, 51, 53).Eine solche unzulässige Einwirkung, die die Willensentschließungsfrei-heit des Angeklagten bei Abgabe der Verzichtserklärung schwerwiegend be-einträchtigt, liegt indessen nicht bereits in dem Umstand, daß der Verzicht [X.] einer Verständigung ins Auge gefaßt oder abgesprochen war. [X.] 4 -achtet etwaiger Mängel einer Absprache (gemessen am Maßstab von [X.], 195) kann der Angeklagte vor und bei Abgabe der Verzichtserklärung in [X.] seine Interessen durchaus sachgerecht in freier Willensentschließungwahrnehmen. Er muß deshalb die Möglichkeit haben, einen wirksamen[X.] zu erklären, wenn er mit dem Urteil zufrieden ist oder [X.] das Verfahren beendet sehen will ([X.], 386, 387).I.Der [X.] vermag den verfahrenstatsächlichen Befund, der Anlaß fürdie Anfrage zur Wirksamkeit des im Zusammenhang mit einer verfahrensbeen-denden Absprache stehenden [X.]s ist, nicht uneingeschränktzu teilen. Nach der Erfahrung des [X.]s führen die [X.] ihre Verfahrenauch bei etwaigen Verständigungen regelmäßig prozeßordnungsgemäß undfair. [X.] Absprachen sind heutzutage ein wirksamer Weg,dafür geeignete Verfahren zügig und konsensual zu erledigen. Angesichts derdurchweg großen Geschäftsbelastung der Strafkammern werden diese so inden Stand gesetzt, die vorhandenen, ohnehin begrenzten und eher noch knap-per werdenden Kapazitäten den anderen, aus unterschiedlichen Gründenschwierigeren Verfahren zu widmen und die Verfahren so - auch aufs [X.] - in angemessener Zeit einer Entscheidung zuzuführen. Das gilt zu-mal im Blick auf die in den letzten Jahren gestiegenen Anforderungen an [X.] und Begründungen der Tatrichter, die auf kompliziertere, zumTeil wiederholt geänderte Gesetze wie auch die verfassungsgerichtliche undhöchstrichterliche Rechtsprechung zurückgehen. Der [X.] hält deshalb die- den Regeln entsprechend gehandhabte - verfahrensbeendende [X.] ein mittlerweile unverzichtbares prozedurales Mittel, um die [X.] in vertretbarer Zeit bewältigen zu können. Wird nach einer [X.] 5 -chen verfahrensbeendenden Absprache von den [X.] undnamentlich vom Angeklagten nach Rücksprache mit dessen Verteidiger in [X.] Willensentschließung und in Kenntnis von Bedeutung und Tragweite [X.] auf Rechtsmittel verzichtet, ist dies je nach Lage des Einzelfalls einWeg, etwa noch in der Hauptverhandlung in Anwesenheit aller Beteiligter diesofortige Rechtskraft herbeizuführen. Dafür kann es auch aus Sicht eines [X.] gute Gründe geben. Dieser wird sich nach der Erfahrung des [X.]sdie Frage, ob er sich auf eine solche Absprache einlassen sollte, weit vorher,zumeist vor seinem Geständnis, mit seinem Verteidiger reiflich überlegt haben.Dem [X.] ist freilich nicht entgangen, daß es in einigen wenigen Fäl-len, die sich nach seiner Beobachtung indes eher als Ausnahme erweisen, zuverfahrensbeendenden Absprachen oder zum Versuch solcher kommt, bei de-nen die dafür geltenden Grundsätze möglicherweise nicht in jeder Hinsicht ge-wahrt werden (vgl. zu diesen Grundsätzen nur [X.], Vorprüfungsausschuß,NJW 1987, 2662 = NStZ 1987, 419; [X.]St 43, 195; siehe weiter [X.] 46. Aufl. [X.]. [X.]. 119 ff.). Für solche bedenklichen Einzelfälleeiner Absprache ist charakteristisch, daß im Gegenzug für ein Geständnis einemöglicherweise [X.] niedrige Strafe in Aussicht gestellt [X.] oder aufgrund einer Absprache ein Urteil in einer sog. Umfangssache auf-grund einer in ihrer Tragfähigkeit anzweifelbaren Beweisaufnahme ergangenist (vgl. [X.], [X.]uß vom 11. September 2002 - 1 [X.] einer zweijährigen Bewährungsstrafe für den Fall eines Ge-ständnisses bei angeklagten 156 Fällen des sexuellen Mißbrauchs eines Kin-des; nach ausgebliebenem Geständnis dann für - nach Verfahrensbeschrän-kung noch verbliebene - 37 Fälle sieben Jahre Gesamtfreiheitsstrafe; [X.] 27. August 2003 - 1 [X.], dem [X.] nicht zu