Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.05.2019, Az. 8 W (pat) 21/16

8. Senat | REWIS RS 2019, 6934

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Gegenstand

Patenteinspruchsbeschwerdeverfahren – "Reinigungsgerät für die Reinigung von Rohrleitungen" – zur Patentfähigkeit – Neuheit - erfinderische Tätigkeit – Patent sind keinerlei Angaben zu entnehmen, worin der besondere Vorteil der speziellen Lösung liegt – kein Ausschluss der Patentfähigkeit


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2008 015 532

hat der 8. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 2019 durch [X.]. [X.] als Vorsitzenden sowie [X.] Dr.-Ing. [X.], die Richterin [X.] und [X.] Dipl.-Ing. Brunn

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Auf die am 25. [X.]ärz 2008 durch die Beschwerdegegnerin beim [X.] ([X.]) eingereichte Patentanmeldung ist das [X.] 10 2008 015 532 mit der Bezeichnung „[X.]igungsgerät für die [X.]igung von Rohrleitungen“ erteilt und die Erteilung am 7. August 2014 veröffentlicht worden.

2

Gegen das Patent hat die Beschwerdeführerin Einspruch erhoben und den Widerruf des [X.] in vollem Umfang beantragt. Sie verweist dabei auf die Druckschriften

3

[X.] ([X.])

[X.] 1 807 313 A

[X.]    

[X.] 176 852 [X.]

[X.]    

Übersetzung der [X.]

[X.] ([X.])

[X.] 2004/0255415 [X.]

[X.] ([X.])

[X.] 2005/0246846 [X.]

[X.] ([X.])

[X.] 6 637 064 [X.]

[X.]    

[X.] 1031314

[X.]    

Übersetzung der [X.]

4

Weiterhin wurden im Einspruchsverfahren noch die Druckschriften

5

[X.]    

[X.] 6 655 228 [X.]

E5    

[X.] 5 029 356 A

[X.]    

[X.] / [X.] 4 218 802 A

[X.]    

[X.] 3 691 583 A

E9    

EP 0 407 327 [X.] / [X.] 690 00 316 T2

[X.]     

EP 0 894 906 [X.] / [X.] 5 901 401 A

[X.]     

[X.] 6 243 905 [X.]

[X.]2     

[X.] 6 360 397 [X.] / [X.] 690 32 169 T2

[X.]     

WO 2006/112 848 [X.]

6

genannt, wovon die [X.] sowie die [X.] bis [X.] schon Gegenstand des Prüfungsverfahrens waren.

7

Die [X.] des [X.]s hat das [X.] mit Beschluss vom 28. Juni 2016 in vollem Umfang aufrechterhalten. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der [X.] gemäß dem geltenden Anspruch 1 stelle eine patentfähige Erfindung im Sinne der §§ 1 bis 5 [X.] dar, da er neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.

8

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Einsprechenden und Beschwerdeführerin. Sie trägt vor, aus dem genannten Stand der Technik seien bereits [X.] bekannt, bei denen die [X.] bei gleicher Drehrichtung mit Hilfe von nur drei Walzen ohne umstellbaren [X.]otor vor- und zurückgeschoben werden könne, von denen nur eine einzige Walze verstellbar sei. Zur Verstellung dieser Walze anstelle eines drehbaren, ein längs der [X.] Griffrohr zu verwenden, sei eine im Griffbereich des Fachmanns liegende [X.]aßnahme. Dabei führt sie die Druckschriften [X.] 176 852 [X.] ([X.], Übersetzung [X.]) und [X.] 1031314 ([X.] Übersetzung [X.]) neu in das Verfahren ein, die sie für den nächstkommenden Stand der Technik hält. Aus der Patentschrift ergebe sich nicht, dass die Walzen dauerhaft in Kontakt mit der [X.] stünden. Ebenso wenig ergebe sich, dass die gehäusefesten Walzen betragsmäßig übereinstimmende und sich damit gegeneinander aufhebende axial wirkende [X.] auf die [X.] übertragen.

9

Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss der [X.] des [X.]es vom 28. Juni 2016 aufzuheben und das Patent 10 2008 015 532 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin und Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, die Druckschriften [X.] und [X.] seien als verspätet nicht zu berücksichtigen und für die Frage der Schutzfähigkeit des Patents auch unerheblich. [X.] der Erfindung bestehe darin, dass von den drei Walzen zwei Walzen dergestalt ortsfest angeordnet seien, dass sie auf die mit ihnen in Kontakt stehende [X.] entgegengesetzt wirkende [X.] übertrügen, sodass sich diese [X.] ohne einen in Richtung der [X.] wirkenden weiteren Einfluss der dritten verstellbaren Walze gegenseitig aufhöben und keine Verstellung der [X.] in axialer Richtung erfolge. Er sei durch die [X.] weder verwirklicht noch nahegelegt.

Der erteilte, inhaltlich mit dem ursprünglich eingereichten Anspruch 1 identische Patentanspruch 1 lautet in einer gegliederten Fassung:

1.1 Handgeführtes [X.]igungsgerät (1) für die [X.]igung von Rohrleitungen mittels einer [X.] (6),

1.2 ausgestattet mit einem [X.]otor (2),

1.3 einer Trommel (5) für die Aufnahme und Ausgabe der [X.] (6)

1.4 und mit einem Getriebegehäuse (15), in dem mehrere, radial auf die [X.] (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit [X.] ([X.], [X.], [X.] sind,

1.5 die mit radialen Abständen unter [X.] zur Achse der [X.] (6) ausgerichtet sind, wobei

1.6.1 a) eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der [X.] (6) verteilten Walzen (23, 24, 25) [

1.6.2 von denen die [X.] ([X.], [X.]) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet sind,

1.6.3 dass diese mit entgegengesetzten [X.]n auf die [X.] (6) einwirken,

1.7.1 und dass [

1.7.2 dass die Transportkraft der verstellbaren Walze (23) wahlweise die Transportkraft der einen lagefesten Walze (24) oder der anderen lagefesten Walze (25) unterstützt, und wobei

1.8 b) ein die [X.] (6) verschiebbar umschließendes Griffrohr (8) mit [X.]itteln für die Verstellung der dritten Walze (23) in beide [X.] der [X.] (6) vorgesehen ist.

