Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. 2 StR 454/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 10073

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 454/14
vom
10. Juni
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Beihilfe zum schweren [X.] u.a.

-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 10.
Juni 2015 gemäß §
349 Abs.
2
und
4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 13.
März 2014,
a)
im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Beihilfe zum schweren [X.] in 16 Fäl-len, davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit vorsätzli-chem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum schweren [X.] in Tateinheit mit Beihilfe zur banden-
und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung sowie in weiterer Tateinheit mit
vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis, Beihilfe zum versuchten schweren [X.], [X.] und vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis in sie-ben
Fällen verurteilt ist,
b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufge-hoben.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten der [X.], an eine andere Strafkammer des [X.]s zurückver-wiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

-
3
-
Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren [X.] in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zur banden-
und gewerbsmäßigen Urkundenfälschung, wegen Beihilfe zum ver-suchten schweren [X.], Hehlerei und Fahren ohne Fahrerlaubnis in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine isolierte Sperrfrist gemäß § 69a Abs. 1 Satz 3 StGB ange-ordnet. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten hat in dem aus dem [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig

344 Abs.
2 Satz
2 StPO).
2. Der Schuldspruch bedarf der Änderung, weil das [X.] in den Fällen [X.] bis 5., 12. bis 18., 20. bis 23., 25.
und 26. der Urteilsgründe das Verhältnis der
Beihilfe zum schweren [X.] zu dem
jeweils übrigen insoweit verwirklichten Tatbestand des vorsätzlichen Fahrens ohne [X.] rechtsfehlerhaft beurteilt und insoweit Tatmehrheit anstatt -
richtig -
Tatein-heit angenommen hat. Anders als in den sieben Fällen [X.], 12. bis 14., 16., 22. und 26. der Urteilsgründe, in denen der Angeklagte die zuvor von dem Nichtrevidenten S.

entwendeten und im öffentlichen Verkehrsraum abgestellten Fahrzeuge zu einem späteren Zeitpunkt "umgeparkt"
hat, belegen die Urteilsfeststellungen in den übrigen Fällen, in denen der Angeklagte das private Fahrzeug des Nichtrevidenten S.

vom jeweiligen Tatort führte, eine fortwirkende, in natürlicher Handlungseinheit stehende
Förderungs-handlung im Sinne des § 27 StGB.
Davon geht auch das [X.] im Rah-1
2
3
-
4
-
men der Strafzumessung aus, da es

Angeklagten, "dem Fahrzeug des Angeklagten S.

"
([X.]), zu Lasten des Angeklagten gewertet hat.
Der [X.] ändert den
Schuldspruch entsprechend.
§ 265 StPO
steht dem nicht entgegen,
weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als [X.] hätte verteidigen können.
3. Der Rechtsfolgenausspruch kann nicht bestehen bleiben.

a) Mit der Änderung der [X.] entfallen die Einzelstra-fen in den Fällen [X.] 31. bis 36., 40. bis 43., 45. bis 48., 50. und 51.
der Urteils-gründe, die -
ebenso wie die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 37.
bis 39.,
44., 49.,
52. und 53. der Urteilsgründe -
im Übrigen auch deswegen
keinen Bestand [X.] hätten, weil das [X.] nicht erkennbar erörtert hat, dass die [X.] einer Freiheitsstrafe von jeweils drei Monaten unerlässlich im Sinne des §
47 Abs. 1 StGB ist (vgl.
auch [X.], StGB, 62. Aufl., § 47 Rn. 7 mwN); infol-gedessen entfallen auch die Einzelstrafen in den Fällen [X.] 37. bis 39., 44., 49.,
52. und 53. der Urteilsgründe.
b) Das [X.] hat weiterhin rechtsfehlerhaft in den Fällen [X.] bis 5., 12. bis 18. und 20. bis 26. der Urteilsgründe die jeweilige Strafe aus dem nach § 27 Abs.
2 StGB in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Straf-rahmen des §
244a StGB entnommen, ohne dabei zu bedenken, dass nach ständiger Rechtsprechung in den Fällen, in denen das Gesetz bei einer Straftat einen minder schweren
Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milde-rungsgrund nach § 49 StGB gegeben ist, bei der [X.] vorrangig zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (vgl. [X.]sbeschluss vom 19.
November 2013 -
2 StR 494/13; [X.] aaO, § 50 Rn. 3 f., jeweils mwN). 4
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7
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5
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Ist nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungsumstände das [X.] eines minder schweren Falls abzulehnen, sind bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte
Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Erst wenn der Tatrichter danach weiterhin keinen minder schweren Fall für gerechtfertigt hält, darf er seiner konkreten Strafzumessung den (allein) wegen des gegebenen gesetzlich vertypten [X.] gemilderten Regelstrafrahmen zugrunde legen. Das [X.] hat weder diese Prüfungsreihenfolge beachtet noch erwogen, ob das Vorliegen des vertypten [X.] zusammen mit den anderen Umständen das Vorliegen eines minder schweren Falls begründet.
Der [X.] kann daher nicht sicher ausschließen, dass der Tatrichter unter Zugrun-delegung des Strafrahmens des § 244a Abs. 2 StGB zu jeweils niedrigeren Ein-zelfreiheitsstrafen
gelangt wäre.
Entsprechendes gilt für die Einzelstrafe im Fall [X.] 19. der Urteilsgründe:
Das [X.] hat "Milderung angenommen"
([X.]), ohne zu erwägen, ob mit zwei vertypten [X.] ein nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderter -
für den Angeklag-ten günstigerer -
Strafrahmen des §
244a Abs. 2 StGB zugrunde gelegt werden kann.
c) Der [X.] hebt auch die Einzelstrafe im Fall [X.] 30.
der Urteilsgründe auf, um dem neuen Tatrichter Gelegenheit zu einer in sich stimmigen Strafzu-messung zu geben. Der [X.] weist darauf hin, dass -
anders als in den [X.] ausgeführt ([X.]) -
im Rahmen der konkreten Strafzumessung nur diejenigen tatbezogenen Umstände herangezogen werden dürfen, die [X.] konkret festgestellt worden sind.

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6
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d) Der [X.] (§ 69a Abs. 1 Satz 3 StGB) hat ebenfalls kei-nen Bestand. Das [X.] hat wegen der 23 verkehrsspezifischen Anlass-taten des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis "je eine Sperre von 6 [X.] für die Erteilung der Fahrerlaubnis"
(UA [X.]) angeordnet und sodann eine Sperre von "insgesamt"
drei Jahren für angemessen erachtet. Der [X.] kann nicht ausschließen, dass sich das [X.] durch die [X.] (vgl. § 53 Abs. 4 StGB iVm § 52 Abs. 4 Satz 2 StGB) Anordnung von 23 Sperr-fristen zu je sechs Monaten den Blick auf die vorzunehmende Prognoseent-scheidung zur Dauer einer einheitlichen Sperrfrist verstellt hat.
[X.] Krehl Eschelbach

Zeng

Bartel

10

Meta

2 StR 454/14

10.06.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.06.2015, Az. 2 StR 454/14 (REWIS RS 2015, 10073)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 10073

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