Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2010, Az. IX ZR 108/09

9. Zivilsenat | REWIS RS 2010, 7180

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Gegenstand

Internationale Zuständigkeit: Einheitlicher Gerichtsstand des Erfüllungsorts bei einer Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrages mit mehreren gleichrangigen in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten


Leitsatz

Für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags mit mehreren gleichrangigen, in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllenden Hauptpflichten besteht grundsätzlich kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes .

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 22. April 2009 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist Verwalter in dem am 1. Mai 2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des [X.] (fortan: Schuldner). Die Beklagte ist die geschiedene Ehefrau des Schuldners. Der Schuldner vereinbarte mit der [X.] in einer notariell beurkundeten Güterstandsvereinbarung Gütertrennung und verpflichtete sich, an die Beklagte zur Abgeltung etwaiger Zugewinnausgleichsansprüche 110 Mio. DM abzüglich bereits bezahlter 12 Mio. DM zu zahlen. In der Folgezeit kam der Schuldner dieser Verpflichtung durch Vermögensübertragungen und Zahlungen an die Beklagte nach. Im Februar 2000 wurden schwere Wirtschaftsstraftaten des Schuldners aufgedeckt, deretwegen er im Dezember 2001 zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.

2

Der Kläger machte im Verlauf des Jahres 2000 umfangreiche Ansprüche gegen die Beklagte wegen Insolvenzanfechtung geltend und berühmte sich weiterer Ansprüche. Am 24. April 2001 verklagte er die Beklagte beim [X.] auf Zahlung von rund 115 Mio. DM und Rückübertragung verschiedener Vermögensgegenstände. Am 30. April 2001 schlossen die Parteien nach mehrmonatigen Verhandlungen in [X.] eine umfassende notarielle Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung. Darin verpflichtete sich die Beklagte, ihr gesamtes derzeitiges Vermögen mit Ausnahme von Gegenständen des persönlichen Bedarfs auf den Kläger zu übertragen. Nach einer der Vereinbarung beigefügten Anlage belief sich das zu übertragende Vermögen der Beklagten auf einen "Orientierungswert" von rund 367 Mio. DM. Der Kläger verpflichtete sich, als Gegenleistung an die Beklagte aus dem übernommenen Vermögen 9,5 Mio. DM zu zahlen und weitere 500.000 DM als Kostenersatz für Verwendungen auf das Vermögen. Ferner wurde vereinbart, dass die Beklagte als Gesellschafterin aus einer zur Verwertung von Vermögensgegenständen der Beklagten gegründeten [X.] ausschied und dafür eine Abfindung von weiteren 9,5 Mio. DM erhalten sollte. Am 26. Juli 2001 und am 17. September 2001 vereinbarten die Parteien Ergänzungen zu der Vergleichsvereinbarung vom 30. April 2001.

3

Die Beklagte erfüllte in der Folgezeit ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung nahezu vollständig. Erstmals im [X.] 2004 kam es zu Streit über die weitere Abwicklung der Vereinbarung. [X.] bezeichnete die nunmehr in [X.] wohnhafte Beklagte die Vereinbarung vom 30. April 2001 wegen eines krassen Missverhältnisses von Leistungen und Gegenleistungen als sittenwidrig, focht die Vereinbarung überdies wegen arglistiger Täuschung über die angeblich bestehenden insolvenzrechtlichen Anfechtungstatbestände an und erklärte den Rücktritt vom Vertrag wegen Pflichtverletzungen des [X.]. Der weiteren Abwicklung der Vereinbarung widersetzte sie sich. Eine vom Kläger geforderte Erklärung, nicht weiter die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit der Vereinbarung oder ein Rücktrittsrecht zu behaupten, gab sie nicht ab.

