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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS [X.] ZR 325/11 vom 2. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit
[X.]. 13 U 118/10 vom 15.06.2011; [X.]. 309 [X.]/09 vom 17.06.2010;
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Oktober 2012 durch [X.] [X.] und [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]
beschlossen:
Die Klägerin wird, nachdem sie die Revision gegen das am 15. Juni 2011 verkündete Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] in [X.] zurückgenommen hat, dieses Rechtsmittels für verlustig erklärt. Die Kosten der Revision werden ihr auferlegt (§§ 565, 516 Abs. 3 ZPO). Streitwert: 25.250 •
[X.] Joeres Ellenberger
[X.] Menges
Meta
02.10.2012
Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.10.2012, Az. XI ZR 325/11 (REWIS RS 2012, 2628)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2628
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