Aktenzeichen 2 ARs 197/18

Meta-Informationen

ECLI:
ECLI:DE:BGH:2018:010818B2ARS197.18.0
RCN:
RCNCQV6ZJ7QL6VDPA8

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Bundesgerichtshof: Beschluss vom 01.08.2018

Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer: Zuständigkeitsbegründung durch Aufnahme in den Strafvollzug; Beendigung der Fortwirkungszuständigkeit

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