An den Patentanspruch 1 schließen sich die ursprünglich eingereichten und erteilten [X.] 2 bis 16 an.

Wegen des Wortlautes der [X.] und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II

1. Die form- und fristgerechte Beschwerde ist zulässig. In der Sache ist sie unbegründet, da der Gegenstand des Patentanspruchs 1 eine patentfähige Erfindung im Sinne §§ 1 bis 5 [X.] darstellt.

2. [X.] betrifft gemäß der Patentschrift ein handgeführtes [X.]igungsgerät für die [X.]igung von Rohrleitungen mittels einer [X.], ausgestattet mit einem [X.]otor, einer Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der [X.] und mit einem Getriebegehäuse, in dem mehrere, radial auf die [X.] einwirkende Walzen mit [X.] angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet sind.

Aus dem Stand der Technik sind diverse [X.]igungswerkzeuge wie Schneidköpfe, Keulenbohrer etc. bekannt, die über entsprechende Kupplungen an die [X.]n angesetzt werden können und aufgrund ihrer unterschiedlichen Verwendung für einen schnellen oder langsamen kontinuierlichen Vorschub und Rückzug, Bohren, Schaben oder Sägen eine Hin- und Herbewegung des jeweiligen Werkzeugs notwendig machen.

Bei [X.]n ohne nennenswerten [X.] werden diese mit radial angepressten Walzen angetrieben, deren Außenflächen zumindest im Wesentlichen Zylinderflächen sind. Sobald die [X.] solcher Walzen radial versetzt unter einem spitzen Winkel zur Achse der [X.] stehen, werden durch Reibungskräfte und entsprechende Kräfteparallelogramme zur [X.] achsparallel verlaufende [X.] erzeugt, die je nach der [X.] der Winkelstellung zu einem unterschiedlich starken Vorschub oder Rückzug der [X.] führen. Wenn die [X.] der Walzen parallel zur Achse der [X.] stehen, erfolgt ein Stillstand der [X.] in ihrer Achsrichtung, allerdings unter Fortsetzung der Rotation, deren Drehsinn durch die Trommel und ihren Antrieb bestimmt wird. Das ermöglicht blitzschnelle Umschaltungen der Drehrichtung ohne nennenswerte äußere Kraftfreisetzungen, wobei dadurch auch der Vorschub oder Rückzug der [X.] von der Steigung der Windungen der [X.] entkoppelt wird.

Nach Angaben des [X.] sei durch die [X.] ([X.] 2004/0255415 [X.]) ein Antriebssystem für [X.]n von [X.] bekannt, das durch einen radial abstehenden Handhebel stufenlos von Vorschub über Stillstand auf Rückzug der [X.] umschaltbar ist. Dazu besitzt ein hohlzylindrischer Hauptkörper drei äquidistante und radiale zylindrische Bohrungen, in denen [X.] drehbar gelagert sind, die an ihren inneren Enden Zylinderrollen tragen, von denen eine in radialer Richtung gegen die [X.] verstellbar ist. Zur [X.]en Verstellung besitzt jeder [X.] einen radialen Bolzen, der durch eine drehbare Frontscheibe mit radialen und sich nach außen keilförmig erweiternden [X.] hindurch geführt ist. Durch Rotation der Frontscheibe gegenüber dem Hauptkörper werden die Zylinderrollen mit ihren [X.] verstellt. Von besonderem Nachteil seien hier zwei radial abstehende Betätigungselemente, die die [X.] bei einer Antriebsmaschine mit einer Kabeltrommel und dem üblichen Pistolenhandgriff am hinteren Ende dazu zwängen, das vordere Ende der Antriebsmaschine loszulassen, wodurch eine Präzisionsarbeit wegen der Kopflastigkeit des kompletten Werkzeugs unmöglich werde.

Durch die [X.] ([X.] 2005/0246 846 [X.]) sei weiterhin bekannt, an beiden Enden einer Vorrichtung zur Umkehr der Transportrichtung von [X.]n je eine Gruppe von drei Walzen anzuordnen, von denen die [X.] jeder Gruppe, auf den Umfang der [X.] verteilt, mit [X.]er Transportrichtung ausgerichtet seien, wobei aber beide Gruppen entgegengesetzte [X.] aufwiesen. Da jeweils nur eine dieser Gruppen gleichzeitig eingesetzt werden könne, seien jeweils zwei der Walzen jeder Gruppe an einem doppelarmigen, radial abstehenden [X.] angeordnet, der ein- oder zweiteilig ausgebildet sein könne. Dabei seien die [X.] jeder Gruppe von Walzen [X.] und [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet, wodurch die Schubrichtung der [X.] ohne Änderung des Drehsinns von Trommel und [X.] umgekehrt werden könne. Die Schubumkehr erfolge dabei entweder durch eine einteilige, mittig gelagerte Wippe mit zwei Hebelarmen oder durch zwei entgegengesetzt abstehende Hebel, die um eine gemeinsame Achse schwenkbar seien die quer zur [X.] verlaufe. Die Vorrichtung ist am Ende eines Führungsschlauches für die [X.] angeordnet, so dass sie nicht durch einen Schiebegriff betätigt werden kann, der auf einer achsfesten Hohlwelle einer motorisch angetriebenen Trommel gelagert ist und auch zur manuellen Halterung der [X.]aschine dient.

Entsprechend der [X.]chrift, Absatz [0017] liegt der vorliegenden Erfindung die Problemstellung zugrunde, ein [X.]igungsgerät der eingangs beschriebenen Gattung anzugeben, das mit einer geringeren Zahl von Präzisionsteilen auskommt, eine dosierbare Transportgeschwindigkeit der [X.] in beiden Achsrichtungen sowie eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der [X.] ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel erlaubt, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der [X.] an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen muss, wobei gleichzeitig die Ermüdungsgefahr für die [X.] trotz der Handbedienung verringert wird.

