Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 7 ABR 39/14

7. Senat | REWIS RS 2016, 10339

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Gegenstand

Schwerbehindertenvertretung - Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme der Vertrauensperson - Rhetorikschulung


Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Schwerbehindertenvertretung wird der Beschluss des [X.] vom 19. Februar 2014 - 4 [X.] - aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Anhörung und Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

A. [X.]ie [X.]eteiligten streiten über die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung von Seminargebühren sowie die Erstattung von Hotel- und Fahrtkosten, die durch die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an der Veranstaltung „[X.]“ entstanden sind.

2

[X.]ie zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält in [X.] einen [X.]etrieb. [X.]ie [X.]eteiligte zu 1. ist die in diesem [X.]etrieb gebildete Schwerbehindertenvertretung. [X.]er [X.]eteiligte zu 3. ist die Vertrauensperson der Schwerbehinderten.

3

[X.]er [X.]eteiligte zu 3. nahm nach seiner Wahl zur Vertrauensperson im Februar 2011 an folgenden Schulungsveranstaltungen teil:

        

Schwerbehindertenvertretung Teil I vom 2. bis 6. Mai 2011 in [X.] Gegenstand der Schulung waren ua. folgende Themen:

        

„•     

[X.]er zu betreuende Personenkreis

                 

○       

Wann liegt eine [X.]ehinderung vor?

                 

○       

Wer ist schwerbehindert?

                 

○       

Was heißt Gleichstellung?

        

…       

                 
        

•       

[X.]ie Arbeit eines Schwerbehindertenvertreters im Überblick

                 

○       

[X.]ei der Einstellung von schwerbehinderten Menschen mitwirken

                 

○       

Informations- und Anhörungsrechte wahrnehmen

                 

○       

Arbeitsplätze behinderungsgerecht gestalten

                 

○       

Stellungnahme im Kündigungsverfahren abgeben

                 

○       

Integrationsvereinbarungen abschließen

                 

○       

Prävention fördern

                 

○       

Zusammenarbeit mit dem [X.]etriebsrat/Personalrat“

                 
        

Schwerbehindertenvertretung Teil II vom 15. bis 19. August 2011 in [X.] In diesem Seminar wurden ua. folgende Themen behandelt:

        

„•     

Zwischen professioneller [X.]eratung und persönlicher [X.]etroffenheit (1 Tag)

                 

○       

[X.]efinition der eigenen Rolle

                 

○       

Erwartungen des Ratsuchenden klären

                 

○       

Aktives Zuhören und Fragetechnik

                 

○       

Eigen- und Fremdwahrnehmung

        

•       

Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und Gleichstellung

                 

○       

Wie wird der Grad der [X.]ehinderung bestimmt?

                 

○       

Anträge richtig stellen

                 

○       

[X.]er Ablauf des Feststellungs- und Gleichstellungsverfahrens

        

…“    

                 
        

Schwerbehindertenvertretung Teil III vom 10. bis 14. Oktober 2011 in [X.] mit ua. folgendem Inhalt:

        

„•     

Kompetenz für Gespräche mit betrieblichen und externen Partnern (1 Tag)

                 

○       

Schwierige Gesprächssituationen meistern

                 

○       

Konstruktiver Umgang mit Störungen auf der Inhalts- und [X.]eziehungsebene

                 

○       

Angemessen auf persönliche Angriffe reagieren

                 

○       

Wirksames Gesprächsverhalten trainieren

        

…“    

                 
                 
        

Psychische [X.]elastungen am Arbeitsplatz - [X.]eue Herausforderungen für die Schwerbehindertenvertretung vom 23. bis 27. April 2012 in [X.]r. In diesem Seminar ging es ua. um folgende Themen:

        

„○    

Rolle der Schwerbehindertenvertretung und Umgang mit [X.]etroffenen und Vorgesetzten

                 

•       

([X.]egative) Emotionen und Einstellungen ausloten

                 

•       

Zum [X.] vordringen: Gut zuhören, fragen, wahrnehmen

                 

•       

Sensible Themen ansprechen

                 

•       

Auseinandersetzung mit [X.] und persönlichen Konflikten

                 

•       

Eigene Überforderung als Schwerbehindertenvertreter: Grenzen erkennen und setzen“

