Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. 4 StR 472/02

4. Strafsenat | REWIS RS 2003, 4818

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[X.] StR 472/02vom21. Januar 2003in der [X.] versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 21. Januar 2003 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 10. Juni 2002a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Ange-klagte im [X.] der [X.] ist,b) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellun-gen aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere [X.] des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Computerbetrugs in sechsFällen, Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchter schwerer räuberischerErpressung in Tateinheit mit bewaffnetem Wohnungseinbruchsdiebstahl zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Gegen dieses [X.] sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung for-mellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Be-- 3 -schlußformel ersichtlichen Teilerfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinnedes § 349 Abs. 2 StPO.1. Der Schuldspruch im [X.] (Verwendung der gestohlenen [X.] ohne PIN im POZ-Einzugsermächtigungsverfahren) ist auf die [X.] zu ändern, daß der Angeklagte nicht des [X.] (§ 263 aAbs. 1 StGB), sondern des Betruges (§ 263 Abs. 1 StGB) schuldig ist (vgl.[X.]St 47, 160, 171; [X.]/[X.] 51. Aufl. § 263 a Rdn. 15). § 265StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, weil sich der Ange-klagte gegen den geänderten Schuldvorwurf nicht wirksamer als bisher hätteverteidigen können.2. Im Hinblick auf den Strafausspruch greift die Verfahrensrüge, mit [X.] Nichteinhaltung einer Verständigung im Strafverfahren geltend gemachtwird, durch.a) Der [X.] liegt folgender Verfahrensgang zugrunde:Am 2. Verhandlungstag teilte der Vorsitzende der [X.] der Verteidiger in Anwesenheit des Angeklagten eine Vorberatung dar-über beantragt hatte, welche Strafobergrenze im Falle eines Geständnisses fürden Angeklagten in Betracht komme, und der Staatsanwalt (dazu) eine Erklä-rung abgegeben hatte - nach Beratung des Gerichts zu Protokoll [X.] wird für den Fall der Ablegung glaubhafter [X.], und dass sich nicht noch schwerwiegende neueUmstände, die dem Gericht bisher unbekannt waren und [X.] auf das Urteil haben können, herausstellen, eine- 4 -Strafobergrenze von 7 Jahren Gesamtfreiheitsstrafe für [X.] [X.]nicht überschreiten."Nach einer Unterbrechung der Hauptverhandlung gab der [X.] den Angeklagten eine mündliche Erklärung ab, nach der der [X.] ihm vorgeworfenen Taten vollumfänglich einräumt, allerdings mit [X.], dass ihm - dem Angeklagten - nicht bekannt gewesen sei, dass [X.] dem Einverständnis der Karteninhaberin gefehlt habe. Die [X.] ihm nämlich bekannt gewesen" (betrifft die Fälle der Verurteilung [X.]). Der Angeklagte erklärte sodann auf Befragen: "[X.] [X.] den Worten meines Verteidigers an. Das ist so richtig." Er ließ [X.] Sache ein und die [X.] setzte die Beweisaufnahme fort. Sie ver-urteilte ihn schließlich zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht [X.]) Dieses Vorgehen verstieß gegen das Gebot fairer Verfahrensfüh-rung.Die Verfahrensweise des Gerichts entsprach den Anforderungen an ei-ne verbindliche Verständigung im Strafverfahren wie sie der [X.] in [X.] vom 28. August 1997 ([X.]St 43, 195 ff.) festgelegt hat. Durch die - inöffentlicher Hauptverhandlung protokollierte - Angabe einer Strafobergrenzebei Ablegung eines Geständnisses hat es bei dem Angeklagten einen [X.] geschaffen. An die Strafobergrenze war es nur bei [X.] neuer schwerwiegender Umstände zu Lasten des Angeklagten,auch etwa, wenn es der Auffassung war, daß die Einlassung des [X.] Anforderungen an ein "glaubhaftes Geständnis" nicht genügte, nicht ge-bunden; es war dann aber zu einem ausdrücklichen Hinweis an den Ange-klagten über die beabsichtigte Abweichung verpflichtet (vgl. [X.]St 36, 210,- 5 -212; 38, 102, 105; 42, 46, 49; [X.], 219 f. [gescheiterte Abspra-che] m. Anm. [X.] NStZ 2002, 174 ff.). Wie die zuvor getroffene verbindli-che Absprache war dieser [X.] entsprechend § 265 Abs.1, 2 StPO - protokollie-rungspflichtig ([X.]St 43, 195, 206, 210; zur Protokollierungspflicht bei § 265Abs. 1, 2 StPO vgl. [X.]St 2, 371, 373; 19, 141, 143; 23, 95, 96; [X.], 232, 233; 1998, 583). Ein solcher [X.] protokollierter - Hinweis ist jedochnicht erfolgt.Die vom [X.] geschaffene Vertrauensgrundlage ist auch [X.] entfallen, daß die Beweisaufnahme nach der [X.] im wesentlichen ge-ständigen ([X.], 23 ff.) - Einlassung des Angeklagten fortgeführt [X.] das Gericht ist auch bei einem aufgrund einer Verständigung abgeleg-ten Geständnis dazu verpflichtet, dieses auf seine Richtigkeit zu überprüfen([X.]St 43, 195, 204; [X.], 407; 410, 411).c) Der Angeklagte kann sich im Revisionsverfahren auf die [X.] zulässige Vereinbarung, eine zugesagte Strafobergrenze werde nichtüberschritten, berufen (vgl. [X.], 3; [X.]St 45, 227, 228; Kuck-ein/[X.] in [X.] Jahre [X.] [2000] S. 641, 659 f. m.w.N.). Der [X.] hat daher keinen Bestand. Der [X.] hebt - entsprechend dem [X.] Generalbund[X.]walts - nicht nur die Gesamtstrafe, sondern auch [X.] auf, weil nicht auszuschließen ist, daß der Angeklagte bei [X.], die zugesagte Strafobergrenze sei nicht mehr bindend,seine Verteidigung so geändert, er insbesondere sein Geständnis so erweiterthätte, daß dies auch Einfluß auf die Einzelstrafen gehabt hätte. Die für den- 6 [X.] bisher fehlende Festsetzung einer Einzelstrafe (vgl. [X.]) kannnachgeholt werden (vgl. [X.]R StPO § 358 Abs. 2 Satz 1 Einzelstrafe fehlen-de 1, 2).Tepperwien Kuckein [X.]: ja[X.]St: neinVeröffentlichung: jaStGB § 46 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1StPO § 265 Abs. 1 und 2Der Hinweis des Gerichts, es sei an eine getroffene Absprache im Strafver-fahren wegen sich neu ergebender schwerwiegender Umstände zu [X.] Angeklagten nicht mehr gebunden, ist protokollierungspflichtig (im [X.] an [X.]St 43, 195).[X.], Beschluß vom 21. Januar 2003 [X.] 4 StR 472/02 [X.] [X.] Bielefeld

Meta

4 StR 472/02

21.01.2003

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.01.2003, Az. 4 StR 472/02 (REWIS RS 2003, 4818)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4818

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