Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 89/06

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2009, 717

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.][X.] ([X.]) 89/06 vom 9. November 2009 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Ernemann, [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 9. November 2009 beschlossen: Auf die sofortige [X.]eschwerde des Antragstellers werden der [X.]e-schluss des 2. Senats des Hessischen [X.]s vom 3. Juli 2006 und die Widerrufsverfügung der Antragsgegnerin vom 6. Dezember 2005 aufgehoben. Gerichtliche Gebühren und Auslagen werden für beide Rechtszü-ge nicht erhoben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die ihr im ersten Rechtszug entstandenen notwendigen außergerichtli-chen Auslagen zu erstatten. Im Übrigen tragen die [X.]eteiligten ihre außergerichtlichen Auslagen selbst. Der Geschäftswert wird auf 50.000 • festgesetzt. - 3 - Gründe: [X.] 1 Der Antragsteller wurde 1976 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit [X.]escheid vom 6. Dezember 2005 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO wegen Vermögensverfalls. 2 Der [X.] hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-rückgewiesen. Dagegen richtet sich die sofortige [X.]eschwerde des [X.]. I[X.] Das nach § 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO zu-lässige Rechtsmittel hat Erfolg. 3 1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-schaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der [X.] Verfügung erfüllt. 4 a) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in [X.], schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies wird nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist. So verhielt es sich hier; denn das [X.]hatte mit [X.]eschluss vom 30. August 2005 auf Antrag des Finanzamts [X.]die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über 5 - 4 - das Vermögen des Antragstellers angeordnet. Nach dem Gutachten des vorläu-figen Insolvenzverwalters vom 22. August 2005 beliefen sich die Forderungen gegen den Antragsteller auf ca. 3.000.000 •. Dem standen als Aktivposten im Wesentlichen nur fünf (belastete) Eigentumswohnungen mit einem Verkehrwert von insgesamt 386.090 • gegenüber. 6 b) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-ressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, waren bei Erlass der [X.] nicht gegeben. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer derartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-anwalts mit Mandantengeldern. 2. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegnerin und die angefochtene Entscheidung sind jedoch aufzuheben, weil - was im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist (vgl. [X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150) - der [X.] des Vermögensverfalls nachträglich weggefallen ist. 7 In dem über das Vermögen des Antragstellers geführten Insolvenzver-fahren ist dem Antragsteller zwischenzeitlich mit rechtskräftigem [X.]eschluss vom 23. Dezember 2008 die Erteilung der Restschuldbefreiung angekündigt worden. Zwar können bei Insolvenz des Rechtsanwalts dessen Vermögensverhältnisse grundsätzlich erst dann wieder im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO als ge-ordnet angesehen werden, wenn zusätzlich zur Ankündigung der [X.] das Insolvenzverfahren aufgehoben worden ist, da erst mit dessen Auf-hebung der Schuldner nach § 259 Abs. 1 Satz 2 [X.] das Recht zurückerhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (st. Rspr.; vgl. grundlegend Senat, [X.]eschl. vom 7. Dezember 2004 - [X.] ([X.]) 40/04, NJW 2005, 1271). Auf die förmliche Freigabe kommt es indes hier nicht an, denn der Insolvenzverwal-ter hat die Kanzlei des Antragstellers zum 1. Oktober 2008 nach § 35 Abs. 2 8 - 5 - [X.] freigegeben, so dass dieser jedenfalls in der Verfügung über sein [X.]e-triebsvermögen nicht mehr eingeschränkt ist. Im Übrigen ist es zu einer Aufhe-bung des Insolvenzverwalters nach einer Auskunft vom 4. November 2009 nur deshalb nicht gekommen, weil der Abschluss des Verfahrens sich ausschließ-lich aus Gründen der Überlastung des [X.] verzögert. 9 3. Da die Voraussetzungen für einen Wegfall des [X.]es erst im [X.]eschwerdeverfahren eingetreten sind, entspricht es der [X.]illigkeit, dem [X.] die der Antragsgegnerin im ersten Rechtszug entstandenen notwen-digen außergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen und für das [X.]eschwerdever-fahren von der Anordnung einer Auslagenerstattung abzusehen (§ 13a Abs. 1 Satz 1 [X.] a.F. i.V.m. §§ 42 Abs. 6 Satz 2, 40 Abs. 4 [X.]RAO a.F.). 4. Der Senat konnte in der nach § 106 Abs. 2 [X.]RAO maßgeblichen [X.]e-setzung verhandeln und entscheiden ([X.]. vom 4. November 2009 - [X.] ([X.]) 16/09, für [X.]GHZ vorgesehen). 10 [X.] [X.]

Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom 03.07.2006 - 2 [X.] 2/06 -

Meta

AnwZ (B) 89/06

09.11.2009

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.11.2009, Az. AnwZ (B) 89/06 (REWIS RS 2009, 717)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 717

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.