Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 3 StR 192/12

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 4173

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3
StR 192/12
vom
31.
Juli 2012
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des [X.] -
zu 2. auf dessen Antrag -
am
31.
Juli 2012
gemäß §
349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 17.
Januar 2012 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten die
Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und sexu-eller Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten (Einzelstrafen von vier und zwei Jahren) verurteilt sowie seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Weiter hat es ausgesprochen, dass elf
Monate der Freiheitsstrafe vor der [X.] nach §
64 StGB zu vollziehen sind. Mit seiner Revision erhebt der [X.]
-
3
-
klagte die Rüge
der Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung der Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von §
349
Abs.
2 StPO.
Die Strafkammer stützt die Anordnung der Sicherungsverwahrung auf §
66 Abs.
1 StGB, dessen formelle Voraussetzungen der Nr. 2
sie für erfüllt hält, weil der Angeklagte durch Urteile des [X.] [X.] vom 13.
März 2000 und vom
8.
November [X.] wegen Vergewaltigung (§
66 Abs. 1 Satz
1 Nr.
1
Buchst.
a StGB) zu Freiheitsstrafen von mindestens einem Jahr (drei Jahre sowie drei Jahre und neun Monate) verurteilt worden ist. Dabei übersieht das [X.] jedoch, dass der Angeklagte
die Tat, die dem zweiten Urteil zugrunde lag, am 1.
August 1995 (und die
zur ersten Verurteilung führende Tat am 28.
August 1998 oder 1999) begangen hat, mithin die zur zweiten Vorverurteilung führende Tat vor und nicht nach dem ersten Urteil lag.
Sicherungsverwahrung darf gemäß §
66 Abs.
1 Satz
1 Nr. 2 StGB
aber nur dann angeordnet werden, wenn die zur zweiten Verurteilung führende
Tat nach Rechtskraft der ersten Vorverurteilung begangen worden ist.
Vortaten und [X.] müssen demgemäß in der Reihenfolge "[X.]" begangen worden sein. Der Täter muss, um die Voraussetzungen des §
66 Abs. 1 StGB
zu erfüllen, die Warnfunktion eines jeweils rechtskräftigen Strafurteils [X.] missachtet haben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 24.
Juli 1987 -
2 StR 338/87, [X.]St 35, 6, 11
f. und
vom 17. Dezember 2008 -
2
StR 481/08, NStZ-RR
2009,
137
mwN; MüKo
StGB/[X.]/Drenkhahn/
[X.], 2. Aufl., § 66 Rn. 77; [X.], StGB, 59. Aufl., § 66 Rn. 9). Daran fehlt es hier.

Die [X.] könnte trotzdem Bestand haben, da das Land-gericht ihre materiellen
Voraussetzungen (§
66 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 StGB) für sich betrachtet rechtsfehlerfrei festgestellt hat, den Urteilsgründen die Anord-2
3
-
4
-
nungsvoraussetzungen gemäß §
66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB entnommen wer-den können und die Strafkammer -
in der rechtsirrigen Annahme, die Anord-nung der Sicherungsverwahrung gemäß §
66 Abs. 1 StGB stünde in ihrem pflichtgemäßen Ermessen (vgl. hierzu MüKo StGB
aaO, Rn. 129) -
dieses rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Der Senat hebt die [X.] gleich-wohl auf, weil er nicht mit
der erforderlichen Sicherheit ausschließen kann, dass sich die fehlerhafte Bejahung des Vorliegens der Voraussetzungen des §
66 Abs. 1 Satz
1 Nr. 2 StGB zum Nachteil des Angeklagten auf die Feststellungen zum Vorliegen der materiellen Voraussetzungen gemäß §
66 Abs. 1 Satz
1 Nr.
4 StGB ausgewirkt hat.
Der neue Tatrichter wird mit Blick auf §
66 Abs. 4 Satz 3 und 4 StGB die Verwahrzeiten des Angeklagten in nachprüfbarer Weise festzustellen haben und gehalten sein, die widersprüchlichen Feststellungen des
[X.]
[X.] in dessen Urteil vom 13.
März 2000 zur Tatzeit der Vergewaltigung zum Nachteil der Geschädigten

I.

(1998 oder 1999) richtigzustellen.
[X.]

Hubert

Schäfer

Gericke
Ri'in [X.] Dr. Spaniol

befindet sich im Urlaub und

ist daher gehindert zu

unterschreiben.

[X.]
4

Meta

3 StR 192/12

31.07.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 31.07.2012, Az. 3 StR 192/12 (REWIS RS 2012, 4173)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 4173

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 192/12 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Reihenfolge der Vorverurteilungen


4 StR 650/10 (Bundesgerichtshof)


3 StR 175/11 (Bundesgerichtshof)

Unterbringung in der Sicherungsverwahrung: Annahme eines Hangs bei mehreren Vergewaltigungstaten innerhalb eines längeren Zeitraums; Anforderungen …


5 StR 339/05 (Bundesgerichtshof)


4 StR 124/13 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.