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PDF anzeigen[X.]:[X.]:[X.]:2017:200617B4STR487.16.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 487/16
vom
20. Juni
2017
in der Strafsache
gegen
wegen Urkundenfälschung u.a.
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20.
Juni 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom
6.
Juni 2016 wird mit der Maßgabe als unbegrün-
det verworfen, dass der Angeklagte der Urkundenfälschung in 126
Fällen, der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr sowie des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in 127
Fällen, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr sowie wegen vorsätz-lichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier [X.] und drei Monaten verurteilt und Maßregeln nach §§
69, 69a StGB angeord-net. Hiergegen richtet sich die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte und auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel erzielt den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist es sich als unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
Die Beschränkung des Rechtsmittels auf den Rechtsfolgenausspruch
ist im Fall
I.51 der Urteilsgründe unwirksam, weil es an der Tragfähigkeit
des Schuldspruches wegen Urkundenfälschung fehlt (vgl. [X.], Urteile vom 21.
August 2003
3
StR
234/03, insofern nicht abgedr. in [X.], 415; vom 1
2
-
3
-
16.
Oktober 2003
3
StR
302/03; [X.] in [X.], 7.
Aufl.,
§
344 Rn.
10). Die Urteilsgründe enthalten keinerlei Feststellungen zu dieser Tat. Da auch die Anklage
in Übereinstimmung mit den Urteilsgründen
keine
Tatschilderung eines Falles
I.51 enthält, geht der Senat hinsichtlich der Gesamtzahl der aus-geurteilten Fälschungsdelikte von einem Zählfehler aus und korrigiert diesen entsprechend.
Die Korrektur des Schuldspruchs zieht den Wegfall der Einzelstrafe im Fall
I.51 der Urteilsgründe nach sich. Dies lässt die Höhe der [X.] unberührt. Angesichts der verbleibenden Vielzahl von Einzelstrafen (127
Einzelfreiheitsstrafen von je neun Monaten und eine Einzelfreiheitsstrafe von vier Monaten) sowie der einschlägigen Vorverurteilung des Angeklagten und der teilweisen Tatbegehung während laufender Bewährung schließt der Senat trotz fehlender eigenständiger Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe aus, dass das [X.] ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke
Quentin
Feilcke
3
Meta
20.06.2017
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.06.2017, Az. 4 StR 487/16 (REWIS RS 2017, 9378)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 9378
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