Als Fachmann ist entsprechend dem Beschluss der Patentabteilung ein Ingenieur der Fachrichtung [X.]aschinenbau mit langjährigen Erfahrungen in der Konstruktion und Entwicklung von [X.]igungsgeräten für die [X.]igung von Rohrleitungen anzusehen.

Der Anspruch 1 bedarf hinsichtlich einiger [X.]erkmale einer Auslegung:

Nach [X.]erkmal 1.4 sind in einem Getriebegehäuse (15) mehrere radial auf die [X.] (6) einwirkende Walzen (23, 24, 25) mit [X.] ([X.], [X.], [X.]) angeordnet. Aus der Angabe „auf die [X.] einwirkende“ in Verbindung mit [X.]erkmal 1.6.3 ergibt sich, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin, dass alle drei Walzen im dauerhaften Eingriff bzw. Kontakt mit der [X.] stehen.

Nach den [X.]erkmalen 1.6.2 und 1.6.3 sind die [X.] ([X.], [X.]) zweier Walzen (24, 25) lagefest so ausgerichtet, dass diese mit entgegengesetzten [X.]n auf die [X.] (6) einwirken.

Entsprechend Absatz [0007] des [X.] entstehen [X.] dann, wenn die [X.] mit radial angepressten Walzen angetrieben wird, deren Außenflächen zumindest im wesentlichen Zylinderflächen sind. Sobald die [X.] solcher Walzen - entsprechend radial versetzt - unter einem spitzen Winkel zur Achse der [X.] stehen, werden durch Reibungskräfte und entsprechende Kräfteparallelogramme zur [X.] achsparallel verlaufende [X.] erzeugt, die je nach der [X.] der Winkelstellung zu einem unterschiedlich starken Vorschub oder Rückzug der [X.] führen.

Daraus ergibt sich aus der Gesamtoffenbarung des [X.], dass die [X.] der streitpatentgemäßen Walzen, die an der [X.] [X.] erzeugen, gegenüber der [X.] in einem Winkel bzw. einer schrägen [X.] angeordnet sind, da sie bei einer parallelen Anordnung zur Achse der [X.] keine [X.] bewirken würden.

Allerdings fällt rein nach dem Wortlaut von Anspruch 1 auch eine Ausgestaltung unter den Gegenstand des [X.], bei der die [X.] der zwei lagerfesten Walzen parallel zur [X.] angeordnet sein können, beide Walzen aber ähnlich der [X.] eine rundkegelige Form aufweisen und die Walzen so angeordnet sind, dass die [X.] beider Walzen entgegengesetzt zur [X.] angeordnet sind. Durch die kegelige Form würden in diesem Fall beide Walzen eine Transportkraft auf die [X.] ausüben, die sich jedoch durch die entgegengesetzte Lage der [X.] der Walzen aufheben würden.

Nach [X.]erkmal 1.6.3 wirken die lagefesten Walzen mit entgegengesetzten [X.]n auf die [X.] ein. Aus dieser Formulierung ergibt sich nicht zwingend, dass sich, wie in der Beschreibung des [X.] ausgeführt, die entgegengesetzten [X.] dabei gegeneinander aufheben.

Unter einer „Transportkraft“ ist im Sinne des [X.] die axial in Richtung der [X.] wirkende Komponente [X.] zu verstehen, mit der die drei Walzen auf die [X.] einwirken. [X.] radial wirkende Stützkräfte stellen daher keine [X.] dar.

Nach [X.]erkmal 1.8 ist ein die [X.] verschiebbar umschließendes Griffrohr mit [X.]itteln für die Verstellung der dritten Walze (23) in beide [X.] der [X.] (6) vorgesehen. Unter „verschiebbar“ ist unter Berücksichtigung der Gesamtoffenbarung des [X.] nur eine Verschiebung des Griffrohrs in der axialen Richtung der [X.] zu verstehen. Eine Ausgestaltung eines Griffrohrs bzw. Griffelements derart, dass eine Verdrehung des Griffelements um die Achse der [X.] eine Verstellung der Achse der dritten Walze in ihrer [X.] bewirkt, fällt dementsprechend nicht unter den Gegenstand des Anspruchs 1 (vgl. Absätze [0019] und [0036] des [X.]).

3. Die erteilten Ansprüche 1 bis 16 entsprechen den ursprünglich eingereichten Ansprüchen. Die erteilten Ansprüche sind somit ursprünglich offenbart und zulässig.

4. Der unbestritten gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist gegenüber dem Stand der Technik neu gemäß § 3 [X.], da keinem der dort beschriebenen Gegenstände alle [X.]erkmale des Anspruchs 1 entnehmbar sind.

[X.]/[X.] zeigt im Ausführungsbeispiel entsprechend den [X.]uren 3 bis 5 ein handgeführtes [X.]igungsgerät für die [X.]igung von Rohrleitungen mittels einer [X.] 13, einem [X.]otor, einer Trommel 61 für die Aufnahme und Ausgabe der [X.] und mit einem Getriebegehäuse 3, in dem mehrere, radial auf die [X.] einwirkende [X.], 72, 73 als Walzen mit ihren jeweiligen [X.] angeordnet sind, die mit radialen Abständen unter [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet sind. Dabei ist nur eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der [X.] 13 verteilten Walzen 71, 72, 73 vorgesehen ([X.] bis [X.]1.6.1).

Das Gehäuse 3 besteht aus einem Gehäuseteil 3A und einem demgegenüber verdrehbaren Gehäuseteil [X.], wobei im Gehäuseteil [X.] drei [X.] bzw. Walzen 71, 72, 73 angeordnet sind. Die [X.] der Walzen sind immer gleichgerichtet und können simultan durch Drehung des Gehäuseteils [X.] gegenüber dem Gehäuseteil 3A aus einer Neutralstellung so verstellt werden, dass die [X.] entweder ein- oder ausgefahren werden kann. Die Verstellung der Walzen erfolgt dabei über eine Verdrehung des Gehäuseteils [X.] um die Achse der [X.].