4

Auf der Grundlage eines entsprechenden [X.]eschlusses der Schwerbehindertenvertretung meldete sich der [X.]eteiligte zu 3. am 31. Januar 2012 für die Veranstaltung „[X.]“ an, die in der [X.] vom 14. bis zum 16. Mai 2012 in [X.] stattfand. [X.]ie Teilnahmegebühr betrug 790,00 [X.]. [X.]as Programm lautete:

        

Montag, 14.05.2012

        
        

ab 12.00 Uhr

i-Check-in

        

ab 13.00 Uhr

[X.]egrüßungssnack

        

13.30 - 15.00 Uhr

[X.]egrüßung im Plenum und Eröffnungsvortrag von Herrn [X.]r. [X.] zum Thema ‚So funktioniert Vertrauen‘

        

15.00 - 15.30 Uhr

Kaffeepause

        

15.30 - 17.30 Uhr

1. Workshop

        

18.30 Uhr

[X.]inner-[X.]uffet im Plenum mit Gastauftritt des Comedian ‚Lilli‘

                          
        

[X.]ienstag, 15.05.2012

        
        

08.30 - 10.30 Uhr

2. Workshop

        

10.30 - 11.00 Uhr

Kaffeepause

        

11.00 - 12.00 Uhr

Vortrag von Herrn T S zum Thema ‚Status-Spiele: Wie Sie in jeder Situation die Oberhand behalten‘

        

12.00 - 13.30 Uhr

Mittagessen im Hotelrestaurant

        

13.30 - 15.30 Uhr

3. Workshop

        

15.30 - 17.00 Uhr

S[X.]V-Austausch mit Fachreferenten (Kaffeepausenangebot im Plenum)

        

18.00 Uhr

Abfahrt zum Rahmenprogramm außer Haus

                 

[X.]ustour mit Stadtführern

        

ca. 19.30 Uhr

Ritteressen in [X.]a mit verschiedenen Einlagen

        

ab 22.00 Uhr

Rückfahrt zum Hotel (und 22.30 Uhr und 23.00 Uhr)

                          
        

Mittwoch, 16.05.2012

        
        

08.30 - 10.30 Uhr

4. Workshop

        

10.30 - 11.00 Uhr

Kaffeepause

        

11.00 - 12.30 Uhr

Vortrag von [X.] zum Thema ‚Lieber auf neuen Wegen stolpern, als auf ausgelatschten Pfaden auf der Stelle treten‘ und Verabschiedung

        

ab 12.30 Uhr

Mittagessen im Hotelrestaurant oder Lunchpaket“

5

[X.]er [X.]eteiligte zu 3. buchte folgende Workshops:

        

„[X.]     

[X.]ie erfolgreiche Anerkennung einer Schwerbehinderung: Sinnvolle und unsinnige (Änderungs-) Anträge!

        

W3    

[X.]ie gekonnte Stellungnahme der S[X.]V im Kündigungsfall: Überzeugend und sicher formulieren!

        

W5    

[X.]as professionelle Konfliktgespräch: Wie Sie schwierige Gespräche erfolgreich meistern!

        

W6    

[X.]er souveräne Auftritt: Selbstbewusst agieren, schlagfertig reagieren!“

6

[X.]er [X.]eteiligte zu 3. nahm trotz der Weigerung der Arbeitgeberin, die durch die Teilnahme an dem „[X.]“ entstehenden Kosten zu übernehmen, an dieser Veranstaltung teil. [X.]adurch entstanden ihm Übernachtungskosten in Höhe von 328,80 [X.] sowie Fahrtkosten in Höhe von 150,60 [X.] (0,30 [X.] x 502 km).

