Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 StR 87/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3686

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[X.]/09 vom 6. Mai 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. Mai 2009 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 24. September 2008 werden als unbegrün-det verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil der [X.] ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klar-gestellt, dass die Angeklagten statt eines "Verstoßes gegen das Waffengesetz" des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schul-dig sind. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den [X.] im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Soweit das [X.] die Angeklagten rechtsfehlerfrei wegen eines Verge-hens nach § 52 Abs. 3 Nr. 2a [X.] verurteilt hat, wird der Schuldspruch da-hin klargestellt, dass die Angeklagten des unerlaubten Führens einer Schusswaffe schuldig sind. Die Formel "wegen Verstoßes gegen das Waf-fengesetz" reicht zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus ([X.], 149; [X.]/[X.], [X.]. [X.]. 42). - 3 - 2. Zutreffend rügt die Revision das Fehlen von Feststellungen zur inneren Tat-seite der Angeklagten im Moment des Angriffs auf die Nebenkläger. Aus den geschilderten Gesamtumständen ergibt sich jedoch mit hinreichender Si-cherheit, dass die von den Angeklagten gegen die Nebenkläger angewandte Gewalt zumindest auch der Beutesicherung dienen sollte. 3. Dass die Kammer einen besonders schweren räuberischen Diebstahl bzw. einen besonders schweren Raub (§§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3a StGB) nicht erwogen hat, beschwert die Angeklagten nicht. [X.] Rothfuß Fischer [X.] Cierniak

Meta

2 StR 87/09

06.05.2009

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.05.2009, Az. 2 StR 87/09 (REWIS RS 2009, 3686)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3686

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