Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 248/06

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 1228

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[X.][X.] vom 25. Oktober 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], die Richter [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 25. Oktober 2007 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des [X.] vom 30. Oktober 2006 wird auf Kosten des [X.] als unzulässig verworfen. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 300 • festge-setzt. Gründe: [X.] Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf [X.] in Höhe von 1.458,12 • geltend gemacht. Das Amtsgericht hat der Klage in Höhe von 1.197,12 • stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und mit [X.] vom 24. Juli 2006 begründet. Der Kläger hat mit [X.] vom 24. Juni 2006 Anschlussberufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beklagte mit Beschlüssen vom 11. August und 14. September 2006 darauf hingewiesen, dass es beabsichtige, 1 - 3 - die Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Beklagte hat [X.] mit [X.] vom 25. September 2006 die Berufung zurückgenommen. Mit Beschluss vom 30. Oktober 2006 hat das Berufungsgericht die Be-klagte des Rechtsmittels der Berufung für verlustig erklärt. Die Kosten des [X.] hat es der Beklagten zu 82 %, dem Kläger zu 18 % auferlegt. Gegen die Auferlegung von Kosten in diesem Beschluss wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde. 2 I[X.] Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO. 3 Das Berufungsgericht hat sie in dem angefochtenen Beschluss nicht [X.], § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Sie wäre deshalb nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Rechtsbeschwerde ist jedoch für den vorliegenden Fall im Gesetz nicht vorge-sehen (vgl. §§ 97, 99, 516, 524 ZPO). 4 Die Rechtsbeschwerdebegründung meint, die Rechtsbeschwerde sei gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft, weil es sich in der Sache um eine Verwerfung der Anschlussberufung als unzulässig handele. Das Beschwerde-gericht hätte nämlich in dem Beschluss die Anschlussberufung für wirkungslos erklären oder als unzulässig verwerfen können. 5 - 4 - Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Kläger geht es mit seiner Rechts-beschwerde ausweislich seines [X.] ausschließlich um die Kostenentscheidung. Gegen die zutreffende Annahme des Berufungsge-richts, seine Anschlussberufung habe gemäß § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung verloren, wendet er sich nicht. Die von ihm unterstellte Hauptsacheentschei-dung liegt nicht vor. Das Berufungsgericht hat die Unzulässigkeit der [X.] allein als Vorfrage der Kostenentscheidung erörtert. Diese kann nicht gemäß § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO angegriffen werden. 6 Ein ausdrücklicher Ausspruch, dass die Anschlussberufung ihre Wirkung verloren hat, hätte auch nur deklaratorische Bedeutung gehabt (vgl. [X.], 41, 46). Für eine Verwerfung der Anschlussberufung bestand keine Veranlas-sung, nachdem sie ihre Wirkung bereits verloren hatte. 7 Dr. [X.] [X.] [X.]

[X.] Dr. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 18.05.2006 - 113 [X.] - [X.], Entscheidung vom 30.10.2006 - 8 [X.]/06 -

Meta

IX ZB 248/06

25.10.2007

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.10.2007, Az. IX ZB 248/06 (REWIS RS 2007, 1228)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 1228

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