Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. 3 StR 226/15

3. Strafsenat | REWIS RS 2015, 6951

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
226/15
vom
6. August 2015
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 6.
August 2015, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender [X.] am [X.]
[X.],

die [X.] am [X.]
Hubert,
[X.],
[X.],
[X.]in am [X.]
Dr. Spaniol

als beisitzende [X.],

[X.] beim [X.]

-
in der Verhandlung -
,
Oberstaatsanwalt beim [X.]

-
bei der Verkündung -

als Vertreter der [X.]schaft,

Rechtsanwalt

als Vertreter der Nebenkläger,

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger gegen das Urteil des [X.] vom 9.
Februar 2015 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel. Die im Revisionsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen tragen die Staatskasse und die Nebenkläger je zur Hälfte. Die dem Angeklagten durch die Revisionen entstandenen notwen-digen Auslagen trägt die Staatskasse.
Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat, eine Adhäsionsentscheidung getroffen und ihn im Übrigen vom Vorwurf des Mordes freigesprochen. Gegen den Teilfreispruch wenden sich die
jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts ge-stützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger. Das vom [X.] nicht vertretene, wirksam auf den Teilfreispruch be-schränkte Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die Revision der [X.] haben keinen Erfolg.
1
-
4
-
1. Nach den Feststellungen des [X.]s gerieten der Angeklagte und der mit ihm befreundete

S.

, die den Abend feiernd und trin-kend miteinander verbracht hatten, am frühen Morgen des 8. Februar 2014 ge-gen 3.45 Uhr auf dem Heimweg in Streit, der zu einer körperlichen Auseinan-dersetzung führte. Dabei schlug der Angeklagte sein Opfer zunächst, schubste es zu Boden und trat ihm anschließend mit dem beschuhten Fuß so heftig ge-gen den Kopf, dass S.

eine blutende Verletzung im Gesicht davon trug. [X.] infolge einer krankhaften seelischen Störung nicht ausschließbar [X.] vermindert war, dass er seinem Freund Schmerzen zufügte, und dass sein Handeln potentiell lebensgefährlich war. Als Reaktion auf diesen Angriff forderte S.

den Angeklagten allerdings lediglich in [X.] auf wegzugehen, was dieser im Vertrauen darauf, seinem Freund keine [X.] Verletzungen zugefügt zu haben, alsdann auch tat und nach Hause ging.
In den folgenden Stunden vor 8 Uhr morgens wurde

S.

, der [X.] bzw. Bruder der Nebenkläger, möglicherweise nach einer weiteren körperlichen Auseinandersetzung mit Schlägen und Tritten gegen den Kopf, mit Brandbeschleuniger -
wahrscheinlich mindestens 40%iger Alkohol -
übergossen
und angezündet; 30
% seiner Haut verbrannten. Trotz [X.] Versorgung mit mehrfachen Operationen verstarb

S.

etwa acht-einhalb Monate nach der Tat an einem letztlich auf die Brandverletzungen zu-rückgehenden Multiorganversagen.
Das [X.] hat nicht feststellen können, wer das Opfer anzündete; insbesondere hat es sich nicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Ange-klagte dies unter Zuhilfenahme eines mitgeführten [X.] tat
2
3
4
-
5
-
oder -
nachdem er zu Hause angekommen war -
dort eine Flasche Wodka oder einen Brandbeschleuniger an sich nahm, an den Tatort zurückkehrte und damit seinen Freund übergoss und anzündete. Es hat deshalb den Angeklagten in-soweit freigesprochen.
2. Gegen diesen Teilfreispruch wenden sich die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger mit ihren Rechtsmitteln. Den in den [X.] vorgetragenen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des [X.]s bleibt der Erfolg versagt: Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es [X.] an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist dies vom [X.] regelmäßig hinzunehmen. Die Würdigung der Beweise ist Sache des Tatrichters, dem allein es obliegt, sich unter dem Eindruck der Hauptverhand-lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann demgegenüber nur prüfen, ob die Beweiswürdigung des Tatrichters mit Rechtsfehlern behaftet ist, etwa weil sie Lücken oder Wider-sprüche aufweist, mit den Denkgesetzen oder gesichertem Erfahrungswissen nicht in Einklang steht oder an die Überzeugung von der Schuld des Angeklag-ten überzogene Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; vgl. [X.], Urteil vom 9. Juni 2005 -
3 [X.], NJW 2005, 2322, 2326). Liegt ein solcher Rechts-fehler nicht vor, ist die vom Tatgericht vorgenommene Würdigung auch dann hinzunehmen, wenn ein anderes Ergebnis ebenso möglich gewesen wäre
oder gar näher gelegen hätte ([X.], Urteil vom 17. April 2014 -
3 StR 27/14, NStZ-RR
2014, 279, 280).
Nach diesen Maßstäben beachtliche Rechtsfehler zeigen die Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger nicht auf. Die Angriffe der Be-schwerdeführer erschöpfen sich im Wesentlichen darin, ihre eigene Bewertung und Würdigung der einzelnen in der Beweisaufnahme hervorgebrachten Er-5
6
-
6
-
gebnisse an die Stelle derjenigen des Tatgerichts zu setzen. Damit können die Revisionen keinen Erfolg haben ([X.] aaO),
insbesondere kann so nicht darge-legt werden, dass die [X.] überspannte Anforderungen an die eigene Überzeugungsbildung gestellt habe.
Soweit sich die Beschwerdeführer bei der Erörterung einzelner Indizien zum Beleg ihrer von der des [X.]s abweichenden Auffassung jeweils auf urteilsfremde Erwägungen stützen -
etwa die Staatsanwaltschaft zum Aus-sageverhalten der Mutter und des Großvaters des Angeklagten oder die [X.] zur Brennbarkeit von Hainbuchenzweigen -, sind diese im Rahmen der Prüfung der Sachrüge unbeachtlich ([X.] aaO).
Die Rüge der Staatsanwaltschaft, das [X.] habe eine Gesamt-würdigung der Beweise nicht vorgenommen, erweist sich ebenfalls als unbe-gründet; die [X.] hat eine solche Gesamtwürdigung ausdrücklich durchgeführt. Soweit die Nebenkläger beanstanden, diese
falle zu knapp und 7
8
-
7
-
floskelhaft aus und alsdann aufführen, welche -
auch von der [X.] be-rücksichtigten -
Umstände anders gewertet oder intensiver hätten erörtert wer-den sollen, vermögen sie auch mit dieser eigenen Würdigung einen im Revisi-onsverfahren beachtlichen Rechtsfehler nicht darzulegen.
[X.] [X.]

[X.]

Spaniol

Meta

3 StR 226/15

06.08.2015

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.08.2015, Az. 3 StR 226/15 (REWIS RS 2015, 6951)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 6951

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 StR 172/17 (Bundesgerichtshof)

Totschlag: Anforderungen an die Prüfung des bedingten Tötungsvorsatzes im Revisionsverfahren


3 StR 172/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 315/17 (Bundesgerichtshof)

Anstiftung zur Brandstiftung: Bedingter Tötungsvorsatz des Anstifters; Überprüfung der Beweiswürdigung durch das Revisionsgericht


3 StR 315/17 (Bundesgerichtshof)


3 StR 635/14 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

3 StR 27/14

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.