7

[X.]ie Schwerbehindertenvertretung hat die Auffassung vertreten, sie habe die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an dem „[X.]“ für erforderlich halten dürfen. [X.]ie in dieser Schulungsveranstaltung erworbenen Kenntnisse seien erforderlich, damit der [X.]eteiligte zu 3. seine Aufgaben als Vertrauensperson der Schwerbehinderten sach- und fachgerecht wahrnehmen könne. [X.]er [X.]eteiligte zu 3. habe in den Workshops und den Vorträgen gelernt, die Rechte der schwerbehinderten Menschen wirkungsvoll ohne [X.]elastung des Arbeitsklimas durchzusetzen und zwischenmenschliche [X.]arrieren zu überwinden. So sei im Workshop W 1 anhand von Fallbeispielen die Stellung eines Antrags auf Anerkennung einer Schwerbehinderung und die Ermittlung des Grads der [X.]ehinderung behandelt worden. Im Workshop W 5 sei geübt worden, auf die [X.]eschwerden schwerbehinderter Menschen einzugehen und [X.]e mit dem Arbeitgeber vorzubereiten und durchzuführen. Im Workshop W 6 sei der Umgang mit Einwänden und provokativer Rhetorik anhand von Fallbeispielen thematisiert und einstudiert worden. [X.]er Eröffnungsvortrag habe sich mit der Schaffung eines vorurteilsfreien Miteinanders von Menschen mit und ohne [X.]ehinderung befasst. Im zweiten Vortrag seien den Teilnehmern Tipps und Tricks dafür an die Hand gegeben worden, in jeder Situation den Überblick und die Oberhand zu behalten. Im abschließenden Vortrag seien der Einsatz und die Wirkungsweise der Körpersprache behandelt worden. Über diese Kenntnisse und Fähigkeiten und das zur Wahrnehmung der Interessen der schwerbehinderten Menschen erforderliche Feingefühl habe der [X.]eteiligte zu 3. vor der Teilnahme an der Schulung nicht verfügt. In den [X.] seien in erster Linie theoretische Kenntnisse vermittelt worden. Es hätten insbesondere praktische Übungen gefehlt, um das für die Umsetzung des theoretisch Erlernten erforderliche Maß an Routine zu erwerben. [X.]er Schulungs- und Weiterbildungsanspruch der Schwerbehindertenvertretung umfasse eine regelmäßige Auffrischung und Vertiefung der Kenntnisse. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass es dem [X.]eteiligten zu 3. wegen einer „gewissen Lernschwäche“ schwerfalle, neue Inhalte bereits nach einem ersten Hören so aufzunehmen und zu verarbeiten, dass er diese umsetzen könne. [X.]aher müsse er neue Inhalte in regelmäßigen Abständen von drei bis sechs Monaten wiederholen. Unter [X.]erücksichtigung des [X.]utzens der Schulung seien die Kosten für das dreitägige Seminar angemessen.

8

[X.]ie Schwerbehindertenvertretung hat beantragt,

        

1.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, sie von der Zahlung der für die Fachtagung „[X.]“ vom 14. Mai 2012 bis zum 16. Mai 2012 in Höhe von 790,00 [X.] freizustellen;

        

2.    

die Arbeitgeberin zu verpflichten, an sie Kosten für eine Schulungsmaßnahme in Höhe von 479,40 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.]asiszinssatz seit dem 9. Juni 2012 zu zahlen.

9

[X.]ie Arbeitgeberin hat beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem „[X.]“ nicht um eine Schulungs- und [X.]ildungsveranstaltung, sondern um einen auf einen Erfahrungsaustausch gerichteten Kongress gehandelt habe. Jedenfalls habe die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an dieser Veranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. [X.]er [X.]eteiligte zu 3. habe bereits im Rahmen der Grundschulungen die erforderlichen Kenntnisse zur Stellungnahme im Kündigungsverfahren, zur Anerkennung einer Schwerbehinderung und zur Führung von [X.]en erworben. Es sei nicht nachvollziehbar, dass ihm dennoch das notwendige „praktische Rüstzeug“ gefehlt habe. Eine Auffrischung der Kenntnisse sei jedenfalls nach so kurzer [X.] nicht erforderlich.

[X.]as Arbeitsgericht hat, nachdem es das Verfahren durch rechtskräftigen [X.]eschluss vom 10. Januar 2013 vom [X.] in das arbeitsgerichtliche [X.]eschlussverfahren verwiesen hatte, die Anträge abgewiesen. [X.]as [X.] hat die [X.]eschwerde der Schwerbehindertenvertretung zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Schwerbehindertenvertretung ihr [X.]egehren weiter. [X.]ie Arbeitgeberin beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

[X.] [X.]ie Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Mit der vom [X.]eschwerdegericht gegebenen [X.]egründung können die Anträge der Schwerbehindertenvertretung nicht abgewiesen werden. Auf der Grundlage der bislang getroffenen Tatsachenfeststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an der Veranstaltung „[X.]“ für erforderlich halten durfte.

