Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 6109

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Tenor

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 (Kassenzeichen 780022132147) wird zurückgewiesen.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1

1. Durch Beschluss vom 30. Juni 2022 hat der Senat die Rechtsbeschwerde des [X.]/Antragstellers gegen die Beschlüsse des [X.] - 4. Zivilsenat - vom 16. Mai 2019, 18. Juni 2019 und 18. November 2021 - jeweils 4 EK 6/19 - als unzulässig verworfen und ihm die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens auferlegt. Mit Kostenrechnung vom 12. Juli 2022 ist vom Kläger gemäß [X.]. 1826 des Gerichtskostengesetzes (GKG) hiernach eine Festgebühr von 132 € erhoben worden. Hiergegen richtet sich seine Erinnerung vom 6. September 2022. Die zuständige Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

2

2. Die Erinnerung, über die nach [X.] beim [X.] gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter entscheidet und deren Einlegung nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 78 Abs. 3 ZPO keine Vertretung durch einen beim [X.] zugelassenen Rechtsanwalt erfordert ([X.], Beschluss vom 28. Juni 2012 - [X.], NJW-RR 2012, 1465 Rn. 2), ist zulässig, aber unbegründet. Mit dem Rechtsbehelf der Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG kann sich der Erinnerungsführer nur gegen den [X.] selbst, also gegen die Verletzung des Kostenrechts, und nicht gegen die Kostenbelastung als solche wenden. Das Erinnerungsverfahren dient nicht dazu, eine vorangegangene Entscheidung - auch nicht die darin enthaltene Kostenentscheidung - auf ihre Recht- oder Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen ([X.], Beschluss vom 21. November 2019 - [X.]/16, BeckRS 2019, 32358 Rn. 4). Der [X.] hier entspricht den angegebenen gesetzlichen Vorschriften und ist nicht zu beanstanden.

3

3. [X.] für diesen Beschluss beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Dr. Herr

Meta

III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22

19.10.2022

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Frankfurt, 16. Mai 2019, Az: 4 EK 6/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.10.2022, Az. III ZB 26/22, III ZB 27/22, III ZB 28/22 (REWIS RS 2022, 6109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 6109

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