entnehmen: Für den Fall einer sog. Anlage-Untreue mit mehr als- 6 -100 Geschädigten und einem Gesamtschaden von ca. 23 Mio. DM wird [X.] ausweislich des Protokolls vom Eintritt in die Beweisaufnahme bis zumletzten Wort des Angeklagten, also unter Einschluß der Plädoyers, noch 18Minuten dauernden Hauptverhandlung eine Freiheitsstrafe von einem Jahrverhängt und zur Bewährung [X.] in diesen Ausnahmefällen muß es grundsätzlich den [X.] überlassen bleiben, ob sie von der Möglichkeit des [X.] machen und die je nach Sachlage zu erhebenden Beanstandungenanbringen. Dem Beistand des Verteidigers kommt in diesem Zusammenhanggroße Bedeutung zu. Dessen Verantwortung für den Angeklagten liegt insbe-sondere darin, seinerseits für die Wahrung der verfahrensrechtlichen Grund-sätze Gewähr zu bieten. Ihm kann abverlangt werden, daß er bei dem [X.] Verständigung dem Tatgericht vermittelt, sein Mandant werde einen[X.] im Anschluß an die Urteilsverkündung nicht in [X.]. Vor allem der Verteidiger muß und wird dem Angeklagten verdeutli-chen, daß einer Absprache, die einen [X.] in den Blick ge-nommenen hat, insoweit keinerlei Bindungswirkung zukommt. Das ist seinePflicht, und an deren Erfüllung muß er im Interesse seines Mandanten festge-halten werden, auch wenn er besorgt, dadurch etwaigen oder vermeintlichenErwartungen des Tatgerichts nicht gerecht zu werden. Der Verteidiger ist derberufene Berater des Angeklagten. Für seinen Rat, einen [X.]zu erklären, trägt er die Verantwortung. Die Rechtsordnung hat dem grundsätz-lich Respekt zu zollen. Der [X.] hat keinen Anlaß, dem Verteidiger ein derar-tiges Vertrauen nicht entgegenzubringen. Dementsprechend ist auch aner-kannt, daß das Tatgericht grundsätzlich nicht gehalten ist, die Tätigkeit [X.] auf ihre Ordnungsmäßigkeit hin zu überwachen (vgl. zum [X.] -ten Verteidiger nur [X.] bei [X.] NStZ 1996, 21; [X.]46. Aufl. § 143 [X.]. 4).Ein weiteres Korrektiv wird auch in der Verantwortung des [X.] das Verfahren als ganzes liegen (vgl. Nr. 127 Abs. 1, Nr. 147 [X.]). [X.] von besonderer Bedeutung wird die Staatsanwaltschaft bei einerBeteiligung an einer verfahrensbeendenden Absprache zuvor [X.]. Zudem geht von der Beteiligung des etwaigen [X.] eine Kon-trollfunktion aus, wenngleich dessen Anfechtungsbefugnis begrenzt ist.II.Der [X.] kann den wesentlichen Erwägungen des [X.] im[X.] nicht beitreten. Nach seiner Auffassung fehlt es an [X.] rechtlichen Begründung für einen so weitreichenden Rechtssatz,wie ihn der 3. Strafsenat aufstellen möchte. Der [X.] hält zudem den Weg,einen [X.] unter den in Rede stehenden Maßgaben für [X.] zu erachten, für nicht geeignet, vereinzelt gebliebenen bedenklichen Ent-wicklungen auf dem Felde der Absprache entgegenzuwirken; eine solche Lö-sung hätte überdies gerade im Blick auf die [X.] erhebliche Un-sicherheiten zur Folge und würde im praktischen Ergebnis in den [X.] zu weiteren, anders gearteten Unzuträglichkeiten führen. Im [X.] Die Unwirksamkeit eines nach Verkündung des Urteils erklärten[X.]s wird im [X.] nicht auf eine hinreichendtragfähige rechtliche Grundlage gestützt.a) Die Erklärung eines [X.]s zu Protokoll in der [X.] nach Verkündung des Urteils - und auch danach innerhalb der- 8 -[X.] - ist eine gestaltende Prozeßerklärung von erhebli-chem Gewicht. Sie führt in Verbindung mit dem [X.] der ande-ren rechtsmittelberechtigten Verfahrensbeteiligten zur Rechtskraft des Urteils.Mit dem Eintritt der Rechtskraft sind gewichtige Folgen verbunden. Das giltähnlich auch in anderen [X.]