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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 365/14
vom
9. September
2014
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
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2
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Der 4.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung
des Beschwerdeführers am 9.
September
2014
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Mai
2014 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a)
im Ausspruch über die [X.] im Fall
II.
5 (Fall
4) der Urteilsgründe sowie
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
2.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverlet-zung, besonders
gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Trunkenheit im Verkehr und vorsätzlichen Fah-rens ohne Fahrerlaubnis, wegen Nötigung sowie wegen vorsätzlicher Gefähr-dung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und 1
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vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt
und eine Sperrfrist nach §
69a
StGB
angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiel-len Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben. Auch die Aussprüche über die [X.]n in den Fällen
II.
2 (Fall
1), II.
3 (Fall
2) und II.
4 (Fall
3) halten rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch kann der Rechtsfolgenausspruch im Fall
II.
5 (Fall
4) nicht bestehen bleiben.
Insoweit hat der [X.] in seiner Antragsschrift vom 18.
August 2014 ausgeführt:
"Das [X.] hat den Angeklagten wegen der Tat vom 10.
Dezem-ber 2013 der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatein-heit mit fahrlässiger Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig gesprochen. Es hat die Strafe dem Strafrahmen des §
315c Abs.
1 StGB entnommen und dabei übersehen, dass die vor-sätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
1 StGB hinsichtlich aller Tatumstände zumindest bedingten Vorsatz [X.]. Vorsatz ist deshalb nicht nur für die Kenntnis der [X.], sondern auch bezüglich der konkreten Gefahr erforderlich. Der Täter muss die Umstände kennen, die den [X.] im Sinne eines Bei-naheunfalls als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen und diese Gefahrenlage zumindest billigend in Kauf nehmen (vgl. [X.]/[X.]/
Dauer-[X.], Straßenverkehrsrecht, 42.
Aufl., §
315c Rn
48).
Die Revision wendet zu Recht ein, dass das [X.] von einem fahr-lässigen herbeigeführten Unfall mit dem Fahrzeug der Zivilstreife ausge-gangen ist. Denn es hat bei der rechtlichen Würdigung des festgestellten Sachverhalts ausgeführt, der Angeklagte hätte bei Anwendung der ihm 2
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möglichen und zumutbaren Sorgfalt erkennen können, dass es aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit zu einem Zusammenstoß und dadurch verur-sachten Verletzungen anderer kommen konnte (UA S.
30). Somit liegt die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination des §
315c Abs.
3 Nr.
1 StGB vor, für die eine erheblich mildere Höchststrafe gilt.
Zudem hat das [X.] in den Fällen
2 und 4 der Urteilsgründe eine verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten angenommen und hätte daher auch im Fall
4 eine Strafrahmenverschiebung nach den §§
21, 49 Abs.
1 StGB prüfen müssen."
Dem schließt sich der Senat an.
2.
Infolge der Aufhebung der im Fall
II.
5 (Fall
4) verhängten [X.] kann auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe nicht bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Cierniak
Franke
Bender
Quentin
4
5
Meta
09.09.2014
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.09.2014, Az. 4 StR 365/14 (REWIS RS 2014, 3090)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 3090
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