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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS KVR 2/03
vom 5. Oktober 2004 in der [X.]
- 2 - [X.] hat durch den Präsidenten des [X.] Prof. Dr. [X.] und [X.] Dr. Goette, [X.], Prof. [X.] und [X.] am 5. Oktober 2004 beschlossen: Der Beschluß vom 13. Juli 2004 wird unter [X.] wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, daß es im ersten Satz statt "[X.]" richtig heißen muß "D-Bank". Der vollständige Satz lautet deswegen richtig: "Zutreffend gehen die Parteien davon aus, daß sich das Verfahren nicht dadurch erledigt hat, daß die D-Bank zwischenzeitlich ihr Aktienpaket je zur Hälfte an [X.] und [X.] veräußert hat." [X.] Goette [X.]
Bornkamm Meier-Beck
Meta
05.10.2004
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.10.2004, Az. KVR 2/03 (REWIS RS 2004, 1360)
Papierfundstellen: REWIS RS 2004, 1360
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