Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 2 StR 469/07

2. Strafsenat | REWIS RS 2007, 495

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[X.] vom 4. Dezember 2007 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum räuberischen Diebstahl u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2007 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts [X.] vom 6. Juni 2007, soweit es ihn [X.], a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Beihilfe zum räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung schuldig ist; b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen [X.]. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren räuberischen Diebstahl in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das 1 - 3 - Rechtsmittel hat in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Die Verurteilung des Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren räuberi-schen Diebstahl hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, weil sich der Gehilfen-vorsatz des Angeklagten nicht auf die Qualifikation des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bezog. 2 Das [X.] hat dem Angeklagten die Verwendung des scharfkantig abgeschlagenen [X.] als Schlagwerkzeug durch den Mitangeklagten [X.]als gefährliches Werkzeug im Sinne von § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugerechnet. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ergeben jedoch einen dahinge-henden Gehilfenvorsatz des Angeklagten nicht. Da es sich um einen die Haupt-tat des Mitangeklagten [X.] qualifizierenden Umstand handelt, setzt eine Haftung des Angeklagten als Gehilfen voraus, dass er die Verwendung des [X.] zumindest billigend in Kauf genommen hat (vgl. [X.]/[X.], StGB 54. Aufl. § 27 Rdn. 5; § 26 Rdn. 16 a). Das ist jedoch hier nicht der Fall, vielmehr hat sich der Angeklagte zwischen den Mitangeklagten [X.] und das Tatopfer [X.]gestellt, weil er [X.] hindern wollte, mit dem Bierkrug auf [X.]einzuschlagen. Stattdessen schlug der Angeklagte das Tatopfer [X.] mit der Faust ins Gesicht ([X.]). Die Verwendung des [X.] hält sich damit nicht im Rahmen des [X.]. Für diesen Exzess des [X.] hat der Angeklagte als Gehilfe deshalb nicht einzustehen. Der An-geklagte hat sich somit der Beihilfe zum räuberischen Diebstahl - und nicht zum schweren räuberischen Diebstahl - schuldig gemacht, weil er dem Mitangeklag-ten [X.] nach dessen vollendeten, aber noch nicht beendeten Diebstahl [X.] geleistet hat, sich den Besitz des entwendeten [X.] zu erhalten. 3 - 4 - Der [X.] kann den Schuldspruch selbst ändern, da neue [X.] Feststellungen zum Gehilfenvorsatz des Angeklagten auszuschließen sind. § 265 StPO steht der dem Angeklagten günstigen Schuldspruchänderung nicht entgegen. Der Angeklagte hätte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen verteidigen können. 4 [X.] hat keinen Bestand, weil sich durch die Änderung des Schuldspruchs für den Angeklagten ein günstigerer Strafrahmen ergibt. Der [X.] kann deshalb nicht ausschließen, dass das [X.] auf der Grundla-ge des zutreffenden Strafrahmens eine mildere Strafe verhängt hätte. 5 [X.] [X.] Roggenbuck Appl

Meta

2 StR 469/07

04.12.2007

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2007, Az. 2 StR 469/07 (REWIS RS 2007, 495)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 495

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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