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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
3
StR 461/12
vom
7. März 2013
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
hier:
Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger
[X.]
,
G.
H.
, M.
H.
und
G.
-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 7. März 2013, an der teilgenommen haben:
Präsident des [X.] Prof. Dr. [X.]
als Vorsitzender,
[X.] am [X.]
Pfister,
[X.],
[X.],
Gericke
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt
-
in der Verhandlung -,
Oberstaatsanwältin beim [X.]
-
bei der Verkündung -
als Vertreter der [X.],
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten [X.]
,
Rechtsanwalt
als Verteidiger des Angeklagten H.
,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger
G.
und G.
H.
,
Rechtsanwalt
als Vertreter der Nebenkläger M.
H.
und
[X.]
,
-
3
-
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten sowie der Nebenkläger
[X.]
, G.
H.
, M.
H.
und
G.
gegen das Urteil des [X.] vom 8.
Mai 2012 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Das [X.] hat die Angeklagten wegen Körperverletzung mit [X.] jeweils zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts; der Angeklagte [X.]
beanstandet weiter das Verfahren. Die [X.] erstreben mit ihren auf die Sachrüge gestützten Revisionen eine Verur-teilung der Angeklagten auch wegen eines versuchten Tötungsdelikts. Sämtli-che Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
1
-
4
-
1. Entgegen der Auffassung der Nebenkläger setzt sich das Urteil noch hinreichend damit auseinander, ob den Angeklagten, die das infolge Durch-trennung der rechten Halsschlagader bereits tödlich verletzte Opfer ohne [X.] zurückließen, auch ein -
untauglicher -
Versuch eines [X.] durch Unterlassen zur Last fällt (vgl. hierzu [X.], Urteile vom 7.
Juli 2011
-
5 StR 561/10, NJW 2011, 2895, 2897 f.; vom 7.
November 1991
-
4 [X.], [X.], 583). Nach den Darlegungen hat das [X.] nicht feststellen können, dass sich die Angeklagten "im Sinne einer billigenden hätten". Ersichtlich hat das [X.] danach die mitgeteilten Einlassungen der Angeklagten für unwiderlegbar gehalten, sie seien beim Verlassen des [X.] jedenfalls nicht von schwerwiegenden möglicherweise zum Tode des [X.] führenden Verletzungen ausgegangen.
2. Die Revisionen der Angeklagten sind aus den Gründen der [X.] unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 [X.].
2
3
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5
-
3. Eine Erstattung der den Angeklagten und den [X.] im [X.] entstandenen notwendigen Auslagen findet wegen der beider-seits erfolglosen Revisionen nicht statt (vgl. [X.], [X.], 55. Aufl., §
473 Rn. 10a).
[X.]
Pfister
Schäfer
[X.]
Gericke
4
Meta
07.03.2013
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.03.2013, Az. 3 StR 461/12 (REWIS RS 2013, 7575)
Papierfundstellen: REWIS RS 2013, 7575
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