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PDF anzeigen[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 316/10 vom 14. Oktober 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 14. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] [X.], die [X.] am [X.] [X.], [X.], [X.], [X.]als beisitzende [X.], Bundesanwalt beim [X.] als Vertreter der [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten ge-gen das Urteil des [X.] vom 12. März 2010 werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen wer-den der Staatskasse auferlegt. Der Angeklagte hat die Kosten sei-nes Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Dem Angeklagten liegt ein versuchter Totschlag in Tateinheit mit gefähr-licher Körperverletzung zur Last. Das [X.] hatte den Angeklagten in ei-nem ersten Verfahren nur wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Frei-heitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Dieses Urteil hat der Senat auf die [X.] der Staatsanwaltschaft aufgehoben, weil die Ablehnung des bedingten Tö-tungsvorsatzes durch den Tatrichter nicht rechtsfehlerfrei begründet war ([X.], Urteil vom 27. August 2009 - 3 [X.], [X.], 372). Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten erneut wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer vierjährigen Freiheitsstrafe verurteilt und "wegen der langen [X.]" zwei Monate der Strafe im Wege der Kompensation als verbüßt er-klärt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des 1 - 4 - Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft hat die Kompensation aus dem [X.]sangriff ausgenommen. Sie wendet sich mit Einzelausführungen gegen die erneute Verneinung des bedingten Tötungsvorsatzes. Der Angeklagte erhebt allein die allgemeine Sachrüge. Die Rechtsmittel bleiben erfolglos, da - wie der [X.] in seiner Zuschrift näher dargelegt hat - die Nachprüfung des Urteils im [X.] keinen Rechtsfehler zum Vor- oder Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Urteilsfeststellungen [X.] rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung erkennen lassen, die eine Kom-pensation rechtfertigen könnte. 2 [X.] [X.] [X.] Schäfer [X.]
Meta
14.10.2010
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.10.2010, Az. 3 StR 316/10 (REWIS RS 2010, 2380)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 2380
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