Das Ausführungsbeispiel der [X.]/[X.] zeigt daher keines der [X.]erkmale 1.6.2 bis 1.8.

In den Ansprüchen offenbart die [X.]/[X.] noch die [X.]öglichkeit, dass mindestens zwei, nur vorzugsweise drei [X.] im Gehäuse gelagert sind und nur mindestens eine der [X.] durch Verdrehung der beiden Gehäusehälften in ihrer [X.] veränderlich ist und so die Axialbewegung der [X.] bewirkt. Zur Stellung der Achse der zweiten lagefesten [X.] (bzw. der [X.] der nur vorzugsweise zwei weiteren lagefesten [X.]) macht die [X.]/[X.] keinerlei Ausführungen, insbesondere gibt sie keinen Hinweis auf die Anordnung der [X.] gemäß den [X.]erkmalen 1.6.3, 1.7.1 und 1.7.2 des [X.]. Zumindest bei der zwingend beanspruchten Variante mit nur einer lagefesten [X.] ist davon auszugehen, dass in diesem Fall die Achse der lagefesten [X.] parallel zur Achse der [X.] ausgerichtet ist und die lagefeste [X.] keine [X.] auf die [X.] ausübt, da eine Anordnung dieser Achse unter einem Winkel zur Achse der [X.] für die Vor- bzw. Rückbewegung der [X.] unterschiedliche [X.] der verstellbaren Walze und damit unterschiedliche Verdrehwinkel der Gehäusehälften gegeneinander erfordern würde.

Daher offenbart die Ausgestaltung entsprechend den Ansprüchen der [X.]/[X.] dem Fachmann auch implizit keines der [X.]erkmale 1.6.2 bis 1.8.

[X.] zeigt ein handgeführtes [X.]igungsgerät mit den [X.]erkmalen 1.1 bis 1.5 (vgl. [X.]uren 7 und 8). Die [X.] offenbart jedoch nicht die [X.]erkmale 1.6 bis 1.8. Die [X.] zeigt vier lagefest angeordnete Walzen 82, 83 bzw. 84, 85, die je in einer Zweiergruppe angeordnet sind. Die Erzeugung von Transportkräften beruht dabei auf einem Zusammenspiel von je drei Walzen, die im Eingriff mit der [X.] 42 jeweils eine Transportkraft in die gleiche Richtung bewirken. Dafür wird eine lageveränderliche Walze 112 verschwenkt, um jeweils gemeinsam mit einem der lagefesten [X.] 82, 83 bzw. 84, 85 auf die [X.] 42 einzuwirken. In beiden Wirkpositionen der Walze 112 erzeugen die drei jeweils beteiligten Walzen eine Transportkraft in die gleiche Richtung. Dabei bewirkt die Verschwenkung der Walze 112 zu der Walzengruppe 82, 83 eine Vorschubbewegung der [X.] 42 ([X.]. 7), während die Verschwenkung der Walze 112 zu der Walzengruppe 84, 85 eine Rückbewegung der [X.] bewirkt ([X.]. 8). Die Verstellung der beweglichen Walze erfolgt bei der [X.] mittels eines am Getriebegehäuse drehbar gehaltenen Hebels 100 („rotating lever“) und nicht entsprechend [X.]erkmal 1.8 mit einem koaxial verstellbaren Griffrohr. Ohne Eingriff der dritten lageveränderlichen Walze 112 erzeugen die jeweils ein Paar bildenden lagefesten Walzen keine Transportkraft an der [X.].

[X.] zeigt ein handgeführtes [X.]igungsgerät für die [X.]igung von Rohrleitungen mittels einer [X.]18 ([X.]), mit einem [X.]otor 22 ([X.]), einer Trommel 16 ([X.]1.3) und mit einem Getriebegehäuse 16, in dem mehrere radial auf die [X.] 16 einwirkende Walzen mit [X.] angeordnet sind ([X.]1.4), die je nach Ausführungsbeispiel mit radialen Abständen unter [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet sind.

Die [X.] offenbart dabei zwei prinzipiell unterschiedliche Anordnungen der Walzen. Die [X.]uren 1 bis 7 zeigen ein Getriebe mit zwei verstellbaren Walzen 42, 54, mit denen bei gleichbleibender Drehrichtung der [X.] 18 diese ein- bzw. ausgefahren werden kann. Verlaufen die [X.] 90, 92 der beiden Walzen jeweils parallel zur Achse der [X.], erfolgt kein Vorschub der [X.] ([X.]. 5). Werden die [X.] der Walzen synchron ggü. der [X.] verstellt, erfolgt entweder ein Vorschub ([X.]. 7) oder ein Rückzug der [X.] ([X.]. 6). Die Verstellung der [X.] erfolgt über einen Hebel 62. Damit zeigt dieses Ausführungsbeispiel weder zwei lagefeste Walzen mit entgegengesetzten [X.]n, noch eine verstellbare Walze und auch kein die [X.] umschließendes Griffrohr nach den [X.]erkmalen 1.6 bis 1.8.

Die Patentansprüche 1 und 5 sowie die Beschreibung [X.]/[X.], seitenübergreifender Absatz der [X.] offenbaren darüber hinaus noch die [X.]öglichkeit, mit nur einer verstellbaren Walze auf die [X.] einzuwirken, indem die Walze relativ zur [X.] in eine [X.]ehrzahl von Stellungen zwischen zwei extremen Stellungen bringbar ist, in denen die [X.] in entgegengesetzten [X.] gegenüber der Kabelachse eingestellt wird und so Vorschub bzw. Rückzug der [X.] bewirkt. In diesem Fall dienen die weiteren Walzen (S. 10, [X.] 8-10) nur als Ersatz für die sonst erforderlichen Führungen der [X.], woraus sich für den Fachmann implizit ergibt, dass die [X.] dieser Walzen parallel zur [X.] angeordnet sind und keine [X.] auf die [X.] ausüben. Damit zeigt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch diese Ausgestaltung nicht die [X.]erkmale 1.6.3, 1.7.2 und 1.8.

