Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 2 StR 522/15

2. Strafsenat | REWIS RS 2016, 1275

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]:[X.]:[X.]:2016:071216U2STR522.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
2 StR 522/15

vom
7. Dezember
2016
in der Strafsache
gegen

1.

2.

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

-
2
-
Der 2.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7.
Dezember
2016, an der teilgenommen haben:
[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Fischer,

[X.] am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. [X.],
[X.],
[X.]in am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],
[X.] am Bundesgerichtshof
Dr. [X.],

Erster Staatsanwalt

als Vertreter der [X.],

Rechtsanwältin

als Verteidigerin des Angeklagten [X.]

,

Rechtsanwalt

als Verteidiger des Angeklagten A.

,
Rechtsanwalt

als Vertreter des Nebenklägers S.

,

Justizamtsinspektorin

in der Verhandlung,
Justizangestellte

bei der Verkündung

als Urkundsbeamtinnen
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:
-
3
-
1.
Auf die Revision des Angeklagten A.

wird
a)
das Urteil des [X.] vom 19.
Mai 2015 aufgehoben, soweit die in dem Strafbefehl des [X.] vom 7.
November 2014 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis und die Einziehung des Führerscheins aufrechterhalten worden sind; die Aufrechterhaltung dieser Entscheidungen ent-fällt;
b)
der [X.] dahin klargestellt, dass der Angeklagte
A.

der [X.] in zwei Fällen begangenen be-
sonders
schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist.
2.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten A.

wird
verworfen.
3.
Die Revision des Angeklagten [X.]

wird mit der Maßgabe
als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des ver-suchten Wohnungseinbruchsdiebstahls, des Wohnungsein-bruchsdiebstahls
sowie der [X.] in zwei Fällen [X.] besonders
schweren räuberischen Erpressung, in einem Fall in weiterer Tateinheit mit gefährlicher Körperver-letzung sowie
des Besitzes eines verbotenen Gegenstands ([X.]) schuldig ist.
-
4
-
4.
Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten A.

-
scher
Erpressung in Tateinheit mit einer weiteren schweren räuberischen [X.] mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die Einzelgeldstrafen von 60
Tagessätzen und 80
Ta-gessätzen aus dem Strafbefehl des [X.] vom 7.
No-vember 2014

971
Cs
860
Js
33305/14

in Verbindung mit dem Beschluss des [X.] vom 23.
Februar 2015 hat es gesondert bestehen lassen und auf eine
Gesamtgeldstrafe von 110
Tagessätzen zu [X.] 25
EUR zurückgeführt; ferner hat es die in dem Strafbefehl angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis, die Einziehung des Führerscheins sowie die [X.] von elf Monaten aufrecht erhalten. Den Angeklagten
[X.]

-
len, wobei es in einem Fall beim Versuch geblieben ist, wegen schwerer [X.] Erpressung in Tateinheit mit einer weiteren schweren räuberischen [X.] mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Besitzes eines unerlaubten Gegenstandes ([X.])

zu einer Gesamtfreiheits-strafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es die [X.]
-
5
-
bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den [X.] von zwei Jahren und drei Monaten
der Gesamtfreiheitsstrafe angeordnet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen.
Gegen diese Verurteilung wenden sich die Angeklagten A.

und
[X.]

mit ihren unbeschränkt eingelegten, auf eine Formalrüge ([X.]

) sowie
auf sachlich-rechtliche Einwendungen
(A.

und [X.]

) gestützten Revisio-
nen.
Die Revision des Angeklagten A.

führt zu dem aus dem [X.]
ersichtlichen geringen Teilerfolg
und erweist sich im Übrigen als unbegründet.
Die Revision des Angeklagten [X.]

hat keinen Erfolg. Der [X.] sah Veran-
lassung, den Schuldspruch hinsichtlich beider Angeklagter dahin klarzustellen,
dass sie der [X.] in zwei Fällen begangenen besonders
schweren räu-berischen Erpressung schuldig sind.

I.
Das [X.] hat folgende Feststellungen getroffen:
1.
Der Angeklagte [X.]

versuchte am 19.
Februar 2014 gegen
18.45
Uhr in Begleitung eines unbekannt gebliebenen
Mittäters, bei dem es sich möglicherweise um den Angeklagten A.

handelte, in die Souterrainwoh-
nung des [X.]

einzubrechen, um Bargeld, Wertgegenstände und
möglicherweise auch Drogen zu entwenden. In Ausführung dieses [X.] begab er sich zu der rückwärtigen Seite des [X.], hebelte mit einem unbekannt gebliebenen Werkzeug den Rollladen auf und schlug mit [X.] ein Loch in die [X.], um in die Wohnung einzu-2
3
4
5
-
6
-
dringen. Der Angeklagte gab die weitere Tatausführung auf
und floh, nachdem er sich entdeckt glaubte und sein Vorhaben als gescheitert ansah. Durch die Tat entstand ein Sachschaden in Höhe von rund 2.600 EUR.
2.
Die Angeklagten A.

und [X.]

beschlossen am 28.
Februar
2014, den [X.]