. Namentlich führt die [X.] zum Übergang vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren. An [X.] können sich weitergehende berufsrechtliche, beamtenrechtliche,ausländerrechtliche und steuerrechtliche Konsequenzen knüpfen. Auch in an-deren Gerichtszweigen und nach anderen [X.] werden an [X.] der Unwirksamkeit solcher Erklärungen hohe und strenge Anforde-rungen gestellt (vgl. für den Zivilprozeß sehr strikt etwa [X.] NJW-RR 1986,1327; [X.]R ZPO § 514 Verzicht 5, 7: Verneinung einer Anfechtbarkeit [X.]). Dementsprechend sind auch im Strafprozeß Verzichtserklä-rungen für unanfechtbar und unwiderruflich erachtet, Willensmängel - wennüberhaupt - nur unter strengen Voraussetzungen für beachtlich gehalten [X.]. Das gilt in allgemeiner Hinsicht etwa dann, wenn das Gebot der [X.] zu einer Ausnahme von der unbedingten Gültigkeit der [X.] zwingt. Für die Umgrenzung solcher Ausnahmen kommt esentscheidend auf die Art des Willensmangels und seine Entstehung an. [X.] Beachtung dessen ist zu entscheiden, ob überwiegende Gründe der Ge-rechtigkeit den Vorrang vor dem Gesichtspunkt der Rechtssicherheit [X.] müssen (so schon früh [X.]St 17, 14, 16 f.; siehe weiter [X.]St 45, 51,53).b) Der anfragende 3. Strafsenat meint, die Unwirksamkeit eines Rechts-mittelverzichts, der Gegenstand einer Absprache (Verständigung) gewesen istoder auf den das Tatgericht hingewirkt hat, sei die "einzig denkbare Sanktion";ein solches Vorgehen dürfe "nicht [X.] bleiben" ([X.]- 9 -S. 11, 12). Diese Begründung entbehrt der konkreten rechtlichen Grundlage.Ist das Ergebnis einer Verständigung zuvor zwischen den [X.] erörtert worden, befindet sich der Angeklagte im Beistand eines Verteidi-gers, mit dem er sich auch nach Urteilsverkündung nochmals wenigstens kurzbesprechen konnte, und sind andere die Willensentschließungsfreiheit wirklichbeeinträchtigende Umstände nicht feststellbar, so besteht unter dem Gesichts-punkt der freien Willensentschließung kein Grund, die frei abgegebene Ver-zichtserklärung nur deshalb rechtlich zu mißbilligen und ihr die Wirksamkeit zuversagen, weil zuvor die Hinweise in [X.]St 43, 195 zur Absprache nicht ein-gehalten worden sind (so schon [X.], 386, 387). Eine [X.] solchen Gewichts, daß der für die Unwirksamkeit einer [X.] erforderliche Grad eines schwerwiegenden Willensmangels erreichtwäre, liegt darin ersichtlich nicht; im Vordergrund steht allein die —[X.], dieden Tatrichter treffen soll.Auch die Annahme des anfragenden [X.]s, die Unwirksamkeit des[X.]s sei die —einzig denkbarefi Sanktion, trifft nicht zu: Ein zu-vor besprochener oder gar abgesprochener [X.] ist nicht bin-dend —vereinbartfi. Das ist allgemein anerkannt und gehört nach der [X.] [X.]s zum Allgemeingut der Kenntnisse eines Strafverteidigers. Da [X.] an eine entsprechende Verständigung nicht gebundensind, können sie nach Verkündung des Urteils gleichwohl Rechtsmittel [X.]. Die angemessene und naheliegende Reaktion ist die Nichtabgabe [X.], die Inanspruchnahme der [X.] der Entschließung und gegebenenfalls die [X.]egung der Revision.2. Die Zuordnung eines zuvor in Aussicht gestellten oder angekündigtenund dann in freier Willensentschließung auch erklärten [X.]s- 10 -zur Kategorie der - eine Prozeßerklärung gefährdenden - Willensmängel ver-bietet sich nach Ansicht des [X.]s bereits aus sprachlich-begrifflichen Grün-den: Wer verhandlungsfähig das Für und Wider eines bestimmten [X.] zuvor mit seinem Verteidiger erwogen hat, dann in [X.] seine —Vorleistungfi in Form eines Geständnisses erbracht hat - das wirdregelmäßig für den Angeklagten der entscheidende und weit bedeutsamerePunkt sein - und schließlich nach Verkündung des Urteils im Vollbesitz seinerWillenskräfte eine Verzichtserklärung abgibt, vor der er sich nochmals mit sei-nem Verteidiger verständigen konnte, dem diese Erklärung auch nicht vom [X.] abverlangt wird und der sich der Bedeutung und Tragweite seiner Erklä-rung bewußt ist, der handelt grundsätzlich mit freiem Willen. Seiner [X.] Wirksamkeit zu versagen, weil der Wille von einem einzelnen Umstand- der etwaigen Verständigung auch über einen [X.] - mit be-einflußt worden sein kann - was eine andere Kategorie ist als ein erheblicherWillensmangel -, läßt sich kaum rechtfertigen. Damit würde der Begriff [X.] gesprengt.In der Rechtsprechung des [X.] hat sich freilich zuletzt- ohne ausdrückliche Erörterung insoweit - eine Veränderung im Begriffsge-brauch vollzogen: weg vom Erfordernis des schwerwiegenden Willensmangels,hin zum Kriterium der unzulässigen Willensbeeinflussung (so auch [X.] [X.], 386, 387; vgl. demgegenüber noch [X.]