Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. 2 StR 551/09

2. Strafsenat | REWIS RS 2010, 10220

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 551/09vom 20. Januar 2010 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Januar 2010 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. August 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahingehend klargestellt, dass der Angeklagte wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist. Die grob rechtsfehlerhaften Ausführungen zu § 21 StGB beschweren ihn nicht. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. [X.]

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2 StR 551/09

20.01.2010

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.01.2010, Az. 2 StR 551/09 (REWIS RS 2010, 10220)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 10220

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