, der mit Drogen handelte und damit prahlte, große
Bargeldbeträge zu besitzen,
gemeinsam in seiner Wohnung zu überfallen und auszurauben.
Sie beabsichtigten, sich durch eine List Zutritt zur Wohnung zu verschaffen
und sich als Polizeibeamte auszugeben; eine mögliche Verletzung des [X.]

oder zufällig anwesender Dritter war von ihrem [X.] nicht
umfasst.
Nachdem sie die Wohnung ausgekundschaftet und dabei festgestellt hat-ten, dass der Zeuge S.

sich gemeinsam mit zwei weiteren Personen in sei-
ner Wohnung aufhielt, entfernten sie sich zunächst vom [X.] und liehen sich von einem Bekannten des Angeklagten A.

eine ungeladene Schreck-
schusspistole
Walther P
22, Kaliber
9 Millimeter, um sie bei der Tatbegehung als Drohmittel einzusetzen. Der Angeklagte A.

nahm die Pistole
an sich,
obwohl er

wie er wusste

nicht über die hierzu erforderliche Erlaubnis verfüg-te. Nach dem gemeinsamen Konsum eines Gramms Kokain begaben sie sich erneut zur Wohnung des [X.]

, klingelten
gegen 20.40
Uhr an der
Haustüre, gaben sich als Polizeibeamte aus und begehrten Einlass. Der Zeuge
S.

veranlasste die in seiner Wohnung anwesenden Zeugen Ho.

und
B.

dazu, das auf dem Wohnzimmertisch liegende Bargeld in Höhe von
1.735
EUR sowie eine Tupperdose mit 70
Gramm Marihuana zu
verstecken. Während der Zeuge Ho.

sich im Bad verbarg, öffnete der Zeuge S.

die Tür. Die Angeklagten drängten den [X.]

in die Wohnung, bedroh-
ten ihn mit einem Messer mit einer Klingenlänge von vier Zentimetern ([X.]

)
sowie der ungeladenen Schreckschusspistole
(A.

), die der Zeuge S.

6
7
-
7
-
ebenso wie der Zeuge B.

für eine echte Schusswaffe hielt, und forderten

die Herausgabe von Bargeld. Der Zeuge S.

behauptete, kein Geld zu ha-
ben und händigte den Angeklagten unter dem Eindruck der Drohung mit [X.] und Schreckschusswaffe
schließlich die Tupperdose mit 70
Gramm Mari-huana aus. Anschließend durchsuchte der Angeklagte [X.]

das Wohnzim-
mer nach Bargeld und Wertgegenständen, während er dem [X.]

das
Messer weiterhin an den Hals hielt; dabei fügte er ihm eine oberflächliche, rund acht Zentimeter lange Verletzung im Bereich des Halses
zu. Währenddessen drängte der Angeklagte A.

den Zeugen B.

in das Schlafzimmer
und
nötigte ihn unter Vorhalt der Schreckschusspistole
zur Herausgabe eines Bar-geldbetrags
in Höhe von 30
EUR. Der Angeklagte [X.]

verbrachte den Zeu-
gen S.

ebenfalls in das Schlafzimmer, wo er von dem Angeklagten A.

mit der Pistole
bedroht wurde, während der Angeklagte [X.]

die Wohnung
erneut erfolglos nach Bargeld
durchsuchte. Nachdem der Zeuge S.

auf die
neuerliche Frage des Angeklagten [X.]

, wo er das Geld

versteckt habe,

behauptete, kein Geld zu haben, versetzte der Angeklagte [X.]

ihm einen
Faustschlag ins
Gesicht
und brachte ihm schließlich im Verlaufe des sich nach [X.] entwickelnden Handgemenges vorsätzlich mit dem [X.] eine Stichverletzung an der rechten Halsseite bei, die stark blutete und ne-ben einer -/Schlüsselbeinb

zur Eröff-nung der Luftröhre führte. Anschließend flohen die Angeklagten aus der [X.].
Der Zeuge S.

wurde in ein Krankenhaus eingeliefert und die Verlet-
zung operativ versorgt. Der Heilungsverlauf gestaltete sich komplikationslos; der Zeuge konnte jedoch für mehrere Monate nur flüssige Nahrung zu sich nehmen und leidet noch immer in psychischer Hinsicht unter dem [X.]. Auch der Zeuge B.

leidet seit dem Tatgeschehen unter Angstzustän-
den.
8
-
8
-
3.
Der Angeklagte [X.]

brach zu einem nicht näher bestimmbaren
Zeitpunkt zwischen dem 22. und dem 23.
März 2014 in das Einfamilienhaus der Familie K.

in Sc.

ein, indem er die Terrassentür mit [X.]
einschlug und auf diesem Wege ins Innere des Hauses gelangte. Dort ent-wendete er Uhren, Schmuck und weitere Wertgegenstände im Wert von rund 4.500
EUR. Der durch die Tat entstandene Sachschaden betrug rund 1.100
EUR.
4.
Der Angeklagte [X.]

war am 3.
Juni 2014 im Besitz eines Butterfly-
messers mit einer Klingenlänge von sechs Zentimetern, obwohl er wusste, dass es sich dabei um einen verbotenen Gegenstand handelte.