. vom 21. Januar 1997 - 1 StR732/96 = NStZ-RR 1997, 173: —in besonderen Fällen schwerwiegender [X.]; siehe auch [X.]. vom 24. April 2001 - 1 [X.]: [X.] die Verhandlungsfähigkeit und die Erkennbarkeit der Bedeutung der Erklä-rung, die nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel ausgeschlos-sen sei; ebenso [X.]. vom 10. Mai 2001 - 1 [X.]). Damit scheint einequalitative Herabstufung der Anforderungen einherzugehen, die aus der Sache- 11 -heraus und im Blick auf die allgemein an die Wirksamkeit von [X.] zu stellenden Anforderungen nicht begründbar ist. Jede Willensbildungunterliegt vielfältigen Einflüssen. Diese nach zulässigen und unzulässigen [X.] zu wollen, ist nach den Maßstäben freier, eigenverantwortlicher [X.] ein zweifelhaftes Unterfangen, wenn daraus eine die [X.] Entschließung verneinende Folgerung gezogen werden soll. Hier muß dasfaktische Gewicht des —unzulässigen Einflussesfi ebenso berücksichtigt [X.] dessen Auswirkung auf die freie Willensbildung. Nicht jeder Einfluß istwirksamkeitserheblich. Dazu muß er seinem Gewicht und der Kategorie [X.] sein. Das ist jedenfalls nicht schon dann der Fall, wenn bei einer Ab-sprache der [X.] - neben anderen Umständen von regelmäßigweit größerer aktueller Bedeutung für den Angeklagten (Geständnis, Straf-maß) - eine Rolle gespielt hat. Eine andere Bewertung würde in vielen Fällensogar dazu führen, daß das rechtliche Verdikt der Unwirksamkeit gerade gegenden erklärten freien Willen des verzichtenden Angeklagten - jedenfalls im Zeit-punkt des Verzichts - erfolgt (der sich freilich später anders entschieden [X.], damit sich die Problemstellung ergibt).Diese Sicht wird bestätigt durch die auch sonst an Prozeßerklärungenangelegten Maßstäbe, die hinsichtlich der Wirksamkeit nur einheitlich beurteiltwerden können: So ist beispielsweise auch für die Zustimmung des Angeklag-ten zur Verlesung einer polizeilichen Zeugenaussage (§ 251 Abs. 2 Satz 1StPO) die [X.] und die Unanfechtbarkeit mit der Revisionanerkannt ([X.] NStZ 1997, 611). Auch eine solche Zustimmung kann [X.] unterschiedlichster [X.] erklärt worden sein, durchausauch im Blick auf eine prozedurale Absprache. Das wird sie nicht annähernddem Verdacht aussetzen, sie könne wegen —unzulässiger Willensbeeinflus-- 12 -sungfi unwirksam sein, und zwar auch dann nicht, wenn das Tatgericht auf sie—hingewirktfi haben sollte.Überdies sind Elemente von Verständigungen auch anderen Arten [X.] durchaus eigen, bei denen der Beschuldigte ebensounter einen von ihm so empfundenen [X.] geraten kann undsich mitunter durch die Umstände zur Aufgabe von [X.] sehen mag. Das ist dem Verfahren dann eigentümlich und bis zu ei-nem gewissen Grade unvermeidlich, ohne daß darin bislang eine fragwürdigeWillensbeeinflussung gesehen worden wäre. Namentlich wird das oft für Ver-fahrensweisen nach den §§ 153 ff. StPO gelten (zum beschränkten [X.] bei gerichtlicher Entscheidung nach § 153 Abs. 2 StPO vgl. jüngst[X.], [X.]