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PDF anzeigen[X.]BESCHLUSS [X.] ZB 43/08 vom 10. Februar 2011 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Dr. Gehrlein und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 10. Februar 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des [X.] vom 13. Februar 2008 wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 300 • festgesetzt. Gründe: 1. Wie der Senat wiederholt entschieden hat (Beschl. v. 16. Oktober 2003 - [X.] ZB 599/02, [X.], 2390, 2391 f; v. 7. April 2005 - [X.] ZB 195/03, [X.], 1131 f, v. 22. Oktober 2009 - [X.] ZB 195/08, [X.], 2326 Rn. 4), ist ein Rechtsmittel gegen die Mitteilung des Insolvenzgerichts an den Schuld-ner, dass sein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen der Nicht-beachtung einer gerichtlichen Aufforderung zur Ergänzung als zurückgenom-men gelte, unstatthaft. Da § 6 [X.] gegen diese Mitteilung keine sofortige Be-schwerde eröffnet, ist eine Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 7 [X.] nicht statthaft. 1 - 3 - 2. Eine Beschwerde scheidet jedenfalls aus, wenn dem [X.] erfüllbare Anordnungen auferlegt werden und die Maßnahme nicht gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt ([X.], Beschluss vom 22. Oktober 2009, aaO Rn. 5, 9 ff.). Eine willkürliche Anordnung ist im Streitfall nicht gege-ben. Auch nach Widerspruch wesentlicher Gläubiger wird die Fortsetzung der Verhandlungen mit den weiteren Gläubigern verbreitet als notwendig erachtet, weil nicht auszuschließen ist, dass Gegner einer gütlichen Einigung bei [X.] anderer Gläubiger ihre ablehnende Haltung überdenken und sich [X.] außergerichtlichen Einigung nicht verweigern ([X.], [X.] 2004, 185; [X.]/[X.], [X.] 13. Aufl. § 305 Rn. 68; MünchKomm-[X.]/ [X.]/[X.], § 305 Rn. 21; a.A. AG Köln [X.] 2002, 68; HK-[X.]/[X.], 5. Aufl. § 305 Rn. 22). Bei dieser Sachlage ist für ein Rechtsmittel kein Raum. 2 Kayser Gehrlein [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 21.01.2008 - 31 [X.][X.], Entscheidung vom 13.02.2008 - 4 T 35/08 -
Meta
10.02.2011
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.02.2011, Az. IX ZB 43/08 (REWIS RS 2011, 9558)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9558
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