Das Ausführungsbeispiel gemäß den [X.]uren 8 bis 11 liegt weiter ab und zeigt einen [X.]echanismus zur Steuerung des Vorschubs einer [X.], bei dem das Aus- bzw. Einfahren der [X.] durch Umschalten der Drehrichtung des [X.] bzw. der [X.] realisiert werden muss ([X.], Absatz 3) und die Bewegung des Kabels in die gewünschte Richtung durch Andrücken des Kabels durch eine Walze an eine zweite Walze mit gleichgerichteten [X.]n erfolgt.

[X.]/[X.] zeigt eine vollautomatische Rohrreinigungsmaschine mit einer flexiblen Achse 9 als [X.] und einem [X.]otor 1, bei der Antrieb und Getriebe gemeinsam in einem [X.]aschinengehäuse 2 angeordnet sind. Damit zeigt die [X.]/[X.] weder ein handgeführtes [X.]igungsgerät nach [X.] 1.1 noch eine Trommel für die Aufnahme und Ausgabe der [X.] nach [X.] 1.3. Innerhalb des [X.]aschinengehäuses ist ein Kasten 12 als Getriebegehäuse vorgesehen, in dem drei radial auf die [X.] 9 einwirkende Walzen 11, 13, 20 mit [X.] angeordnet sind ([X.]1.4), die mit radialen Abständen unter [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet sind ([X.]1.5).

Entsprechend [X.]1.6.1 ist eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der [X.] 9 verteilten Walzen vorgesehen, wobei die [X.] von zwei Walzen lagefest ([X.]1.6.2) ausgerichtet und parallel zur Achse der [X.] (Anspruch 1, [X.]10) sind. Anders als im [X.] wird über die Walzengruppe nicht nur der Vorschub der [X.] realisiert, sondern auch deren Drehung. Von den zwei lagefesten, achsparallelen Walzen hat eine Walze 20 eine rundzylindrische Form, während die andere Walze 11 eine rundkegelige Form aufweist. Durch die Kegelform ([X.] 1-5°, [X.] vorletzter Absatz) übt diese Walze 11 eine gerichtete Transportkraft auf die [X.] aus. Da die zylindrische Walze 20 aufgrund der rundzylindrischen Form keine Transportkraft auf die [X.] ausübt, zeigt die [X.]/[X.] auch nicht das [X.]erkmal 1.6.3.

Die dritte, rundzylindrische Walze 13 ist in ihrer [X.] um einen Schwenkwinkel von 3 – 10° verstellbar ([X.] 1.7.1). Dieser Anordnung entnimmt der Fachmann, dass je nach Lage der Walze 13 entweder eine Transportkraft an der [X.] erzeugt wird, die mit der von der rundkegeligen Walze 11 erzeugten, konstanten Transportkraft gleichgerichtet ist, oder bei einem entsprechenden Schwenkwinkel eine Transportkraft an der [X.] erzeugt wird, die die von der rundkegeligen Walze 11 erzeugte Transportkraft entweder aufhebt (keine axiale Bewegung der [X.]) oder übertrifft und eine entgegengesetzte axiale Bewegung der [X.] erzeugt. Die Verstellung der Achse der Walze 13 erfolgt über einen Hebel 26 und ein federvorgespanntes Hängegestell 15.

Damit zeigt die [X.] zumindest nicht die [X.]erkmale 1.1, 1.3, 1.6.3, 1.7.2 sowie 1.8.

[X.] zeigt einen [X.]echanismus zum Führen und Bewegen einer [X.] eines handgeführten [X.]igungsgeräts für die [X.]igung von Rohrleitungen. Der [X.]echanismus ist in einem Gehäuse mit einem Grundkörper 102 und einem demgegenüber verdrehbaren Deckel 101 gelagert. Ähnlich der [X.] sind in dem Gehäuse drei Kolben 116 mit jeweils einer radial auf die [X.] einwirkenden Walze 121 mit [X.] angeordnet, die mit radialen Abständen unter verstellbaren [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet sind. Es ist nur die eine Gruppe von drei auf den Umfang der [X.] verteilten Walzen 121 vorgesehen. Alle [X.] der drei Walzen 121 sind durch Drehung des Deckels 101 gegenüber dem Gehäuse 102 in ihrer [X.] simultan derart verstellbar, da je nach Stellung der Walzen gegenüber der [X.] die [X.] entweder vor- oder rückbewegt wird. Dabei wirken die von den Walzen auf die [X.] wirkenden Transportkräfte immer mit gleicher Intensität in die gleiche Richtung. Die Drehung des Deckels 101 erfolgt über einen radial über das Gehäuse vorstehenden Hebel 109, der um die Achse des Gehäuses bzw. der [X.] gedreht wird.

Die [X.], die in [X.] schon als Stand der Technik genannt wird, zeigt daher zumindest nicht die [X.]erkmale 1.6.2 bis 1.8.

[X.] zeigt ebenfalls einen [X.]echanismus 10 zum Führen und Bewegen einer [X.] eines Rohreinigungsgeräts, der an allen denkbaren [X.]igungsgeräten für die [X.]igung von Rohrleitungen mittels einer [X.] angebracht werden kann. Der [X.]echanismus dient zur Umkehr der Transportrichtung der [X.]n mit zwei Gruppen von je drei Walzen 22a,b,c und 24a,b,c, wobei die [X.] der Gruppen 22 bzw. 24 auf den Umfang der [X.] verteilt mit [X.]er Transportrichtung ausgerichtet sind, aber beide Gruppen entgegengesetzte [X.] aufweisen. Jeweils zwei Walzen b, c der beiden Walzengruppen 22, 24 sind an einem doppelarmigen, radial abstehenden [X.] 14 und jeweils eine Walze a ist an der Basis 12 angeordnet, so dass je nach Stellung des Hebels jeweils nur eine dieser Gruppen eingesetzt werden und in Eingriff mit der [X.] gelangen kann. Die [X.] jeder Gruppe sind [X.] und [X.] zur Achse der [X.] ausgerichtet, die [X.] der beiden Gruppen jedoch [X.], wodurch die Schubrichtung der [X.] ohne Änderung des Drehsinns von Trommel und [X.] durch Verstellung des [X.]s umgekehrt werden kann. Die Vorrichtung ist am Ende eines Führungsschlauches für die [X.] angeordnet und kann daher nicht entsprechend [X.] 1.8 durch einen Schiebegriff bzw. Schieberohr betätigt werden.