4

Der Kläger hat daraufhin Klage erhoben mit dem Antrag festzustellen, dass die Vereinbarung vom 30. April 2001 und die zugehörigen [X.] wirksam sind. Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die Klage als unzulässig abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Feststellungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

6

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die [X.] Gerichte seien für die Entscheidung über die erhobene Klage international nicht zuständig. Die internationale Zuständigkeit ergebe sich insbesondere nicht aus Art. 5 Nr. 1 des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 16. September 1988 ([X.] [X.] S. 2660; im Folgenden auch: [X.]), wonach Personen, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat haben, dann in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden können, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden und die Verpflichtung in dem anderen Staat erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Zwar gelte diese Regelung auch für Klagen, mit denen die Feststellung der Wirksamkeit des Vertrages begehrt werde. Da die Vereinbarung vom 30. April 2001 aber mehrere Hauptleistungspflichten beinhalte, deren Erfüllungsort teils in [X.], teils in [X.], teils auch in anderen Ländern liege, könne Art. 5 Nr. 1 [X.] keine Anwendung finden.

II.

7

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand.

8

Die Beurteilung der internationalen Zuständigkeit der [X.] Gerichte richtet sich im Streitfall nach dem [X.]. Dieses ist sachlich und zeitlich anwendbar, weil der Rechtsstreit eine [X.] zum Gegenstand hat (Art. 1 Abs. 1 [X.]) und die Klage erhoben wurde, nachdem das [X.] am 1. März 1995 im Verhältnis zwischen [X.] und [X.] in [X.] trat ([X.] [X.]; § 54 Abs. 1 [X.]). Die Verordnung ([X.]) [X.]4/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22. Dezember 2000 ([X.]) ist nicht anzuwenden, weil die Beklagte ihren Wohnsitz in [X.] hat (§ 54b Abs. 2 lit. a [X.]).

9

Der Ausschlussgrund des Art. 1 Abs. 2 Nr. 2 [X.] greift, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, nicht ein. Ohne das Insolvenzverfahren über das Vermögen des früheren Ehemannes der Beklagten wäre es zwar nicht zu der Vereinbarung vom 30. April 2001 und zum Streit über deren Wirksamkeit gekommen. Dies genügt aber nicht, um den erforderlichen engen, unmittelbaren Zusammenhang zwischen der vorliegenden Klage und dem Insolvenzverfahren zu begründen (vgl. [X.], [X.]. v. 22. Februar 1979 - [X.], [X.]. 1979, 733 [X.]; v. 12. Februar 2009 - Deko [X.], NJW 2009, 2189, Nr. 19-21; v. 2. Juli 2009 - SCT Industri, [X.], 1441 f Nr. 21, 25).

1. International zuständig für Klagen in [X.]n sind nach Art. 2 Abs. 1 [X.] grundsätzlich die Gerichte des Staates, in dem der Beklagte seinen Wohnsitz hat, ohne Rücksicht auf seine Staatsangehörigkeit. Im Streitfall sind dies die Gerichte [X.].

2. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz sieht Art. 5 Nr. 1 [X.] vor. Nach dieser Bestimmung kann eine Person, die ihren Wohnsitz in einem Vertragsstaat hat, in einem anderen Vertragsstaat verklagt werden, wenn ein Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre. Die Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Es durfte sich dabei an der Auslegung des [X.] über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. September 1968 (EuGVÜ), dem das [X.] nachempfunden wurde, durch die dazu ergangene Rechtsprechung des [X.] orientieren (vgl. Präambel und Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 2 über die einheitliche Auslegung des Übereinkommens, [X.] [X.] S. 2697; [X.], [X.]. v. 22. Januar 2009 - [X.], [X.], 766, 767 Rn. 10; BGE 124 [X.], 191).