. vom 26. August 2003 - 5 [X.], [X.]: Billigung einerverfahrensabschließenden Entscheidung durch die Verfahrensbeteiligten), [X.] Strafbefehlsverfahren (mit der Möglichkeit der Verhängung einer Freiheits-strafe) und den Täter-Opfer-Ausgleich, aber auch für etwaige Vergleichs-schlüsse im Adhäsionsverfahren. Im Zivilprozeß etwa kann sich eine [X.] dann ergeben, wenn in Anwesenheit der [X.] das Gericht auf einen Vergleich —hingewirktfi wird und dieser schließlichohne Einräumung einer Widerrufsfrist protokolliert wird. Auch hier sind an [X.] eines etwaigen wirksamkeitserheblichen Willensmangels hohe An-forderungen zu stellen.Fehlt es aber an einem schwerwiegenden Willensmangel, der sich [X.] dann nicht aus einer Willensbeeinflussung ergeben kann, wenn [X.] darin gründen soll, daß ein [X.] zuvor Gegenstand [X.] war, so kann die Verzichtserklärung nicht schon aus diesem [X.] unwirksam sein. Entscheidend ist, daß dem Angeklagten klar ist, daß er an- 13 -die Absprache nicht gebunden ist, sich also gleichwohl frei entschließen kann.Wollte man dem Angeklagte hingegen mehr Zeit zum Überlegen einräumen,dann ist das keine Frage der Willensentschließungsfreiheit, sondern eine sol-che der prozessualen Fürsorge. Es könnte dann die Pflicht des Vorsitzendensein, die Verzichtserklärung nicht entgegenzunehmen oder etwa dem Ange-klagten eine qualifizierte Rechtsmittelbelehrung dahin zu erteilen, daß die vor-herige Absprache auch eines Verzichts nicht bindend sei und er [X.] die Rechtsmittelfrist ausschöpfen könne. Das aber wäre eine andereBegründung als die des Anfragebeschlusses.3. Abgesehen von den Fällen wirklicher Willensmängel besteht auchkein besonderes Schutzbedürfnis für den verteidigten Angeklagten, das [X.] der Unwirksamkeit eines [X.]s in Fällen der vorlie-genden Art rechtfertigen könnte; in Betracht käme hier lediglich der rechtlicheGesichtspunkt einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht.Schon nach bisheriger Rechtsprechung muß der Angeklagte vor [X.] [X.]serklärung die Möglichkeit zur Rücksprache mit sei-nem Verteidiger haben; der Verzicht darf ihm vom Tatgericht nicht abverlangtwerden. Er muß vor offensichtlich übereilten und vorschnellen Erklärungen be-wahrt werden und die Gelegenheit haben, das Für und Wider seines [X.] zu überlegen (vgl. schon [X.], [X.]St 18, 257, 260). Werden dieseGrundsätze beachtet, ist dem Schutzbedürfnis grundsätzlich hinreichendRechnung getragen. Bei einer Verständigung geht regelmäßig ein Gesprächvoraus, an dem der Verteidiger beteiligt ist; er wird dessen wesentlichen [X.] und den Inhalt mit dem Angeklagten ebenso erörtern wie die Vor- [X.] einer etwaigen Verständigung. Der wesentliche Gesichtspunkt wird inder Regel die Ablegung eines Geständnisses und die Aufgabe sonstiger Ver-- 14 -teidigungspositionen sein. Nach Verkündung des Urteils muß schon nach derbisherigen Rechtsprechung Gelegenheit zur Rücksprache mit dem [X.]. Der dann noch in der Hauptverhandlung erklärte Rechtsmittelver-zicht wird protokolliert, regelmäßig nochmals vorgelesen und sodann geneh-migt.Darüber hinaus kann es seitens des Angeklagten bei Kenntnis allerKonsequenzen ein durchaus anerkennenswürdiges Interesse an einem[X.] geben. So mag ihm daran gelegen sein, ein Rechtsmitteletwa der Staatsanwaltschaft oder des [X.] nicht erwarten zu müssen.Das wird zumal dann gelten, wenn er ein Geständnis abgelegt hat. Auch [X.] der Verfahrensbeschleunigung und des Verfahrensabschlus-ses können von gewichtigem Interesse sein. Dies verdeutlicht, daß es guteGründe geben kann, auf Rechtsmittel zu verzichten, die die Rechtsordnunganerkennen sollte, zumal der [X.] im Gesetz ausdrücklich vor-gesehen ist (§ 302 Abs. 1 StPO).4. Die verfahrensbezogenen Folgen der vom anfragenden 3. Strafsenatvorgesehenen "Sanktion" auf eine den [X.] erfassende verfah-rensbeendende Absprache sind aus Sicht des [X.]s durchgreifenden Beden-ken ausgesetzt. Es ergäben sich verschiedene Unzuträglichkeiten, ohne daßdie beklagte Fehlentwicklung wirksam zurückgedrängt würde.a) Käme es trotz allseits erklärten [X.]s wegen der Un-wirksamkeit des vom Angeklagten erklärten Verzichts dennoch zu einer Sach-prüfung des [X.] und zur