Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. 3 StR 77/06

3. Strafsenat | REWIS RS 2006, 3269

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 3 StR 77/06 vom 1. Juni 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Mordes zu 2.: gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom 1. Juni 2006, an der teilgenommen haben: Vorsitzender [X.] am [X.] Prof. Dr. [X.], die [X.] am [X.] Dr. Miebach, [X.], von [X.], [X.]als beisitzende [X.], [X.] beim [X.] in der Verhandlung, Staatsanwältin bei der Verkündung als Vertreter der [X.]schaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten [X.], Rechtsanwalt als Vertreter des [X.], Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin [X.], Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des [X.] vom 26. Oktober 2005, soweit es den Angeklagten [X.]betrifft, mit den Fest-stellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmit-tel, an eine andere Strafkammer des [X.]. 2. Soweit der Angeklagte [X.]betroffen ist, wird die Revision der Staatsanwaltschaft verworfen. Die Staatskasse trägt die Kosten dieses Rechtsmittels und die dem Angeklagten [X.]dadurch entstandenen not-wendigen Auslagen. Von Rechts wegen Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von acht Jahren und neun Monaten und den Angeklagten [X.]wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil haben die [X.], die Nebenkläger und beide Angeklagte Revision eingelegt. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten einge-legten Revisionen mit Verfahrensrügen und der Sachrüge insbesondere, dass 1 - 4 - beim Angeklagten [X.]kein Mord und beim Angeklagten [X.]kein von Anfang an bestehender Tötungsvorsatz angenommen [X.] ist. Die Nebenkläger erstreben mit der Sachrüge die Verurteilung des [X.] [X.] wegen Mordes; hinsichtlich des Angeklagten [X.] haben sie die Revision zurückgenommen. Soweit es den Angeklagten [X.] betrifft, führen die Rechtsmit-tel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger zur Aufhebung des Urteils. [X.] des Angeklagten [X.] hat die Revision der Staatsanwalt-schaft keinen Erfolg. Die Revisionen der Angeklagten hat der Senat mit Be-schluss vom heutigen Tage gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. 2 I. Sachverhalt: 3 Dem Urteil liegen folgende Feststellungen zugrunde: 4 Der Angeklagte [X.]
besuchte die Realschule. Dort kam es auf Grund verschiedener Verstöße zu disziplinarischen Beanstandungen durch die als gerecht, aber streng geltende Klassenlehrerin [X.], das [X.]. Der Angeklagte [X.]

fühlte sich deswegen, aber auch wegen schulischer Bewertungen ungerecht behandelt und sah seinen Berufs-wunsch, sich als Gerätemechaniker bei der [X.] verpflichten zu [X.], als gefährdet an. Er besprach die aus seiner Sicht "schikanöse" [X.] mit seinem älteren Bruder, dem Angeklagten [X.]. Beide [X.] sich, die Klassenlehrerin zu Hause aufzusuchen und durch "Bedro-hung mit Gewaltanwendung" dazu zu bewegen, [X.]besser zu [X.] und zu bewerten. [X.]

hatte sich mit einem Messer mit 20 cm Klingenlänge bewaffnet und sich vorgenommen, ihr ein paar Schläge zu 5 - 5 - versetzen und sie mit dem Messer zu bedrohen; er hatte jedoch seinen jünge-ren Bruder von dem Messer nichts berichtet. Dieser hatte lediglich Kenntnis davon, dass [X.] stets einen Schlagring mit sich führt. Als [X.]