Die [X.], die im [X.] ebenfalls schon als Stand der Technik genannt wird, zeigt daher zumindest nicht die [X.]erkmale 1.6.1 bis 1.8.

Die Offenbarung der [X.] geht über den [X.] der [X.] nicht hinaus und zeigt ähnlich wie die [X.] einen Grundkörper 130 und einen demgegenüber verdrehbaren Deckel 135, wobei im Gehäuse drei Kolben 155 mit jeweils einer radial auf die [X.] einwirkenden Walze 165 angeordnet sind, wobei die [X.] der Walzen immer gleichgerichtet sind und simultan durch Drehung des Deckels gegenüber dem Gehäuse aus einer Neutralstellung so verstellt werden können, dass die [X.] entweder ein- oder ausgefahren werden kann. Dabei erfolgt die Drehung des Deckels 135 auch über einen radial über das Gehäuse vorstehenden Hebel 220, der um die Achse des Gehäuses bzw. der [X.] gedreht wird.

Die [X.] zeigt daher ebenfalls nicht die [X.]erkmale 1.6.2 bis 1.8.

Die weiteren, in der Beschwerdebegründung nicht genannten [X.], die zum Teil schon im [X.] als Stand der Technik diskutiert wurden, liegen hinsichtlich der Gestaltung der [X.]erkmale 1.6 und 1.7 noch weiter vom Gegenstand des [X.]es ab.

5. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht gegenüber den im Verfahren genannten [X.] auch auf einer erfinderischen Tätigkeit gemäß § 4 [X.].

[X.] bekannte handgeführte [X.]igungsgerät dem Gegenstand des [X.] am nächsten. Da sich die [X.] wie das [X.] mit dem axialen Vorschub der [X.] beschäftigt, bildet sie für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit den geeigneten Ausgangspunkt.

Die [X.] zeigt wie schon ausgeführt ein handgeführtes [X.]igungsgerät für die [X.]igung von Rohrleitungen mittels einer [X.] 18 ([X.]), mit einem [X.]otor 22 ([X.]), einer Trommel 16 ([X.]1.3) und einem Getriebegehäuse 16, in dem mehrere radial auf die [X.] 16 einwirkende Walzen mit [X.] angeordnet sind ([X.]1.4), die mit radialen Abständen unter [X.] zur Achse der [X.] (6) angeordnet sind, ([X.]1.5) und wobei nur eine einzige Gruppe von drei auf den Umfang der [X.] verteilten Walzen vorgesehen ist ([X.]1.6.1).

Entsprechend den Patentansprüchen 1 und 5 sowie der Beschreibung [X.]/[X.] übergreifender Absatz besteht die [X.]öglichkeit, dass mehrere (zwei) Walzen lagefest zur [X.] angeordnet sind und als Führung der [X.] dienen ([X.]1.6.2), woraus sich für den Fachmann implizit ergibt, dass die [X.] dieser Walzen parallel zur [X.] angeordnet sind und keine [X.] auf die [X.] ausüben. Weiterhin ist nur eine in ihrer [X.] verstellbare Walze vorgesehen ([X.]1.7.1). Diese Walze ist relativ zur [X.] in eine [X.]ehrzahl von Stellungen zwischen zwei extremen Stellungen bringbar, in denen die [X.] in entgegengesetzten [X.] gegenüber der Kabelachse eingestellt ist und so Vorschub bzw. Rückzug der [X.] bewirkt. Die Verstellung der [X.] erfolgt über einen radial über das Gehäuse hinausragenden Handgriff 62.

Damit unterschiedet sich die Offenbarung der [X.] vom Gegenstand des [X.] in der Gestaltung der Verstelleinrichtung für die verstellbare Walze nach [X.]1.8 und in der Anordnung der lagefesten Walzen nach [X.]1.6.3 und der daraus resultierenden Anforderung an die verstellbare Walze nach [X.] 1.7.2.

Zur der Verstellung der [X.] bei dem handgeführten [X.]igungsgerät nach der [X.] ist es erforderlich, dass der Nutzer mit einer Hand den radial über das Gehäuse hinausragenden Handgriff 62 betätigt, wobei er während der Verstellung das [X.]igungsgerät mit dieser Hand nicht stützen bzw. halten kann.

Der Fachmann, der sich die Aufgabe stellt, ein [X.]igungsgerät zu entwickeln, das mit einer geringeren Zahl von Präzisionsteilen auskommt, eine dosierbare Transportgeschwindigkeit der [X.] in beiden Achsrichtungen sowie eine schnelle Umschaltung der Transportrichtung der [X.] ohne Umkehr der Drehrichtung der Trommel erlaubt, ohne dass hierbei eine Verlagerung einer Hand der [X.] an einen abstehenden beweglichen Hebel erfolgen muss, wobei gleichzeitig die Ermüdungsgefahr für die [X.] trotz der Handbedienung verringert wird (vgl. [X.] Absatz [0017]), wird zur Lösung seiner Aufgabenstellung den einschlägigen Stand der Technik zu Rate ziehen. In Anbetracht dessen wird der Fachmann im Stand der Technik nach [X.]öglichkeiten suchen, das [X.]igungsgerät benutzerfreundlicher zu gestalten.