I. [X.]ie Anträge sind in der gebotenen Auslegung zulässig.

1. [X.]ie Schwerbehindertenvertretung begehrt die Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühren in Höhe von 790,00 [X.] und die Erstattung der Hotel- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 479,40 [X.] an den [X.]eteiligten zu 3. [X.]as ergibt sich aus der Antragsbegründung, die zur Auslegung der Anträge heranzuziehen ist. [X.]arin ist angegeben, dass der [X.]eteiligte zu 3. die Verpflichtung zur Zahlung der Seminargebühren eingegangen ist und die Hotel- und Fahrtkosten verauslagt hat.

2. Mit diesem Inhalt sind die Anträge zulässig. [X.]ie Schwerbehindertenvertretung ist [X.]. Zu den Kosten der Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung gehören auch die Schulungskosten der Vertrauensperson. Soweit die Vertrauensperson selbst für den [X.]esuch von Schulungsveranstaltungen iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX Zahlungsverpflichtungen eingegangen ist oder Kosten verauslagt hat, ist die Schwerbehindertenvertretung berechtigt, den Arbeitgeber auf Freistellung der Vertrauensperson von der Zahlungsverpflichtung und auf Kostenerstattung an die Vertrauensperson in Anspruch zu nehmen (vgl. zur Antragsbefugnis des [X.]etriebsrats [X.]AG 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 26/13 - Rn. 10).

3. Am Verfahren ist neben der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin auch der [X.]eteiligte zu 3. als Vertrauensperson beteiligt.

a) [X.]ach § 83 Abs. 3 ArbGG haben im [X.]eschlussverfahren ua. die Stellen ein Recht auf Anhörung, die im Einzelfall beteiligt sind. [X.]eteiligt ist jede Stelle, die durch die begehrte Entscheidung in ihrer Rechtsstellung unmittelbar betroffen ist. [X.]as ist von Amts wegen noch in der [X.] zu prüfen. Ist die Anhörung in den Tatsacheninstanzen unterblieben, stellt dies einen Verfahrensfehler dar. Einer darauf gestützten Zurückverweisung bedarf es nicht, wenn die Anhörung in der [X.] nachgeholt wird und der [X.]eteiligte Gelegenheit erhält, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern ([X.]AG 15. Oktober 2014 - 7 A[X.]R 71/12 - Rn. 21, [X.]AGE 149, 277; 17. April 2012 - 1 A[X.]R 84/10 - Rn. 15).

b) [X.]anach war neben der Schwerbehindertenvertretung und der Arbeitgeberin auch der [X.]eteiligte zu 3. anzuhören. [X.]ieser ist als Vertrauensperson wegen seines von der Schwerbehindertenvertretung abgeleiteten Rechts unmittelbar von der begehrten Entscheidung in seiner Rechtsposition betroffen, da die Schwerbehindertenvertretung geltend macht, der [X.]eteiligte zu 3. sei Inhaber eines Freistellungs- und Kostenerstattungsanspruchs nach § 96 Abs. 4 Satz 3, Abs. 8 SG[X.] IX (vgl. für die [X.]eteiligung eines [X.]etriebsratsmitglieds [X.]AG 27. Mai 2015 - 7 A[X.]R 26/13 - Rn. 13; 17. [X.]ovember 2010 - 7 A[X.]R 113/09 - Rn. 13). [X.]er [X.]eteiligte zu 3. wurde zwar von den Vorinstanzen nicht am Verfahren beteiligt. [X.]ies hat der [X.] jedoch nachgeholt und dem [X.]eteiligten zu 3. Gelegenheit gegeben, sich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern.

II. [X.]as [X.] hat die Anträge für unbegründet gehalten und die Auffassung vertreten, die Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme der zu 3. beteiligten Vertrauensperson an der Schulungsveranstaltung nicht für erforderlich halten dürfen. [X.]iese Würdigung ist nicht frei von [X.].

