Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 3 StR 175/14

3. Strafsenat | REWIS RS 2014, 4543

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
3 StR
175/14
vom
26. Juni 2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

-
2
-
Der 3.
Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 26.
Juni 2014, an der teilgenommen haben:
[X.] am [X.]
Becker,

[X.] am [X.]
Hubert,
Dr. [X.],
[X.],
Gericke

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim [X.]

als Vertreter der [X.],

Justizobersekretärin

als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

-
3
-
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 17. September 2013 werden verworfen.

Der Nebenkläger
hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-zung zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft und die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des [X.] be-anstanden die unterbliebene Verurteilung des Angeklagten auch wegen eines tateinheitlich hinzutretenden versuchten Tötungsdelikts. Die Staatsanwaltschaft ist zudem der Auffassung, das [X.] habe zu Unrecht die Voraussetzun-gen einer schweren Körperverletzung verneint.
1
-
4
-
Die vom [X.] nicht vertretenen Rechtsmittel sind unbe-gründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Ergänzend zur Antragsschrift des [X.]s bemerkt der Senat:

Die Rüge des [X.], sein Antrag vom 2. September 2013 auf Vernehmung weiterer Zeugen sei zu Unrecht abgelehnt worden, ist jedenfalls deshalb unbegründet, weil das [X.] die unter Beweis gestellten [X.] in dem ablehnenden Beschluss ohne Rechtsfehler (auch) als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung erachtet hat (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO).

Becker

RiBGH Hubert befindet sich

[X.]

im Urlaub und ist daher

gehindert zu unterschreiben.

Becker

[X.]

Gericke
2
3

Meta

3 StR 175/14

26.06.2014

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.06.2014, Az. 3 StR 175/14 (REWIS RS 2014, 4543)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4543

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