Dabei gelangt der Fachmann zu den schon in der [X.]chrift genannten Druckschriften [X.] ([X.]) und [X.] 3 691 583 A ([X.]). Beide [X.] zeigen jeweils ein die [X.] verschiebbar umschließendes Griffrohr (Betätigungseinrichtung 37 in [X.]; [X.] in [X.]) entsprechend [X.]1.8 des [X.] zur Betätigung von Klemm- bzw. Arretiervorrichtungen für die jeweilige [X.]. Bei beiden Ausgestaltungen kann der Bediener durch eine axiale Verschiebung des Griffrohrs in Richtung der [X.] die Arretiermittel spannen bzw. lösen, ohne dabei den Handgriff bzw. das Griffrohr loslassen zu müssen. In der Übertragung dieser aus [X.] bzw. [X.] bekannten technischen [X.]aßnahme auf den Gegenstand der [X.], indem hier die Achse der verstellbaren Walze durch einen in axialer Richtung der [X.] verschiebbaren Hebel in Form einen Griffrohrs verstellt wird, kann keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine dem Fachmann im Rahmen seines Fachwissens und Fachkönnens mögliche konstruktive [X.]odifikation bzw. eine fachübliche Vorgehensweise gesehen werden, ohne dass dieser hätte erfinderisch tätig werden müssen.

Die [X.] offenbart dem Fachmann darüber hinaus zumindest implizit in den Ansprüchen auch das Prinzip, eine [X.] durch nur eine Walzengruppe mit drei Walzen axial zu verstellen, indem zwei Walzen achsparallel zur [X.] lagefest angeordnet werden, wodurch diese keinerlei [X.] auf die [X.] ausüben und die [X.] zur axialen Verstellung nur durch eine in ihrer [X.] verstellbare dritte Achse auf die [X.] aufgebracht werden. Diesem Prinzip folgt auch das [X.] mit dem Unterschied, dass nach den [X.]erkmalen 1.6.2 und 1.6.3 die lagefesten Walzen so angeordnet sind, dass sie jeweils für sich eine Transportkraft auf die [X.] ausüben, die jedoch in entgegengesetzter Richtung auf die [X.] einwirken. Diese spezielle streitpatentgemäße Ausgestaltung wird dem Fachmann in keiner der [X.] offenbart oder nahegelegt.

Nach Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es demgegenüber für das Vor- und Zurückschieben der [X.] nicht darauf an, ob die [X.] der lagefesten Walzen schräg im Raum liegen, oder parallel zur [X.] angeordnet sind. Sie sieht den „erfinderischen Steuereffekt“ entsprechend Absatz [0039] des [X.] im Stand der Technik nach der [X.] bzw. der [X.]/[X.] schon als verwirklicht an, so dass die spezielle streitpatentgemäße Gestaltung eine für den Fachmann beliebige Ausgestaltung darstelle, die für sich eine erfinderische Tätigkeit nicht begründen könne.

Dieser Auffassung vermag der [X.] nicht zu folgen. [X.]aßgeblich für das Vorliegen einer erfinderischen Tätigkeit ist, dass der Fachmann ausgehend von [X.] bzw. der [X.]/[X.] unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik bzw. seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1 nach den [X.]erkmalen 1.6.2 und 1.6.3 gelangt. Wenn auch dem [X.] keinerlei Angaben zu entnehmen sind, worin der besondere Vorteil der speziellen gegenläufigen Anordnung der lagefesten Walzen liegen soll, stellt sie gleichwohl keine naheliegende Lösung dar. Ob die gewählte Lösung im Vergleich zu den im Stand der Technik bekannten Verfahren zu einer Verbesserung führt, ist bei dieser Sachlage unerheblich. Denn die Patentfähigkeit eines Gegenstands hängt nicht davon ab, ob dieser einen technischen Fortschritt mit sich bringt. Ein Gegenstand, der neu ist und auf erfinderischer Tätigkeit beruht, kann nicht allein deshalb als nicht patentfähig angesehen werden, weil er im Vergleich zum Stand der Technik keinen erkennbaren Vorteil bietet. Ein solcher Gegenstand ist vielmehr jedenfalls dann patentfähig, wenn mit ihm im Vergleich zum Stand der Technik ein anderer Weg aufgezeigt wird ([X.], 983 Rn. 31 – Flugzeugstand).

Nach der Rechtsprechung des [X.] reicht es für die Bejahung der Patentfähigkeit zwar nicht aus, wenn gegenüber der vorgeschlagenen Lösung zu Recht bestehende Bedenken lediglich ignoriert und mit ihr tatsächlich und vorhersehbar verbundene Nachteile einfach in Kauf genommen werden ([X.] Urteil vom 4. Juni 1996 – [X.], [X.]Z 133,57 – [X.]; Urteil vom 26.08.2014 [X.], Rn.17; [X.], 1128 Rn. 37 – Gurtstraffer). Auf technische Schwierigkeiten oder Nachteile kann deshalb eine erfinderische Tätigkeit allein nicht gestützt werden, wenn für den Fachmann mehrere Alternativen in Betracht kommen und von diesen eine weniger vorteilhafte gewählt wird. Diese Rechtsprechung findet auf den vorliegenden Fall jedoch keine Anwendung, weil sie voraussetzt, dass die gewählte Lösung dabei unzweifelhaft zum Handwerkszeug des Fachmanns gehört oder Anregungen aus dem Stand der Technik vorhanden sind, denen der Fachmann gefolgt ist.

Demgegenüber stellt die streitgegenständliche Erfindung keine im Stand der Technik aufgezeigte naheliegende Alternative dar, die unter Inkaufnahme der mit ihr verbundenen Nachteilen aus mehreren Alternativen lediglich ausgewählt wurde, sondern sie zeigt einen anderen Lösungsweg auf.

b) Nach Auffassung der Beschwerdeführerin stellt die [X.]/[X.] den nächstkommenden Stand der Technik dar, von der der Fachmann ohne erfinderisch tätig werden zu müssen zum Gegenstand von Anspruch 1 des [X.] gelangen könne. Das Ausführungsbeispiel der [X.]/[X.] offenbare ein Gehäuse, bestehend aus zwei gegeneinander verdrehbaren Gehäuseteilen, wobei im Gehäuse drei [X.] bzw. Walzen angeordnet seien, deren [X.] der immer gleichgerichtet seien und simultan durch Drehung des Gehäuseteils [X.] gegenüber dem Gehäuseteil 3A aus einer Neutralstellung so verstellt werden könnten, dass die [X.] entweder ein- oder ausgefahren werden könne.