1. [X.]ach § 96 Abs. 8 SG[X.] IX hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung entstehenden Kosten zu tragen. [X.]azu gehören auch Kosten, die anlässlich der Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung nach § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX entstanden sind. Um eine Schulung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX handelt es sich, wenn die bei der Schulung vermittelten Kenntnisse für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind. Zu den vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten gehören neben den eigentlichen Seminargebühren die notwendigen Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten der Vertrauensperson (vgl. zu den Kosten der Teilnahme eines [X.]etriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung [X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 9). [X.]a § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX der für die Schulungsteilnahme von [X.]etriebsratsmitgliedern geltenden Regelung des § 37 Abs. 6 [X.]etrVG entspricht, richtet sich die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme nach denselben Grundsätzen wie bei [X.]etriebsratsmitgliedern.

a) [X.]ie Schwerbehindertenvertretung darf danach die Schulungsteilnahme für erforderlich halten, wenn die dort vermittelten Kenntnisse unter [X.]erücksichtigung der konkreten Verhältnisse im [X.]etrieb notwendig sind, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. [X.]abei ist zwischen der Vermittlung sog. Grundkenntnisse und anderen Schulungsinhalten zu unterscheiden. [X.]ei erstmals gewählten Vertrauenspersonen ist keine nähere [X.]arlegung der Schulungsbedürftigkeit notwendig, wenn Grundkenntnisse vermittelt werden, die sich auf die Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung beziehen. [X.]urch die Vermittlung von Grundwissen soll die Vertrauensperson erst in die Lage versetzt werden, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Für andere Schulungsveranstaltungen muss ein aktueller, [X.] Anlass für die Annahme bestehen, dass die in der Schulungsveranstaltung zu erwerbenden besonderen Kenntnisse derzeit oder in naher Zukunft von der zu schulenden Vertrauensperson benötigt werden, damit die Schwerbehindertenvertretung ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen kann (vgl. zu § 37 Abs. 6 [X.]etrVG: [X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 10; 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 15; 18. Januar 2012 - 7 A[X.]R 73/10 - Rn. 25, [X.]AGE 140, 277).

b) [X.]ei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme steht der Schwerbehindertenvertretung ein [X.]eurteilungsspielraum zu. [X.]ieser entbindet sie jedoch nicht von der Obliegenheit, im Streitfall darzulegen, weshalb die Vertrauensperson die bei der Schulungsveranstaltung vermittelten Kenntnisse benötigt, um ihre gesetzlichen Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen (vgl. zu § 37 Abs. 6 [X.]etrVG: [X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 11; 18. Januar 2012 - 7 A[X.]R 73/10 - Rn. 27, [X.]AGE 140, 277). [X.]ei der Prüfung der Erforderlichkeit hat die Schwerbehindertenvertretung die betriebliche Situation und die mit dem [X.]esuch der Schulungsveranstaltung verbundenen finanziellen [X.]elastungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Sie hat darauf zu achten, dass der [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. [X.]ie Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung ist nicht erforderlich, wenn sich die Schwerbehindertenvertretung vergleichbare Kenntnisse zumutbar und kostengünstiger auf andere Weise verschaffen kann, z[X.] durch eine Teilnahme an einer durch das Integrationsamt nach § 102 Abs. 2 Satz 6 SG[X.] IX durchgeführten Schulungs- und [X.]ildungsmaßnahme für Vertrauenspersonen. [X.]ie Schwerbehindertenvertretung ist allerdings nicht gehalten, die kostengünstigste Schulungsveranstaltung auszuwählen, wenn sie eine andere Schulung für qualitativ besser hält. [X.]er [X.]eurteilungsspielraum der Schwerbehindertenvertretung bezieht sich auch auf den Inhalt der Schulungsveranstaltung. [X.]ur wenn mehrere gleichzeitig angebotene Veranstaltungen auch nach Ansicht der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen des ihr zustehenden [X.]eurteilungsspielraums als qualitativ gleichwertig anzusehen sind, kann eine [X.]eschränkung der Kostentragungspflicht des Arbeitgebers auf die Kosten der preiswerteren Veranstaltung in [X.]etracht kommen. [X.]ei der Prüfung der Angemessenheit der Kosten können auch die [X.]auer der Veranstaltung im Hinblick auf die behandelten Themen und die örtliche Lage der Schulungsveranstaltung von [X.]edeutung sein (vgl. zu § 37 Abs. 6 [X.]etrVG: [X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 13; 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 16; 18. Januar 2012 - 7 A[X.]R 73/10 - Rn. 27, aaO).