a) Der Anwendungsbereich des Art. 5 Nr. 1 [X.] ist grundsätzlich eröffnet. Gegenstand des Verfahrens ist die Vergleichs- und Auseinandersetzungsvereinbarung vom 30. April 2001 nebst [X.]. Nach seinem Wortlaut greift Art. 5 Nr. 1 [X.] nicht nur ein, wenn um einzelne Ansprüche aus einem Vertrag gestritten wird, sondern auch dann, wenn der Vertrag als solcher Streitgegenstand ist. Es ist deshalb anerkannt, dass auch Klagen, mit denen das Bestehen oder Nichtbestehen eines Vertragsverhältnisses festgestellt werden soll, unter diese Regelung fallen können (vgl. [X.], [X.]. v. 4. März 1982 - [X.], [X.] 1983, 31, 33; [X.], [X.]. v. 7. Dezember 2000 - [X.], NJW 2001, 1936, 1937; [X.], 178, 190; BGE 133 III 282, 286; OLG Stuttgart [X.] 1999, 103; Dasser/[X.], Kommentar zum [X.] Art. 5 Rn. 16; [X.], Europäisches Zivilprozessrecht 8. Aufl. Art. 5 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.], Europäisches Zivilverfahrensrecht 3. Aufl. Art. 5 [X.] Rn. 57; [X.]/Simotta, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 2. Aufl. [X.] Art. 5 [X.] Rn. 45).

b) Aus dem Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 [X.] folgt, dass auch im Falle einer das ganze Vertragsverhältnis betreffenden Feststellungsklage entgegen der in der Revisionsverhandlung geäußerten Auffassung des [X.] an den Erfüllungsort der einzelnen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis anzuknüpfen ist. Umstritten ist allerdings, was gilt, wenn das streitige Vertragsverhältnis mehrere gleichrangige Hauptpflichten enthält, die in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind. Diese Frage ist hier entscheidungserheblich.

aa) Entgegen der Ansicht der Revision ist das Gericht am Sitz der auf Feststellung der Wirksamkeit eines Vertrags klagenden [X.] nicht bereits deshalb international zuständig, weil sie aus dem [X.] zu der Erklärung ableitet, er bestreite die Wirksamkeit des Vertrags nicht mehr. Die Klage ist nicht auf Abgabe einer solchen Erklärung, sondern auf die gerichtliche Feststellung der Wirksamkeit des Vertrags gerichtet. Auch der Gesichtspunkt, dass [X.] Gerichte im Falle einer auf eine noch offene, in [X.] zu erfüllende Vertragspflicht bezogenen Leistungsklage auch für eine Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO international zuständig wären, begründet für sich genommen nicht die internationale Zuständigkeit für eine Feststellungsklage.

bb) Der im Streit befindliche Vertrag enthält mehrere wechselseitige Pflichten. Wo diese zu erfüllen sind, beurteilt sich nach dem materiellen Recht, das nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts maßgeblich ist (lex causae; st. Rspr. des [X.] seit dem [X.]. v. 6. Oktober 1976 - [X.], NJW 1977, 491; [X.]Z 157, 224, 231; BGE 124 [X.], 189; [X.]/[X.] aaO Rn. 76 ff m.w.[X.]). Nach Art. 27 [X.]BGB a.F. ist dies [X.]s Recht, weil die [X.]en in § 8 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 eine entsprechende Rechtswahl getroffen haben. Maßgeblich ist deshalb § 269 BGB. Danach hat der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung dort zu erbringen, wo er zur [X.] der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, sofern nicht ein anderer Ort für die Leistung entweder vereinbart oder aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen ist. Bei gegenseitigen Verträgen besteht im Allgemeinen kein einheitlicher Leistungsort; dieser muss vielmehr für jede Verpflichtung gesondert festgestellt werden ([X.], [X.]. v. 4. März 2004 - [X.], [X.], 2038, 2039; v. 24. Januar 2007 - [X.], NJW-RR 2007, 777, 778 Rn. 12).

(1) Die Revision meint, aus der Natur der in Rede stehenden Vereinbarung als Vergleich folge ein Ortsbezug der gesamten Vereinbarung auf den Ort des [X.], das durch den Vergleich im Wege gegenseitigen [X.] geregelt werden sollte. Ort des [X.] sei der Ort, an dem der durch den Vergleich beendete Rechtsstreit rechtshängig geworden sei oder geworden wäre; an diesem Ort habe auch das wechselseitige Nachgeben in Form von Willenserklärungen zu erfolgen. Aus den Umständen sei daher zu entnehmen, dass der Erfüllungsort für die Vereinbarung insgesamt im [X.] liege. Dies trifft jedoch nicht zu. Der Inhalt der Vereinbarung vom 30. April 2001 geht weit über den Gegenstand der kurz zuvor beim [X.] eingereichten Klage hinaus. Die Frage der Wirksamkeit dieser Vereinbarung betrifft nicht eine Pflicht, dem Vergleich im Wege des [X.] zuzustimmen, sondern die aus der Vereinbarung resultierenden Pflichten. Der Ort, an dem diese zu erfüllen sind, kann nicht einheitlich beurteilt werden.