Da den Ansprüchen eine Ausgestaltung zu entnehmen sei, bei der nur mindestens eine der [X.] durch Verdrehung der beiden Gehäusehälften in ihrer [X.] veränderlich ist, ergebe sich daraus für den Fachmann naheliegend die Ausgestaltung, dass in diesem Fall die [X.] der beiden lagefesten [X.] entsprechend den streitpatentgemäßen [X.]erkmalen 1.6.2 und 1.6.3 auszurichten seien. Nur so könne der Fachmann bei dieser Ausgestaltung sicherstellen, dass für die Vor- bzw. Rückbewegung der [X.] nur die Stellung der lageveränderlichen Walze verantwortlich sei. Der Fachmann habe dabei nur die Wahl zwischen zwei Alternativen: Die [X.] der lagefesten Walzen parallel zur Achse der [X.] auszurichten, damit diese ohne axial wirkende [X.] auf die [X.] einwirken, oder die [X.] so auszurichten, dass diese mit entgegengesetzten [X.]n auf die [X.] einwirken und sich die entgegengesetzten [X.] der lagefesten Walzen aufheben. In der Auswahl einer dieser beiden Varianten könne daher nach Auffassung der Beschwerdeführerin keine erfinderische Tätigkeit, sondern nur eine fachübliche Vorgehensweise des Fachmanns gesehen werden.

Auch dieser Auffassung vermag sich der [X.] nicht anzuschließen. Die [X.]/[X.] offenbart dem Fachmann zwar im Anspruch 1 die [X.]öglichkeit, dass ggf. mindestens nur eine der [X.] in Bezug auf die Durchlassöffnung bzw. die Achse der [X.] radial beweglich sein kann, lehrt in diesem Zusammenhang aber auch, dass mindestens zwei, nur vorzugsweise aber mindestens drei [X.] drehbar im Gehäuse rund um die Durchlassöffnung bzw. die Achse der [X.] angeordnet sind.

Zumindest bezüglich der beanspruchten Ausgestaltung mit nur zwei [X.], von denen eine lageveränderlich ist, ergibt sich für den Fachmann naheliegend bzw. zwingend, dass die Achse der einen lagefesten [X.] parallel zur Achse der [X.] angeordnet sein muss, damit bei Verstellung der lageveränderlichen [X.] für die Vor- und Rückbewegung durch die gleiche Verstellbewegung in beide Richtungen auch die gleiche Geschwindigkeit der Vor- und Rückbewegung erreicht werden kann. Dem Fachmann ist hierbei klar ersichtlich, dass für den Fall, dass die eine lagefeste [X.] unter einem Winkel zur Achse der [X.] angeordnet wäre und damit mit einer axial wirkenden Transportkraft auf die [X.] einwirken würde, diese axiale Transportkraft in einer Stellung der lageveränderlichen [X.] deren axiale Transportkraft unterstützen würde bzw. dieser in der anderen Stellung der lageveränderlichen [X.] deren axiale Transportkraft entgegenwirken würde. Dies würde jedoch bei der Vor- und Rückbewegung der [X.] zu unterschiedlichen, von der lageveränderlichen [X.] aufzubringenden [X.]n und somit zu unterschiedlichen Stellungen des Bedienhebels führen, was der Fachmann als nachteilig ansieht. Damit ergibt sich für den Fachmann für die Ausgestaltung mit einer lageveränderlichen und einer lagefesten [X.] die zur [X.] achsparallele Anordnung der lagefesten [X.] als zweckmäßig naheliegend.

Der [X.]/[X.] ist diesbezüglich jedoch kein Hinweis bzw. keine Anregung dafür zu entnehmen, bei der nur vorzugsweise beanspruchten Ausgestaltung mit einer lageveränderlichen und zwei lagefesten [X.] nunmehr für diese Ausgestaltung von der zur [X.] achsparallelen Anordnung der lagefesten [X.] abzuweichen und diese entsprechend den streitpatentgemäßen [X.]erkmalen 1.6.2 und 1.6.3 anzuordnen. Dem Fachmann ist aus der [X.]/[X.] klar ersichtlich, dass bei der Anordnung der lagefesten [X.] parallel zur Achse der [X.] der Vorteil bestehen bleibt, dass die lagefesten [X.] keine [X.] auf die [X.] ausüben und nur die Stellung der lageveränderlichen [X.] über die in beide Richtungen gleich schnelle Vor- und Rückbewegung der [X.] entscheidet. Für den Fachmann besteht daher angesichts der Offenbarung der [X.]/[X.] kein Anlass, von der achsparallelen Anordnung der lagefesten [X.] abzuweichen. Daher gelangt der Fachmann auch ausgehend von [X.]/[X.] unter Berücksichtigung des genannten Stands der Technik bzw. seines Fachwissens und Fachkönnens nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand des Anspruchs 1.

c) Da die spezielle streitpatentgemäße Anordnung der Walzen auch in keiner der weiteren [X.] offenbart oder nahegelegt ist, führen auch beliebige andere Kombinationen des im Verfahren genannten Stands der Technik nicht ohne eine erfinderischen Tätigkeit zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

[X.]it diesem tragenden Patentanspruch 1 sind auch die auf diesen Anspruch rückbezogenen Ansprüche 2 bis 16 patentfähig, da ihre Gegenstände über selbstverständliche [X.]aßnahmen hinausgehen und eine weitere Ausgestaltung des Gegenstands des Patentanspruchs 1 betreffen.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde zurückzuweisen.

Meta

8 W (pat) 21/16

23.05.2019

Bundespatentgericht 8. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 23.05.2019, Az. 8 W (pat) 21/16 (REWIS RS 2019, 6934)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 6934

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X ZR 55/15 (Bundesgerichtshof)


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