c) [X.]ei dem [X.]egriff der Erforderlichkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. [X.]ie Würdigung des [X.]eschwerdegerichts, ob die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme der Vertrauensperson an einer Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX für erforderlich halten durfte, kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt wurde und ob die [X.]esonderheiten des Einzelfalls vollständig und frei von Verstößen gegen [X.]enkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze abgewogen wurden (st. Rspr., vgl. [X.]AG 14. Januar 2015 - 7 A[X.]R 95/12 - Rn. 14; 20. August 2014 - 7 A[X.]R 64/12 - Rn. 17).

2. [X.]iesem eingeschränkten Prüfungsmaßstab hält die angefochtene Entscheidung nicht stand.

a) [X.]as [X.] hat angenommen, bei dem „[X.]“ handele es sich nicht um eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen, sondern um eine andere Schulungsveranstaltung. [X.]ie Schwerbehindertenvertretung habe die Teilnahme der Vertrauensperson am „[X.]“ weder unter dem Gesichtspunkt der Vertiefung und Auffrischung der bereits anderweitig erworbenen Kenntnisse noch zum Erwerb von [X.]n für erforderlich halten dürfen. [X.]ei einem etwaigen Schulungsbedarf des [X.]eteiligten zu 3. im [X.]ereich Gesprächsführung, Kommunikation und Rhetorik wäre eine Spezialveranstaltung besser geeignet gewesen, da bei einem solchen Seminar mindestens 20 Stunden für die Schulung zu diesem Thema zur Verfügung gestanden hätten.

b) [X.]iese Würdigung ist nicht frei von [X.].

aa) [X.]as [X.] hat allerdings zutreffend angenommen, dass es sich bei dem „[X.]“ nicht lediglich um eine Zusammenkunft zum Zwecke des Erfahrungsaustauschs, sondern um eine Schulungsveranstaltung iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX gehandelt hat. [X.]ie Veranstaltung war nach ihrem Programm nicht vorrangig auf einen Erfahrungsaustausch, sondern in erster Linie auf die Schulung der Teilnehmer ausgerichtet. [X.]ach dem Tagungsprogramm war nur ein [X.]raum von 1,5 Stunden für einen Erfahrungsaustausch vorgesehen, während für die Vorträge und Workshops, die der Vermittlung, Vertiefung und Auffrischung von theoretischen Kenntnissen und praktischen Fähigkeiten dienen sollten, zwölf Stunden zur Verfügung standen.

bb) [X.]as [X.] ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass die [X.]arlegung eines aktuellen, [X.] Anlasses nicht entbehrlich ist, da bei dem „[X.]“ nicht lediglich Grundwissen, sondern andere Kenntnisse vermittelt wurden.

(1) [X.]er „[X.]“ stellt nicht deshalb eine Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen dar, weil in dieser Schulungsveranstaltung die Anwendung ausgewählter Grundkenntnisse anhand von Fallbeispielen geübt wurde. Es kann nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn sie nach dem [X.]esuch einer Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen die Anwendung der dort erworbenen Kenntnisse in einem weiteren Seminar anhand von Fällen übt. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Vertrauensperson bereits durch die Vermittlung der Grundkenntnisse in die Lage versetzt wird, ihre sich aus der Amtsstellung ergebenden Rechte und Pflichten ordnungsgemäß wahrzunehmen. Es bedarf daher der [X.]arlegung besonderer Umstände dafür, dass eine Vertrauensperson, die bereits an einer Schulung zur Vermittlung von Grundkenntnissen teilgenommen hat, zusätzliche praktische Übungen benötigt, um ihre Aufgaben sach- und fachgerecht wahrnehmen zu können.