[X.]
Die Revision des Angeklagten A.

:
1.
Die Revision des Angeklagten A.

bleibt zum Schuldspruch ohne
Erfolg. Die Feststellungen tragen die Annahme, dass der Angeklagte

auch

der vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung zum Nachteil des [X.]

schuldig ist, weil er ihn zur Herausgabe von Marihuana nö-
tigte.

a) Wer

wie hier der Angeklagte A.

einen Rauschgifthändler oder

-kurier mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zur Her-ausgabe von Drogen nötigt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu berei-chern, macht sich der räuberischen Erpressung schuldig. Die Rechtsordnung kennt im Bereich der Vermögensdelikte kein wegen seiner Herkunft, Entste-hung oder Verwendung schlechthin schutzunwürdiges Vermögen. Auch an Sa-9
10
11
12
13
-
9
-
chen wie Rauschgift, die jemand aufgrund einer strafbaren Handlung besitzt
und als Tatmittel zur Begehung geplanter Straftaten bereitstellt, kann [X.] ihrer Zweckbestimmung oder Bemakelung Erpressung und Betrug be-gangen werden. Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesge-richtshofs
und der Auffassung des [X.]s
([X.], Urteil vom 4.
September 2001

1
StR
167/01, [X.]R StGB §
253 Abs.
1 Vermögenswert
3 mwN; Beschluss
vom 20.
September 2005

3
StR
295/05, [X.], 72; [X.], Beschluss vom 22.
September 2016

2 StR 27/16, zur [X.] in [X.]St be-stimmt).
Zwar hat der erkennende [X.]

in anderer Besetzung

in der Sache 2
StR
335/15 mit Beschluss vom 1.
Juni 2016 die Revisionshauptverhandlung unterbrochen und, verbunden mit einer Anfrage an die übrigen Strafsenate des [X.], ob an bisheriger Rechtsprechung festgehalten werde, ausgeführt, er beabsichtige zu entscheiden:

Die Nötigung zur Herausgabe von Betäubungsmitteln richtet sich nicht gegen das Vermögen des Geschädigten und erfüllt daher nicht den Tat

Jedoch hindert ein solches Anfrageverfahren nach §
132 [X.] nicht eine Sachentscheidung auf Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (vgl. [X.], Urteil vom 22.
September 2016

2
StR
27/16, zur [X.] in [X.]St bestimmt).
b) Der [X.] sah jedoch Anlass, den Schuldspruch dahin klarzustellen, dass der Angeklagte A.

der [X.] in zwei Fällen begangenen be-
sonders
schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.

14
15
16
-
10
-
2.
Auch der Strafausspruch ist rechtsfehlerfrei. Zwar hat das [X.]
im Rahmen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§§
55, 53 Abs.
2 StGB) nicht bedacht, dass die im Strafbefehl des [X.] vom 7.
November 2014

971
Cs
860
Js
33305/14

enthaltenen Entscheidungen
über die Entziehung der Fahrerlaubnis sowie die Einziehung des Führerscheins bereits vollstreckt sind; ihrer Aufrechterhaltung bedurfte es daher

anders als hinsichtlich der isolierten
[X.], die zum Zeitpunkt der [X.] Entscheidung noch nicht abgelaufen war

nicht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29.
Juli 2009

2
StR 264/09 und vom 28.
Oktober 2009

2
StR
351/09, [X.], 58; [X.]/[X.],
[X.], 29.
Aufl., Rn.
86b). Der [X.] hat daher den [X.] entsprechend neu gefasst und die bereits vollstreckten Anordnungen entfallen lassen.

I[X.]
Die Revision des Angeklagten [X.]

:
1.
Die Formalrüge einer Verletzung des §
265 StPO bleibt aus den vom [X.] in seiner Zuschrift
genannten Gründen ohne Erfolg.
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten [X.]

ergeben.
Der Schuldspruch hält rechtlicher Überprüfung stand; insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter [X.] 1. Bezug ge-nommen. Insoweit bedurfte es lediglich einer Klarstellung des [X.]s, dass der Angeklagte der [X.] in zwei Fällen begangenen besonders
schweren räuberischen Erpressung schuldig ist.
17
18
19
20
21
-
11
-
Auch der Rechtsfolgenausspruch ist frei von [X.].
Fischer

[X.] [X.]

[X.] [X.]

22

Meta

2 StR 522/15

07.12.2016

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.12.2016, Az. 2 StR 522/15 (REWIS RS 2016, 1275)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 1275

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 522/15 (Bundesgerichtshof)

Schwere räuberische Erpressung: Nötigung eines Rauschgifthändlers zur Herausgabe von Drogen


2 StR 150/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 275/23 (Bundesgerichtshof)

Berücksichtigung von Verkehrsdelikten bei Strafbemessung zu Raubdelikt


5 StR 147/16 (Bundesgerichtshof)


2 StR 36/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

2 StR 522/15

2 StR 27/16

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.