(2) Die [X.] für einen erheblichen Teil der vereinbarten Pflichten waren in [X.] vorzunehmen. Dies gilt etwa für die Zahlungspflichten des [X.] und für die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger in [X.] belegene Grundstücke zu übertragen.

(3) Vereinbart wurden aber auch Pflichten, die außerhalb [X.]s zu erfüllen waren. Das Berufungsgericht hat hierzu unter Hinweis auf den [X.]uss des [X.] vom 24. September 1987 ([X.] 749/86, [X.]R ZPO § 36 Nr. 3 Erfüllungsort 1) die Verpflichtung der Beklagten gezählt, dem Kläger Grundstücke in [X.], in den [X.] und in [X.] zu übertragen. Die Revision hält dem entgegen, ein Erfüllungsort am Ort des im Ausland belegenen Grundstücks könne regelmäßig nur dann angenommen werden, wenn das ausländische Recht bestimmte Übertragungserfordernisse normiere, die nur vor Ort zu erfüllen seien, wie in [X.] die Eintragung der Eigentumsänderung im Grundbuch; hierzu habe das Berufungsgericht nichts festgestellt. Ob dieser Einwand durchgreift, bedarf keiner Entscheidung.

(4) Denn jedenfalls die Verpflichtungen der Beklagten, dem Kläger verschiedene Forderungen und Einrichtungs- und Kunstgegenstände in einer Villa in [X.] zu übertragen, waren außerhalb [X.]s, nämlich in [X.] zu erfüllen.

Im Rahmen der Verpflichtung, ihr gesamtes Vermögen dem Kläger zu übertragen, hatte die Beklagte dem Kläger auch Forderungen aus Guthaben bei verschiedenen [X.] Banken und bei einer Stiftung in [X.] zu übertragen (§ 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. [X.] der Anlage [X.] zu dieser Vereinbarung; angegebener Gesamtwert rund 173 Mio. DM). Die Abtretung der Forderungen erfolgte durch Abgabe entsprechender Erklärungen in § 4 Nr. 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001, also am Ort der Beurkundung in [X.]. Dies begründet die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte für Streitigkeiten über diese Verpflichtung, denn nach Art. 5 Nr. 1 [X.] ist neben dem Gericht des Ortes, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre, auch das Gericht des Ortes zuständig, an dem die Verpflichtung tatsächlich erfüllt worden ist. Der tatsächliche Erfüllungsort braucht mit dem zunächst vereinbarten Erfüllungsort nicht überein zu stimmen; die einvernehmliche Erfüllung einer Verpflichtung an einem anderen als dem ursprünglich vereinbarten Ort ist allerdings regelmäßig auch als Vereinbarung eines neuen [X.] anzusehen (Dasser/[X.] aaO Rn. 32; [X.] aaO Rn. 34).