Aufhebung und Zurückverweisung [X.], so ließe sich in der wohl weit überwiegenden Zahl solcher Fälle im Er-gebnis kaum eine Korrektur absprachebedingter Rechtsfehler erreichen. In derpraktischen Wirkung hätte dies den Charakter einer "Abstrafung" des [X.] -richts (der anfragende [X.] gebraucht den Begriff der "Sanktion"). [X.] zugleich aber auch in vielen Fällen gewichtige Folgen für das [X.] - gerade bei Gewalt- und Sexualdelikten - haben. In den meistenVerfahren, die mit einer Absprache beendet werden, wird die [X.] eher milde sein und im unteren Bereich des Schuldangemessenen lie-gen. Nach einer Neuverhandlung - auf die Revision des Angeklagten hin beiunwirksamem [X.] - würde das Verschlechterungsverbot gelten(§ 358 Abs. 2 StPO). In einer namhaften Anzahl solcher Fälle wäre überdies- freilich nur bei erneuter Verurteilung - noch eine zu quantifizierende [X.] wegen einer vermeidbaren Verfahrensverzögerung vorzunehmen (vgl.dazu nur jüngst [X.] NStZ 2003, 601 m.w.N.). Unter dem allgemeinen Ge-sichtspunkt der Gerechtigkeit, aber auch im Blick auf das [X.] erhellt sich die Fragwürdigkeit eines solchen Ergebnisses.Dies zeigt weiter, daß das Schicksal von [X.]serklärun-gen der Staatsanwaltschaft, des [X.] und auch eines etwaigen Ver-fallsbeteiligten, die im Zusammenhang mit einem Verzicht des Angeklagtenabgegeben werden, auf der Grundlage der Rechtsauffassung des [X.] nicht offenbleiben dürfte. Anderenfalls würde es zu schwer erträglichenErgebnissen gerade in den Fällen mit individuellen Tatopfern kommen können.Hier müßte wenigstens erwogen werden, auch diesen die Wirkung zu versa-gen. Das aber würde zu einem weiteren Einbruch in das [X.] und die rechtsfriedenstiftende Funktion eines rechtskräftigen Urteilsführen. Im übrigen wäre dann der Angeklagte oft in einer schwierigen Lage,weil er - zumeist als Folge und Teil einer Absprache - ein Geständnis —als [X.] abgelegt haben wird. Er könnte sich dann unversehens in einer [X.] wiederfinden, in der dieses Geständnis —in der [X.] ist, die Sache aberdennoch auch Rechtsmitteln der Staatsanwaltschaft und des [X.]- 16 -ausgesetzt ist, so daß ihn das Verschlechterungsverbot nicht mehr vor einerVerschärfung der Rechtsfolge schützt.b) Hinzu kommt, daß selbst die "präventive Wirkung" einer solchen Än-derung der Rechtsprechung nur sehr begrenzt wäre: In der Folge einer Ver-ständigung wird - angesichts der unverändert großen praktischen Bedeutungverfahrensbeendender Absprachen - nur ein sehr kleiner Teil der betreffendenVerfahren der Kontrolle der Revisionsgerichte zugeführt werden. In der [X.] die Verfahrensbeteiligten, wenn sie an einer solchen Verständigungbeteiligt sind, keinen Anlaß sehen, Revision einzulegen. Sie werden alle mitder Entscheidung —zufrieden [X.], wenn auch aus unterschiedlichen Gründen.Wäre die Abgabe allseitiger [X.]e im unmittelbaren [X.] an die Urteilsverkündung in Gegenwart aller Verfahrensbeteiligter undzu Protokoll nicht mehr wirksam möglich, würde naheliegenderweise ein [X.] der Rechtsmittelfrist —vereinbartfi. Das dürfte die praktischeFolge der Lösung des anfragenden [X.]s sein. Damit wäre selbst für [X.] des wirksam verteidigten Angeklagten regelmäßig kaum etwasgewonnen. Er hat die Folgen schon zuvor mit seinem Verteidiger [X.] bedacht. Allerdings ist vorstellbar, daß dann vorsorglich kurz vor Fristab-lauf doch Revision eingelegt wird, weil jeder Verfahrensbeteiligte keine [X.] dafür hat, daß auch der andere tatsächlich die Frist verstreichen läßtund kein Rechtsmittel einlegt. Auch der Angeklagte selbst kann schriftlich Re-vision einlegen. Die Verfahrensbeteiligten müßten zur gegenseitigen [X.] später - nach erneuter Absprache - einen Modus finden, um die [X.] —[X.] herbeizuführen (z.B. durch gemeinsames Einreichen vonRechtsmittel-Rücknahme-Schriftsätzen auf der