(2) Auf die [X.]arlegung eines aktuellen, [X.] Anlasses kann auch nicht deshalb verzichtet werden, weil beim „[X.]“ bereits erworbene Grundkenntnisse aufgefrischt wurden. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Vertrauensperson, die alle Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung wahrnimmt, sich durch diese Tätigkeit die erworbenen Kenntnisse erhält und vertieft (vgl. zu § 37 [X.]etrVG: etwa [X.] 28. Aufl. § 37 Rn. 156; [X.] in [X.] [X.]etrVG 15. Aufl. § 37 Rn. 105; [X.] 10. Aufl. § 37 Rn. 209; [X.]KKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 125 f.). [X.]aher setzt die Erforderlichkeit einer Wiederholungsschulung die [X.]arlegung besonderer Umstände voraus, wie etwa eine wesentliche Änderung der betrieblichen Verhältnisse, der Gesetze oder der Rechtsprechung oder die sonstige Fortentwicklung von Erkenntnissen (vgl. zu § 37 [X.]etrVG: etwa [X.] 28. Aufl. § 37 Rn. 156; [X.] 10. Aufl. § 37 Rn. 209; [X.]KKW-Wedde 15. Aufl. § 37 Rn. 125 f.).

(3) [X.]ie bei dem „[X.]“ vermittelten [X.] sind keine Grundkenntnisse, deren Erwerb ohne nähere [X.]arlegung für erforderlich gehalten werden kann. [X.]ie Teilnahme der Vertrauensperson an einer Rhetorikschulung kann zwar erforderlich iSv. § 96 Abs. 4 Satz 3 SG[X.] IX sein (vgl. Knittel SG[X.] IX 9. Aufl. § 96 Rn. 90). [X.] gehören aber nicht zum unverzichtbaren Grundwissen einer Vertrauensperson. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Vertrauensperson im Regelfall ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sach- und fachgerecht erfüllen kann, wenn sie an einer Rhetorikschulung teilgenommen hat. [X.]azu bedarf es vielmehr besonderer Umstände. Von [X.]edeutung für die Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Größe des [X.]etriebs und der Zahl der zu vertretenden schwerbehinderten Menschen insbesondere schon vorhandene rhetorische Kompetenz der Vertrauensperson und die in der Amtszeit noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein. Es bedarf daher der [X.]arlegung betrieblicher Gegebenheiten, aus denen sich ergibt, dass die Vertrauensperson ihre gesetzlichen Aufgaben nur dann sachgerecht erfüllen kann, wenn ihre rhetorischen Fähigkeiten durch Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung verbessert werden (vgl. zu [X.] von [X.]etriebsratsmitgliedern [X.]AG 12. Januar 2011 - 7 A[X.]R 94/09 - Rn. 20).

cc) [X.]as [X.] hat auch zutreffend angenommen, dass die Schwerbehindertenvertretung die Schulungsteilnahme nicht zum Erwerb praktischer Fähigkeiten oder zur Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse für erforderlich halten durfte. [X.]ie Schwerbehindertenvertretung hat nicht konkret vorgetragen, welche der beim „[X.]“ vermittelten praktischen Fertigkeiten der [X.]eteiligte zu 3. benötigte, um seine Aufgaben sach- und fachgerecht wahrzunehmen. Sie hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass eine Auffrischung der bereits erworbenen Kenntnisse schon wenige Monate nach der Teilnahme an den [X.] erforderlich war. [X.]ie Schwerbehindertenvertretung hat zwar geltend gemacht, es falle dem [X.]eteiligten zu 3. wegen einer „gewissen Lernschwäche“ schwer, neue Inhalte bereits nach einem ersten Hören so umfassend aufzunehmen und zu verarbeiten, dass er diese umsetzen könne. Er müsse neue Inhalte in regelmäßigen Abständen von drei bis sechs Monaten wiederholen, bis diese im Langzeitgedächtnis haften blieben. Es ist dem [X.]eteiligten zu 3. jedoch zuzumuten, sich die bei einer Schulung vermittelten Kenntnisse im [X.]edarfsfall anhand der Seminarunterlagen zu vergegenwärtigen. [X.]urch die Anwendung der Kenntnisse im Rahmen der Amtstätigkeit werden diese gefestigt und vertieft.