Die Beklagte war ferner verpflichtet, dem Kläger Inventar und Kunstwerke zu übertragen, die sich in einer Villa in [X.]/[X.] befanden (§ 1 der Vereinbarung vom 30. April 2001 i.V.m. [X.] der Anlage [X.] zu dieser Vereinbarung; angegebener Wert ca. 10 Mio. DM). Nach dem insoweit maßgeblichen Sachenrecht [X.] (Art. 43 [X.]BGB) ist für die Eigentumsübertragung an beweglichen Gegenständen neben einem gültigen obligatorischen Grundgeschäft die Übertragung des Besitzes (Art. 714 Satz 1 ZGB), ersatzweise ein Übergabesurrogat erforderlich. Als Übergabesurrogat kommen neben anderen ein Besitzkonstitut (Art. 717, 924 Abs. 1 ZGB, ähnlich § 930 BGB) und eine Besitzanweisung (ähnlich § 931 BGB) in Betracht (vgl. etwa [X.], [X.] und das Eigentum, 3. Aufl. Rn. 1688, 1710 ff). In § 4 Nr. 2 der Vereinbarung vom 30. April 2001 erklärten die [X.]en, dass, sofern zur Übertragung eines Vermögensgegenstands die Besitzverschaffung notwendig sei, der Herausgabeanspruch der Beklagten gegen den jeweiligen Besitzer an den Kläger abgetreten werde; soweit die Beklagte Besitzerin sei, verpflichte sie sich, die Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Wochen herauszugeben und bis zur Herausgabe für den Kläger unentgeltlich zu verwahren. Mit diesen Erklärungen war die Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung des Eigentums an Inventar und Kunstwerken erfüllt, und zwar in [X.]. Dies begründete auch für Streitigkeiten über diese Verpflichtung die internationale Zuständigkeit der [X.] Gerichte.

c) Enthielt die Vereinbarung sonach verschiedene Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in unterschiedlichen [X.], so lässt sich für eine Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des gesamten Vertrags aus Art. 5 Abs. 1 [X.] keine einheitliche internationale Zuständigkeit herleiten.

aa) In der Rechtsprechung der Instanzgerichte und im Schrifttum ist diese Frage umstritten. Manche Stimmen bejahen einen Gerichtsstand an jedem Ort, an dem irgendeine vertragliche Verpflichtung ([X.], 287, 288) oder jedenfalls eine Hauptverpflichtung zu erfüllen ist ([X.]/[X.] aaO Rn. 110; [X.]/Simotta aaO Rn. 123), andere stellen auf die für den Kläger maßgebliche Hauptverpflichtung des jeweiligen Beklagten (OLG Stuttgart [X.] 1999, 103; [X.] 1980, 585; Dasser/[X.] aaO Rn. 29) oder auf die vertragscharakteristische Hauptpflicht (MünchKomm-ZPO/[X.], 3. Aufl. Art. 5 [X.] Rn. 32; [X.], [X.] 1999, 82, 85) ab. Wieder andere halten einen Gerichtsstand nach Art. 5 Nr. 1 a [X.] (entsprechend Art. 5 Nr. 1 [X.]) nur dann für gegeben, wenn alle vertraglichen Verpflichtungen am selben Ort zu erfüllen sind (Schlosser, EU-Zivilprozessrecht 3. Aufl. Art. 5 [X.] Rn. 9).

bb) Nach der auch für die Auslegung des [X.] heranzuziehenden Rechtsprechung des [X.] kommt es für die Bestimmung des [X.] im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EuGVÜ nicht auf eine beliebige Verpflichtung aus dem Vertrag an, sondern auf diejenige Verpflichtung, die den Gegenstand der Klage bildet ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 1976 - de Bloos, NJW 1977, 490). Stützt der Kläger seine Klage auf mehrere Verpflichtungen, die sich aus einem einzigen Vertrag ergeben, entscheidet die Hauptpflicht; Nebensächliches folgt der Hauptsache ([X.], [X.]. v. 15. Januar 1987 - [X.], NJW 1987, 1131, 1132 Nr. 19). Auf die vertragscharakteristische Leistung hat der [X.] nur bei Verträgen über unselbständige Dienste abgestellt ([X.]. v. 26. Mai 1982 - [X.], [X.] 1983, 173); darüber hinaus hat er die Anwendung dieses Kriteriums abgelehnt ([X.]. v. 19. Februar 2002 - [X.], NJW 2002, 1407, 1408 f, Nr. 38-40 m.w.[X.]). Betrifft der Rechtsstreit mehrere gleichrangige Verpflichtungen aus ein und demselben Vertrag, die nach den Kollisionsnormen des mit der Sache befassten Gerichts in verschiedenen Vertragsstaaten zu erfüllen sind, ergibt sich aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ kein einheitlicher Gerichtsstand für die gesamte Klage ([X.], [X.]. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex, NJW 2000, 721, 723 [X.]0, 42). Entsprechendes gilt für Art. 5 Nr. 1 [X.] (BGE 124 [X.], 190 f). Eine Aufspaltung der Zuständigkeiten kann der Kläger vermeiden, indem er die Klage beim Gericht am Wohnsitz des Beklagten erhebt (Art. 2 EuGVÜ/[X.]; [X.], [X.]. v. 5. Oktober 1999 - Leathertex aaO [X.]1).