die Klassenlehrerin durch die Bitte, er benötige ihre Hilfe, zum Öffnen der Türe veranlasst hatte, stürzte sich [X.] auf sie und versetzte ihr mehrere heftige Faustschläge mit aufgezogenem Schlagring ins Gesicht. [X.]hatte dieses Geschehen mitverfolgt, die [X.] verschlossen, damit andere Mitbewohner des Hauses nichts sehen und hören konnten, und die Schläge gebilligt. Nachdem [X.] zu Boden gegangen war, ent-schloss sich [X.], sie aus Rache für die schlechte Behandlung [X.] jüngeren Bruders zu töten. Er zog sein Messer und setzte insgesamt zehn Stiche und Schnitte gegen ihren Oberkörper und Hals, wobei einer der Schnitte in den Hals zu einer Durchtrennung der großen Halsgefäße mit schwallartiger Blutung führte. Diese Stiche und Schnitte hatten den Tod durch Verbluten zur Folge. Die [X.] vermochte sich weder zu überzeugen, dass die Tö-tung auf einem zuvor gefassten gemeinsamen [X.] beruhte, noch dass der - unmittelbar daneben stehende - Angeklagte [X.] sich aktiv am Tö-tungsgeschehen beteiligt hatte. Auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit des [X.] für den Tod seiner Lehrerin durch Unterlassen hat das [X.] verneint. Es könne weder festgestellt werden, dass die [X.] bis zur Zufügung der ersten Verletzung ausreichend war, um diese zu verhindern, noch dass ein Eingreifen nach dem ersten Messerangriff den Tod noch hätte verhindern können. Denn die Reihenfolge der Stiche und Schnitte habe nicht geklärt werden können, weshalb möglicherweise bereits der erste Messerangriff zu der [X.] führte, die das [X.] aber nicht hätte überleben können. 6 - 6 - II. Angeklagter [X.]: 7 Die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger haben hin-sichtlich dieses Angeklagten Erfolg. 8 1. Die Verfahrensrügen der Staatsanwaltschaft sind allerdings unbegrün-det. 9 a) Die [X.] brauchte den Anträgen der Staatsanwaltschaft, mit denen die Ergebnisse eines Fallanalysegutachtens in der Hauptverhandlung eingeführt werden sollten, nicht nachzugehen. Denn es handelte sich nicht um Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 und 4 StPO. 10 Die im Ermittlungsverfahren von einer Arbeitsgruppe Operative Fallana-lyse des [X.] auf Grund einer Tatrekon-struktion erstellte Fallanalyse hatte nach der Vorbemerkung des mit der [X.] vorgelegten Gutachtens vom 12. April 2005 auf der Grundlage der bis dahin gewonnenen Datenbasis Hypothesen über das Täterverhalten mit dem Ziel zu erarbeiten, für die weiteren Ermittlungen unterstützende Hinweise zu geben. Die Staatsanwaltschaft wollte diese für das Ermittlungsverfahren gewonnenen Arbeitshypothesen in der Hauptverhandlung für [X.] nutzen und [X.] zum Beweis der Tatsache, dass "zwei Personen am Tatort agiert ha-ben und dass eine [X.]am Boden festgehalten hat, während die [X.] ihr Stichverletzungen beibrachte", die Vernehmung der Mitglieder dieser [X.] als sachverständige Zeugen, die Inaugenscheinnahme des [X.] und die erneute Durchführung einer Rekonstruktion durch diese Zeugen sowie schließlich die Verlesung des Gutachtens vom 12. April 2005. 11 - 7 - Diese Anträge stellen keine Beweisanträge im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO dar. Wie ihrer Begründung zu entnehmen ist, haben die Mitglieder der Arbeitsgruppe, die sich aus vier Kriminalbeamten, einem Psychologen und ei-nem Rechtsmediziner zusammengesetzt hat, nicht selbst Wahrnehmungen zum Tatgeschehen getroffen, auch nicht selbst Tatspuren oder sonstige Beweise gesichert, sondern für Zwecke des Ermittlungsverfahrens eine Bewertung der - anderweitig gewonnenen - [X.] im Zusammenhang mit einer [X.] vorgenommen, um zu einer Hypothese eines möglichen Tather-gangs zu gelangen. Dementsprechend wird in der "Fallanalyse" im [X.] an eine Darstellung der angewandten Methode sowie der sich aus den Ermitt-lungen ergebenden Anknüpfungstatsachen (wie Persönlichkeitsmerkmale und Lebensumstände des [X.], Verletzungen und Todesursache, Tatort- und Spurensituation) das Ergebnis einer Rekonstruktion des Tathergangs in der Weise zusammengefasst, dass - auch sprachlich deutlich - Wahrscheinlich-keitsbetrachtungen angestellt und vermutliche Abläufe geschildert werden ("Das Opfer dürfte vielmehr sofort ...", "Die Situation dürfte sich jetzt so darstellen, dass das weiterhin handlungsfähige Opfer zusammengekauert im Eckbereich hockt ...", "Das Ziel der Täter dürfte jetzt zunächst darin bestehen, das Opfer in eine Position zu bringen, in der ...", "[X.] dürfte vermutlich mit seiner linken Hand", "Das Opfer liegt vermutlich bereits jetzt ausgestreckt ... in der [X.]" usw.). 