Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 37/09

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2010, 6832

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[X.] [X.] ([X.]) 37/09 vom 10. Mai 2010 in dem Verfahren wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft- 2 - Der [X.]undesgerichtshof, [X.], hat durch den Präsidenten des [X.]undesgerichtshofs Prof. Dr. [X.], [X.] Schmidt-Räntsch, die Richterin [X.] sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. [X.] nach mündlicher Verhandlung am 10. Mai 2010 beschlossen: Die sofortige [X.]e[X.] des Antragstellers gegen den [X.]eschluss des [X.] [X.]aden-Württemberg vom 24. Januar 2009 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im [X.]e[X.]verfahren entstande-nen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. Der Geschäftswert für das [X.]e[X.]verfahren wird auf 50.000 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Antragsteller ist seit 1977 im [X.]ezirk der Antragsgegnerin zur [X.] zugelassen. Am 29. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet. Der Antragsteller war zu diesem 1 - 3 - Zeitpunkt bei der [X.] mbH beschäf-tigt. Seit dem 1. September 2008 ist er bei der [X.] angestellt. Diese Gesellschaft war am 1. August 2008 von der Steuerberaterin S. als alleiniger Gesellschafterin gegründet worden. Mit [X.]escheid vom 16. September 2008 widerrief die Antragsgegnerin die [X.] wegen [X.]. Der [X.] hat den Antrag auf ge-richtliche Entscheidung zurückgewiesen. Mit seiner sofortigen [X.]e[X.] will der Antragsteller weiterhin die Aufhebung des [X.] erreichen. I[X.] Die sofortige [X.]e[X.] ist statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 [X.]RAO a.F., § 215 Abs. 3 [X.]RAO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg. 2 1. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 [X.]RAO ist die Zulassung zur Anwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. [X.]eweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. z.[X.]. Senatsbeschluss vom 14. April 2007 - [X.] ([X.]) 6/06, [X.]. 5 m.w.N.). Ein Vermögensverfall wird [X.], wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröff-net worden ist (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). 3 - 4 - 2. Im Zeitpunkt der Widerrufsentscheidung waren diese Voraussetzun-gen erfüllt. 4 a) Über das Vermögen des Antragstellers war das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Umstände, welche geeignet wären, die hieraus folgende Ver-mutung des [X.] zu widerlegen, hat der Antragsteller nicht darge-tan. Er ist vielmehr selbst davon ausgegangen, in Vermögensverfall geraten zu sein. 5 b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ließ sich [X.] nicht ausschließen. 6 aa) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts reicht insoweit nicht aus. Schon aus der Vorschrift des § 14 Nr. 7 [X.]RAO ergibt sich, dass die Verfahrenseröffnung einen Widerruf der Zu-lassung nicht ausschließt, sondern umgekehrt regelmäßig - wenn nicht beson-dere Umstände vorliegen, die eine andere Entscheidung erlauben - zum Wider-ruf der Zulassung führt. Die Interessen der Mandanten sind überdies dadurch gefährdet, dass diese (von Fällen des [X.] einmal abgesehen) nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung an den Rechtsanwalt zahlen können (vgl. [X.]GH, [X.]eschl. v. 13. März 2000 - [X.] ([X.]) 28/99, [X.]RAK-Mitt. 2000, 144 f.). 7 bb) Dass der Antragsteller nicht selbständig, sondern als Angestellter einer Steuerberatungsgesellschaft tätig war, änderte an der durch den [X.] bewirkten Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ebenfalls nichts. 8 - 5 - Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden hat der Senat für Ausnahmekonstellationen verneint, in denen der Anwalt seine selbständige Tä-tigkeit vollständig und nachhaltig aufgegeben hatte, nur noch als Angestellter einer Rechtsanwaltssozietät tätig war und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hatte, die verhinderten, dass er mit Mandantengeldern in [X.]erührung kam ([X.]GH, [X.]eschl. v. 18. Oktober 2004 - [X.] ([X.]) 43/03, [X.], 511; [X.]GH, [X.]eschl. v. 25. Juni 2007 - [X.] ([X.]) 101/05, NJW 2007, 2924; [X.]eschl. v. 8. Februar 2010 - [X.] ([X.]) 67/08). 9 Der Anstellungsvertrag, welchen der Antragsteller mit der [X.]Steuerberatungsgesellschaft mbH geschlossen hat, genügt diesen Anforderun-gen nicht. Eine Überwachung der Tätigkeit des Antragstellers durch andere [X.]e-rufsträger ist im [X.] nicht vorgesehen. Der Antragsteller ist durch den [X.] zudem weder rechtlich noch tatsächlich gehindert, neben [X.] Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt Mandate im eigenen Namen [X.] und abzurechnen. Der [X.] enthält kein Verbot anderweitiger An-waltstätigkeit; er sieht eine Arbeitszeit von nur 25 Wochenstunden vor. [X.] könnte der Antragsteller die Angestelltentätigkeit beenden und als selbstän-diger Anwalt tätig werden, ohne dass die Antragsgegnerin hiervon erführe. 10 3. Der [X.] ist auch nicht, was bei der Entscheidung noch zu berücksichtigen wäre ([X.]GHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150), im Laufe des gericht-lichen Verfahrens entfallen. 11 a) Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers ist noch nicht beendet, so dass sein Vermögensverfall weiterhin vermutet wird (§ 14 Nr. 7 Halbsatz 2 [X.]RAO). Tatsachen, welche die gesetzliche Vermutung widerlegen könnten, hat der Antragsteller auch im Verfahren der sofortigen [X.]e-12 - 6 - [X.] nicht dargelegt. Das gilt auch unter [X.]erücksichtigung seines Vorbrin-gens in der mündlichen Verhandlung sowie der dazu vorgelegten Unterlagen. b) Eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden durch den Ver-mögensverfall des Antragstellers (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 1 [X.]RAO) lässt sich nach wie vor nicht ausschließen. Hinsichtlich des Anstellungsverhältnisses mit der [X.] haben sich keine Anhaltspunkte für eine geänderte [X.]eurteilung ergeben. 13 Der in Aussicht genommene [X.] mit der Kanzlei [X.],

, [X.], [X.], ist nicht zustande gekommen, so dass dahinstehen kann, ob es sich entsprechend der Darstellung der Antrags-
14 - 7 - gegnerin, lediglich um eine [X.]ürogemeinschaft handelt, welche die erforderlichen Kontrollen nicht gewährleisten könnte. [X.] Schmidt-Ränsch [X.] Stüer [X.] Vorinstanz: [X.], Entscheidung vom [X.] - [X.] 45/2008 (II) -

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AnwZ (B) 37/09

10.05.2010

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.05.2010, Az. AnwZ (B) 37/09 (REWIS RS 2010, 6832)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6832

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