Geschäftsstelle des [X.]). Ein solches Szenario mag kurios anmuten. Auf diesen [X.] aber die Praxis ausweichen.c) Der im [X.] aufgezeigte Weg würde für das Revisions-verfahren zu weiteren ausgeprägten Schwierigkeiten führen, welche die [X.] der Rechtsprechung in Frage zu stellen geeignet sind. Das Re-visionsgericht hätte im Freibeweisverfahren zu klären, ob ein Rechtsmittelver-zicht etwa Teil einer verfahrensbeendeten Absprache war. Hierzu wärendienstliche Äußerungen und anwaltliche Erklärungen der Beteiligten [X.], die anschließend einer Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht zuunterziehen wären. Der Grundsatz "in dubio pro reo" gilt hier nicht ([X.]St 16,164, 167; 21, 4, 10; [X.] aaO § 337 [X.]. 12; speziell zur Absprache:[X.], [X.]uß vom 27. Juni 2001 - 1 [X.]/01 - [X.]; [X.]uß vom16. Mai 2002 - 5 StR 12/02; siehe auch [X.] NStZ 1994, 196).Wird gar der schon in tatsächlicher Hinsicht in hohem Maße unscharfeBegriff des "[X.]" auf einen [X.] zum Kriterium erhoben,so würde das Revisionsgericht bei dem Erfordernis der Würdigung der [X.] schriftlichen Erklärungen vor eine kaum lösbare Aufgabe gestellt. [X.] tatrichterlichen Praxis werden Fälle vorkommen, in denen etwa ein Vorsit-zender den Verteidiger fragt, ob mit einem [X.] gerechnet wer-den könne; möglicherweise setzt er sogar der Frage hinzu, bekanntlich [X.] nicht verlangt oder vereinbart werden; die Kammer dürfe nicht einmaldarauf —hinwirkenfi. Hier sind vielfältige Abläufe vorstellbar, die alle in ihrer Un-terschiedlichkeit subsumiert werden müßten und die voraussehbar zu einerumfangreichen Kasuistik führen würden. In einer großen Zahl der einschlägi-gen Fälle würde das Revisionsgericht aber wohl an den Beweisschwierigkeitenscheitern. Diese können auch dadurch bedingt sein, daß die Beteiligten abwei-- 18 -chende Erklärungen zum Verfahrenssachverhalt abgeben (vgl. beispielhaft nur[X.] NStZ 1997, 561; eindrucksvoll auch der Fall [X.] NStZ 1994, 196, indem der Strafkammervorsitzende unter Berufung auf seine Dienstpflicht undder Verteidiger unter Hinweis auf das Standesrecht miteinander unvereinbareAngaben gemacht hatten).d) Wäre die vom anfragenden 3. Strafsenat ins Auge gefaßte Entschei-dung mit einer Wiedereinsetzung in die [X.] verbunden,ergäben sich unter dem Gesichtspunkt der friedenstiftenden Aufgabe auch [X.] weitere nachteilige Folgen: Die Revisionsgerichte würdenvoraussichtlich mit einer beachtlichen Zahl von sog. Altfällen befaßt werden,die mit der Behauptung einer den [X.] einschließenden Ur-teilsabsprache anhängig gemacht würden und in denen vormals verständi-gungsbereite Verurteilte nun im zeitlichen Abstand doch noch eine Möglichkeitsehen, ihren Fall abweichend von früherer Einschätzung einer revisionsge-richtlichen Überprüfung zuzuführen (vgl. beispielhaft die Sache 1 [X.],[X.]sbeschluß vom 27. August 2003, siehe unten unter [X.]). In diesen [X.] die Urteilsgründe oft abgekürzt gefaßt sein (§ 267 Abs. 4 Satz 1 StPO).Bei irrtümlicher Annahme der Rechtskraft eines Urteils durch das erkennendeGericht ist bislang die Urteilsergänzung für unzulässig erachtet worden ([X.]bei [X.] 1990, 490; vgl. [X.] 46. Aufl. § 267 [X.]. 30).Sie wäre in denjenigen Fällen, in denen nach einer etwaigen Änderung [X.] nun nach Jahr und [X.] eingelegt würde und [X.] zu gewähren wäre, auch großen und kaum lösbaren praktischenSchwierigkeiten ausgesetzt. Aufzeichnungen und Notizen der [X.] werdenzumeist vernichtet sein. Die Erinnerung an das Ergebnis der Hautverhandlungwird bei den mitwirkenden [X.]n weitgehend verblaßt sein. [X.] -nehmen sie mittlerweile andere, nichtrichterliche Aufgaben wahr oder sind inden Ruhestand versetzt.Käme es zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache, [X.] zunächst eingetretener Rechtskraft Beweismittel oft nicht mehr in