Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. VI ZR 276/05

VI. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 329

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[X.] ZR 276/05 vom 12. Dezember 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 12. Dezember 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. [X.], [X.], die Richterin [X.] und [X.] und Zoll beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 15. Dezember 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Gegenstandswert: 83.105,01 • Gründe: 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Die angefochtene Entscheidung verletzt den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1 - 3 - 2. Mit Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, dass das Berufungsgericht verfahrensfehlerhaft von einer Anhörung des HNO - Sachver-ständigen Prof. Dr. S. abgesehen hat. 2 3 Die Nichtzulassungsbeschwerde verweist zu Recht darauf, dass das Be-rufungsgericht bei der Ablehnung einer Anhörung des Sachverständigen das Senatsurteil [X.], 254 nicht ausreichend berücksichtigt hat. Nach diesem Urteil können sich aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung konkrete Anhalts-punkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Feststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ergeben, die eine erneute Tatsachenfeststellung durch das Berufungsgericht gebieten (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Einem erstmals in zweiter Instanz gestellten Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen ge-mäß §§ 402, 397 ZPO hat das Berufungsgericht stattzugeben, wenn er ent-scheidungserhebliche Gesichtspunkte betrifft, die das Gericht des ersten [X.] aufgrund einer fehlerhaften Beurteilung der Rechtslage übersehen hat. Hier hat das Berufungsgericht zwar gesehen, dass das [X.] we-gen der Nichtanwendung des § 287 ZPO einen Rechtsfehler begangen haben kann. [X.] hat es aber aufgrund einer eigenen Würdigung der erst-instanzlich eingeholten Sachverständigengutachten die Überzeugung gewon-nen, dass die Klägerin auch nach den gemäß § 287 ZPO geringeren [X.] an die Überzeugungsbildung im Ergebnis den ihr obliegenden Nachweis einer haftungsausfüllenden Kausalität nicht geführt hat. Das vom Berufungsge-richt maßgeblich herangezogene orthopädische Sachverständigengutachten hat dafür keine ausreichende Grundlage geboten. Der orthopädische Sachver-ständige ist nämlich bei seinem Gutachten davon ausgegangen, dass [X.] geführt werden müsse; hinsichtlich einer Verschlimmerung der vorbeste-henden degenerativen Veränderungen hat er überdies den sozialrechtlichen 4 - 4 - Maßstab einer richtungweisenden Verschlimmerung zugrunde gelegt. Zudem hatte bereits das [X.] nicht ausreichend berücksichtigt, dass der ortho-pädische Sachverständige nur eine Begutachtung auf seinem Fachgebiet vor-genommen hat. Dies war ihm aufgrund des [X.] des Landge-richts auferlegt. Demgemäß hat er an verschiedenen Stellen seines Gutachtens ausdrücklich darauf abgestellt, dass auf orthopädischem Fachgebiet keine Be-einträchtigung vorliege, die mit ausreichender Sicherheit auf das [X.] zurückgeführt werden könne. Er hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er keine Ausführungen dazu machen könne, inwieweit seine Einschätzung sich auf das Fachgebiet [X.] auswirke und dass hinsichtlich des [X.], insbesondere auch hinsichtlich der [X.] zu Be-schwerden, welche auf degenerativen Veränderungen beruhten, auf den HNO-Sachverständigen verwiesen werden müsse. Unter diesen Umständen wäre es schon im erstinstanzlichen Verfahren erforderlich gewesen, von Amts wegen den HNO-Sachverständigen zum ortho-pädischen Sachverständigengutachten Stellung nehmen zu lassen und den vom orthopädischen Sachverständigen zugrunde gelegten Beweismaßstab zu hinterfragen. Jedenfalls hätte das Gericht die Klägerin gemäß § 139 Abs. 2 ZPO vor Erlass seines Urteils darauf hinweisen müssen, dass nach seiner Auf-fassung den Ausführungen des HNO-Sachverständigen wegen der abweichen-den Ausführungen im orthopädischen Gutachten nicht zu folgen sei, damit die Klägerin dazu Stellung nehmen und gegebenenfalls die Anhörung des HNO-Sachverständigen beantragen konnte. 5 3. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Berufungsurteil auf der Nichtbeachtung dieser Umstände und der durch die Nichtanhörung des HNO-Sachverständigen gegebenen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beruht, war das Urteil aufzuheben und die Sache 6 - 5 - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein, dass die Sachverständigen den richtigen Beweismaßstab des § 287 ZPO zugrunde legen und den Unterschied zwischen dem sozialrechtli-chen und dem für die zivilrechtliche Haftung maßgebenden Kausalitätsmaßstab beachten (vgl. dazu Senatsurteil vom 19. April 2005 - [X.] ZR 175/04 - [X.], 945, 946). [X.] [X.]

[X.]

[X.]

Zoll Vorinstanzen: [X.] [X.] OPf., Entscheidung vom 18.07.2005 - 1 O 550/02 - [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 - 13 U 1649/05 -

Meta

VI ZR 276/05

12.12.2006

Bundesgerichtshof VI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.12.2006, Az. VI ZR 276/05 (REWIS RS 2006, 329)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 329

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