dd) [X.]as [X.] durfte jedoch die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme zum Zwecke des Erwerbs von [X.]n nicht mit der [X.]egründung verneinen, eine spezielle Schulungsveranstaltung zu diesem Thema wäre besser geeignet gewesen, einen etwaigen Schulungsbedarf des [X.]eteiligten zu 3. im [X.]ereich von Auftritt, Gesprächsführung und Verhandlung zu decken. [X.]amit hat das [X.] seine Entscheidung rechtsfehlerhaft auf [X.] gestützt. [X.]ie Zweckmäßigkeit der Schulungsveranstaltung unterliegt nicht der gerichtlichen Kontrolle. [X.]er Schwerbehindertenvertretung steht bei der Entscheidung über die Erforderlichkeit der Schulungsteilnahme ein [X.]eurteilungsspielraum zu, der der [X.] entzogen ist. [X.]ies gilt sowohl für den Inhalt der Schulungsveranstaltung als auch für deren [X.]auer. Zwar unterliegt die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung über die Erforderlichkeit der Schulung der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. [X.]iese ist aber auf die Prüfung beschränkt, ob in der Schulung Kenntnisse vermittelt werden, die für die Arbeit der Schwerbehindertenvertretung erforderlich sind, und ob der [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Mitteln steht. [X.] sich die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung im Rahmen ihres [X.]eurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung der Schwerbehindertenvertretung nicht durch seine eigene ersetzen (vgl. zum [X.] des [X.]etriebsrats [X.]AG 23. August 2006 - 7 A[X.]R 55/05 - Rn. 9 mw[X.]).

III. [X.]er Rechtsfehler führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.]. Aufgrund der bisher vom [X.] getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht abschließend beurteilen, ob die geltend gemachten Freistellungs- und Erstattungsansprüche bestehen.

1. [X.]as [X.] hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob der [X.]eteiligte zu 3. die bei der Schulung vermittelten [X.] benötigte, um den rhetorischen Anforderungen gerecht zu werden, mit denen nach den Verhältnissen im [X.]etrieb zum [X.]punkt des [X.]eschlusses über die Schulungsteilnahme in der noch anstehenden Amtszeit zu rechnen war. [X.]as wird das [X.] nachzuholen haben. Sollte die neue Anhörung ergeben, dass der [X.]eteiligte zu 3. nur einen Teil der beim „[X.]“ vermittelten Kenntnisse benötigte, wird das [X.] zu berücksichtigen haben, dass die Schwerbehindertenvertretung die Teilnahme des [X.]eteiligten zu 3. an der Veranstaltung nur für erforderlich halten durfte, wenn die Vermittlung der benötigten Kenntnisse mehr als 50 % der Veranstaltung beanspruchte (vgl. zur Erforderlichkeit der Schulung eines [X.]etriebsratsmitglieds: [X.]AG 7. Mai 2008 - 7 [X.]/07 - Rn. 26; 4. Juni 2003 - 7 A[X.]R 42/02 - zu [X.] III 3 der Gründe, [X.]AGE 106, 223; 28. Mai 1976 - 1 [X.] - zu 3 a der Gründe). Sollte dies der Fall gewesen sein, wird das [X.] zu würdigen haben, ob die Schwerbehindertenvertretung davon ausgehen durfte, dass der [X.] in einem angemessenen Verhältnis zu den hierfür aufzuwendenden Kosten stand.

2. Für den Fall der Erforderlichkeit der Schulung bedarf es im Hinblick auf den Antrag zu 1. des Weiteren der Feststellung, ob die Schwerbehindertenvertretung oder der [X.]eteiligte zu 3. von dem Schulungsveranstalter auf Zahlung der Seminargebühren in Anspruch genommen worden ist (vgl. zum Freistellungsanspruch des [X.]etriebsrats von Seminarkosten [X.]AG 4. Juni 2003 - 7 A[X.]R 42/02 - zu [X.] II der Gründe, [X.]AGE 106, 233).

        

    Gräfl    

        

    Waskow    

        

    M. Rennpferdt    

        

        

        

    Auhuber    

        

    Meißner    

                 

Meta

7 ABR 39/14

08.06.2016

Bundesarbeitsgericht 7. Senat

Beschluss

Sachgebiet: ABR

vorgehend ArbG Stendal, 21. März 2013, Az: 1 BV 1/13, Beschluss

§ 96 Abs 4 S 3 SGB 9, § 96 Abs 8 SGB 9

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 08.06.2016, Az. 7 ABR 39/14 (REWIS RS 2016, 10339)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 10339

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10 TaBV 34/06 (Landesarbeitsgericht Hamm)


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12 TaBVGa 4/17

7 TaBV 113/16

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