Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2012, Az. AnwZ (Brfg) 50/11

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2012, 9677

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BUNDESGER[X.]CHTSHOF

BESCHLUSS
AnwZ ([X.]) 50/11

vom

30. Januar 2012

in der
verwaltungsrechtlichen Anwaltssache

wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
-
2
-
Der Bundesgerichtshof, [X.], hat durch [X.] Dr.
[X.], den Richter Prof. Dr.
[X.], die Richterin Dr.
Fetzer sowie die Rechtsanwälte [X.] und Prof. Dr. Stüer
am 30. Januar 2012 beschlossen:
Der Antrag des [X.] auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil
des 5. Senats des Bayerischen [X.]s vom 5.
August 2011 wird abgelehnt.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000

t-gesetzt.

Gründe:
1. Die Beklagte hat mit
Bescheid vom 21.
Januar 2011 die Zulassung des [X.] zur Rechtsanwaltschaft widerrufen. Die Klage gegen diesen Be-scheid hat der [X.] mit dem Kläger am 9.
September
2011 zuge-stelltem Urteil abgewiesen. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen.
2. Dieser Antrag ist gemäß §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
5 Satz
1 VwGO abzulehnen,
weil er unzulässig ist. Denn
der Kläger hat die [X.] versäumt. Sie beträgt nach §
112e Satz
2 [X.] i.V.m. §
124a Abs.
4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit
der Zustellung des vollständigen Urteils. Diese Frist lief hier am 9.
November 2011 ab. Zu diesem Zeitpunkt lag aber keine Antragsbegründung vor,
sondern nur ein Antrag des 1
2
-
3
-
[X.] auf Verlängerung der Begründungsfrist. Eine solche Verlängerung ist nach §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.] i.V.m. §
57 Abs.
2 VwGO und §
224 Abs.
2 ZPO nicht zulässig ([X.], Beschluss vom 16.
Mai 2011 -
AnwZ
([X.]) 2/11, juris Rn.
2; BVerwG, NJW 1961, 1083, 1084; [X.], NVwZ-RR 1998, 466, 467; [X.], Beschluss vom 5.
Oktober 2010 -
12
ZB 10.1726, juris Rn.
1; [X.] in: [X.]/Wolf/Göcken, Anwaltli-ches Berufsrecht, §
112e [X.] Rn.
71). Bei
seinem hiergegen gerichteten Vor-trag übersieht der Kläger, dass §
124a Abs.
4 VwGO -
anders als §
124a Abs.
3 Satz
3 VwGO für die Berufungsbegründung
-
in Bezug auf die Antragsbegrün-dung im Zulassungsverfahren nicht die Möglichkeit
einer Fristverlängerung er-öffnet.
3. [X.] beruht auf §
112c Abs.
1 Satz
1 [X.], §
154 Abs.
2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §
194 Abs.
2 Satz
1 [X.].
4. Dieser Beschluss ist gemäß §
112c Abs.
1, §
112e Satz
2 [X.], §
152 Abs.
1 VwGO, §
66 Abs.
3 Satz
3 GKG unanfechtbar.
[X.]
[X.]
Fetzer

Wüllrich
Stüer

Vorinstanz:
[X.], Entscheidung vom 05.08.2011 -
BayAGH [X.] -
3/11 -

3
4

Meta

AnwZ (Brfg) 50/11

30.01.2012

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2012, Az. AnwZ (Brfg) 50/11 (REWIS RS 2012, 9677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9677

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