Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2017, Az. 4 StR 85/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 12462

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:120417B4STR85.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 85/17
vom
12. April 2017
in der Strafsache
gegen

wegen schweren Raubes
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
12. April
2017
einstimmig beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Bielefeld vom 17.
Oktober 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

-
2
-

Ergänzend
bemerkt der Senat:
Die Feststellung auf UA
20, wonach sich der Angeklagte vom 31.
Juli 1998 bis zum 16.
März 2006 ununterbrochen in Haft befunden habe, widerspricht dem, was zu der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] am 7.
Dezember 1999 festgestellt ist (UA
19). Danach entschloss sich der Angeklagte während einer ihm Ende Juni 1999 gewährten Strafunterbrechung dazu, nicht in die [X.] zurückzu-kehren,
und beging in der Folge am 21.
Juli 1999 und 9.
August 1999 weitere Strafta-ten. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich aber, dass der Zeitraum, in dem sich der Angeklagte unkontrolliert
in Freiheit
und nicht in [X.] befand (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 15.
August 2007

1
StR
327/07, [X.]R StGB §
66 Abs.
4 Fristberechnung
1; Urteil vom 14.
Juni 2000

3
StR
26/00, [X.], 2830, 2831), keinesfalls so lang gewesen sein kann, dass deshalb der von der Strafkammer als Vortat i.S.d. §
66 Abs.
1 Nr.
3 StGB herangezogene schwere Raub vom 18.
Juni 1997 nach §
66 Abs.
4 Sätze
3 und 4 StGB außer Betracht bleiben müsste.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke

Quentin
Feilcke

Meta

4 StR 85/17

12.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.04.2017, Az. 4 StR 85/17 (REWIS RS 2017, 12462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12462

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