vollemUmfang und mit vollem Gewicht zur Verfügung. Die Erinnerung von [X.] schwächer. Die auf der Grundlage technischer Maßnahmen erlangten [X.] werden vielfach vernichtet sein (vgl. nur § 100b Abs. 6 StPO). Sol-che Schwierigkeiten werden sich teilweise zwar auch mitunter im [X.] ergeben. Dieses ist aber an andere Voraussetzungen ge-knüpft.5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, daß die gegenwärtige [X.] Absprachen durch das Diktum der Unwirksamkeit des —erwirkten [X.] nicht abgeschafft werden wird. Beim Beschreiten des jetzt an-gefragten Weges würden die [X.] unter ihrem Erledigungsdruck nahe-liegenderweise auf einen anderen Weg ausweichen. Im Ergebnis würde [X.] nach keine nennenswerte Verbesserung in irgend einer Hinsichtbewirkt. Anders geartete Ungereimtheiten und Problemstellungen wären [X.].[X.]Vorsorglich bemerkt der [X.] zur Verfahrenslage in dem Revisions-strafverfahren gegen [X.](3 [X.]/02), in dem Wiedereinsetzung in die[X.] gewährt werden müßte (S. 3/4 des [X.] -Die Begründung des mit der verfristeten Revision verbundenen Wieder-einsetzungsgesuchs teilt der [X.] nicht mit. Der [X.] hat deshalbAnlaß darauf hinzuweisen, daß eine gewandelte Bewertung von [X.] auch das Bekanntwerden neuerer gerichtlicher Entscheidungen - etwa zuden Anforderungen an eine verfahrensbeendende Absprache - nach seinerRechtsprechung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu [X.] vermag ([X.] bei [X.] 2002, 66; [X.]. vom 27. [X.] 1 [X.]). Dabei hat sich der [X.] auf die in der Literatur ver-breitete Auffassung gestützt, daß die Hinderung an der Einhaltung der Friststets im Tatsächlichen gründen müsse (siehe nur [X.] in [X.]/[X.] 25. Aufl. § 44 [X.]. 27, 54). Mit der Behauptung, in zurücklie-gender Zeit sei ein abgesprochener [X.] erklärt worden, [X.] dargetan, daß der verteidigte Angeklagte wirklich gehindert gewesen sei,gleichwohl Revision einzulegen; seine Beweggründe, hiervon abzusehen, [X.] für die Frage der Wiedereinsetzung grundsätzlich unerheblich ([X.],[X.]. vom 27. August 2003 Œ 1 [X.]; vgl. auch [X.]46. Aufl. § 44 [X.]. 5).Dem vom [X.] zuletzt entschiedenen Fall (1 [X.]) lag eine imJahr 2003 eingelegte Revision gegen ein Urteil aus dem [X.] zugrunde,die mit einem Wiedereinsetzungsgesuch verbunden war. Dieses hob [X.], daß der seinerzeit vom Angeklagten erklärte [X.] Be-standteil einer Absprache gewesen sei und der Rechtsanwalt des [X.] vor der nunmehrigen Revisionseinlegung auf einem Seminar erfahren ha-be, daß ein solcher [X.] unwirksam sein könne.Da der Sachverhalt, der dem Wiedereinsetzungsgesuch im Ausgangsfalldes [X.] zugrunde liegt, nicht mitgeteilt ist, kann der [X.] nicht [X.] 21 -schließen, daß der 3. Strafsenat auch bei Gewährung von Wiedereinsetzung indie [X.] von der Rechtsprechung jedenfalls des [X.] abweichen müßte. Anders könnte es dann liegen, wenn eine wirkliche Be-einträchtigung der Willensentschließungsfreiheit des Angeklagten bei der Ver-zichtserklärung in Rede stünde, die erst unmittelbar vor [X.]egung der Revisionausgeräumt worden wäre und wenn auch die [X.] gewahrtwäre (vgl. [X.] NJW 1995, 2568).II.Der [X.] sieht keinen Grund, seine Spruchpraxis in der Frage derWiedereinsetzung zu ändern. Eine Frist versäumt im Sinne des § 44 StPO nurderjenige, der sie einhalten wollte, aber nicht eingehalten hat. Wer von einemRechtsmittel bewußt keinen Gebrauch macht oder in Kenntnis der [X.] 22 -seiner Erklärung und unbeeinflußt von einem schwerwiegenden Willensmangeldarauf verzichtet, der war an der [X.]egung nicht —verhindertfi (vgl. [X.] aaO § 44 [X.]. 5 m.w.[X.] Wahl [X.] Kolz
Meta
26.11.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.11.2003, Az. 1 ARs 27/03 (REWIS RS 2003, 536)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 536
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