cc) Nach diesen Grundsätzen kann im Falle einer Klage, mit der die Wirksamkeit einer Vereinbarung festgestellt werden soll, die mehrere gleichrangige Hauptpflichten mit Erfüllungsorten in verschiedenen Vertragsstaaten beinhaltet, aus Art. 5 Nr. 1 [X.] kein einheitlicher internationaler Gerichtsstand hergeleitet werden. Der durch Art. 5 Nr. 1 [X.] für den Kläger geschaffenen Möglichkeit, den Beklagten nicht nur an seinem Wohnsitz (Art. 2 [X.]), sondern auch am Erfüllungsort der streitigen Verbindlichkeit zu verklagen, liegt zugrunde, dass regelmäßig zwischen der Klage und dem Gericht am Erfüllungsort eine enge Verknüpfung besteht ([X.], [X.]. v. 6. Oktober 1976 - [X.], aaO Nr. 13; v. 15. Januar 1987 - [X.], aaO Nr. 6; v. 29. Juni 1994 - [X.], NJW 1995, 183 Nr. 12 f). Kriterium für das Bestehen des [X.] ist jedoch nach dem Wortlaut des Übereinkommens nicht die innere Verknüpfung, sondern allein der Erfüllungsort. Damit sollte entsprechend der Zielsetzung des Übereinkommens, Regeln aufzustellen, die eine gewisse Sicherheit im Hinblick auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Vertragsstaaten gewährleisten, ein möglichst klares und eindeutiges Kriterium gewählt werden ([X.], [X.]. v. 29. Juni 1994 - [X.], aaO Rn. 14 f). Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlangt, dass die von der allgemeinen Regel des Art. 2 abweichenden Zuständigkeitsregeln wie Art. 5 Nr. 1 so ausgelegt werden, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem eines Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte ([X.], [X.]. v. 19. Februar 2002 - [X.], aaO Nr. 24, 26, 50-52). Dies gilt auch für den Kläger. Einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt, der einen für die Beteiligten vorhersehbaren Gerichtsstand begründet, bietet, wenn die Wirksamkeit einer komplexen Vereinbarung mit mehreren, an unterschiedlichen Orten zu erfüllenden Hauptpflichten Gegenstand des Verfahrens ist, nur der Wohnsitz des Beklagten.

dd) Entgegen der Ansicht des [X.] kann nicht über den Teil der Feststellungsklage gesondert entschieden werden, der die in [X.] zu erfüllenden Verpflichtungen betrifft. Insoweit handelt es sich nicht um ein minus gegenüber der Klageforderung. Die vom Kläger begehrte Feststellung, dass die mit der Beklagten getroffene Gesamtvereinbarung wirksam ist, und die Durchsetzbarkeit einzelner aus der Vereinbarung folgender Ansprüche bilden verschiedene Streitgegenstände.

Ganter                               [X.]

                  Fischer                                 [X.]

Meta

IX ZR 108/09

27.04.2010

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Karlsruhe, 22. April 2009, Az: 7 U 253/07, Urteil

Art 5 Nr 1 VollstrZustÜbk 1998, § 269 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2010, Az. IX ZR 108/09 (REWIS RS 2010, 7180)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 7180

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Referenzen
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IX ZB 88/12

IX ZB 88/12

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IX ZR 108/09

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II ZR 206/20

34 U 175/18

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