12 Derartige Bewertungen vorzunehmen, die sich darauf beschränken, aus festgestellten [X.] Schlüsse auf Tatabläufe zu ziehen, obliegt [X.] im Hauptverfahren dem Tatgericht. Sie können grundsätzlich nicht Ge-genstand eines Beweisantrags sein (BGHSt 39, 251, 253). Dem Zeugenbeweis, dessen Erhebung die Staatsanwaltschaft hier unter anderem beantragt hat, sind sie ohnehin nicht zugänglich. Nur zum Zwecke der Feststellung einzelner für die 13 - 8 - Beweiswürdigung erheblicher Tatsachen (etwa von Verletzungen des [X.] oder von Tatspuren) hätte die Staatsanwaltschaft, soweit das [X.] die gebotene Aufklärung unterlassen hätte, die Erhebung von Beweisen (etwa durch die Vernehmung von Zeugen) mit Beweisanträgen im Sinne des § 244 Abs. 3 StPO verlangen können. Einen solchen - konkrete Tatsachen, nicht Be-wertungen betreffenden - Beweisantrag hat die Staatsanwaltschaft indes nicht gestellt. Auch soweit die Staatsanwaltschaft die unterbliebene Einführung der Operativen Fallanalyse in die Hauptverhandlung mit der Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, kann das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Aus den dargestellten Gründen war unter [X.] weder eine Verle-sung des Gutachtens noch die Vernehmung der Mitglieder der Arbeitsgruppe geboten. Dass das [X.] seiner Aufklärungspflicht nicht genügt hätte, indem es (etwa aus Überschätzung der eigenen Sachkunde) sich aufdrängende Beweise - beispielsweise zu den rechtsmedizinischen Befunden hinsichtlich der dem Tatopfer beigebrachten Schnitt- und Stichverletzungen oder zu Tatortspu-ren - nicht erhoben und dadurch Feststellungen zu Tatsachen nicht getroffen hätte, die weitergehende Rückschlüsse auf die Art der Tatbeteiligung des [X.] [X.]erlaubt hätten, zeigt die Revision nicht auf. Einen rechtsmedizinischen Sachverständigen hat die Strafkammer - wie es geboten war - vernommen. 14 b) Entgegen der Auffassung des [X.] hat die Jugend-kammer auch den Antrag auf Einnahme eines Ortsaugenscheins mit rechtsfeh-lerfreier Begründung abgelehnt, weil es sich Aufschluss über die örtlichen [X.] durch Skizzen, Lichtbilder und Schilderungen von Zeugen verschafft hat. 15 - 9 - 2. Dagegen hat die Sachrüge Erfolg. Der Schuldspruch gegen den [X.] [X.]hat bereits auf der Grundlage der von der Jugend-kammer getroffenen Feststellungen keinen Bestand: 16 a) Das [X.] ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Ange-klagte [X.]aus [X.] eine Garantenstellung hatte und grundsätzlich verpflichtet war, den Messerangriff seines Bruders zu [X.]. Es hat jedoch den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf ein durch Unterlassen begangenes Tötungsdelikt nicht ausreichend rechtlich gewürdigt. 17 Dabei kann offen bleiben, ob sich [X.] unter den festgestellten Umständen eines durch Unterlassen verwirklichten vollendeten Tötungsdelikts im Hinblick darauf schuldig gemacht haben kann, dass der Tod des [X.] (in seiner konkreten Gestalt) nicht als Folge des Stichs in den Hals eingetreten ist, der allerdings auch für sich letztendlich den Tod herbeigeführt hätte, son-dern als Folge der Stichverletzungen in Hals und Brust; in Anbetracht dessen könnte es den Angeklagten möglicherweise nicht entlasten, dass er den Stich in den Hals (nicht ausschließbar) nicht verhindern konnte. Jedenfalls aber hätte das [X.] prüfen müssen, ob sich [X.] eines versuchten [X.] durch Unterlassen schuldig gemacht hat. Ein aktiv handelnder Täter, der etwa auf ein bereits totes, aber noch für lebend gehaltenes Opfer in Tötungsabsicht einsticht, begeht den untauglichen Versuch eines Totschlags. Entsprechendes gilt für einen Garanten, der seiner Pflicht, einen weiteren An-griff seines Mittäters auf das Leben des Opfers zu verhindern, nicht nach-kommt. Er kann sich - je nach seinen Vorstellungen - wegen versuchten [X.] durch Unterlassen strafbar gemacht haben (vgl. zum Versuch eines unechten Unterlassungsdeliktes BGHSt 38, 356, 358). Dass der Angeklagte [X.]schon nach dem ersten Stich auf das Tatopfer glaubte, dieses sei 18 - 10 - tödlich getroffen und könne nicht mehr gerettet werden, lässt sich den [X.] nicht entnehmen. b) Dieser Rechtsfehler bedingt die umfassende Aufhebung des Urteils hinsichtlich des Angeklagten [X.]. Auf die gegen die Beweiswürdi-gung gerichteten sachlich-rechtlichen Beanstandungen kommt es daher nicht mehr an. Der neue Tatrichter wird ohnehin das Gesamtgeschehen umfassend neu feststellen müssen und dabei insbesondere zu prüfen haben, ob nicht eine Gesamtschau aller belastenden Indizien dafür spricht, dass dem Vorgehen bei-der Brüder ein gemeinsamer [X.] zugrunde gelegen oder [X.] auch an dem zum Tode führenden Geschehen aktiv mitgewirkt hat. 19 III. Angeklagter [X.] : 20 Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hinsichtlich dieses Angeklagten ist unbegründet. Der Erörterung bedarf lediglich folgendes: 21 1. Soweit mit der Sachrüge beanstandet wird, die [X.] habe zu Unrecht eine Vorplanung der Tötung und einen bereits beim Beginn des [X.] gefassten Tötungsvorsatz verneint, zeigt die Revision einen Rechts-fehler nicht auf. 22 2. Das Vorliegen zweier selbständiger Taten und eines [X.] musste nicht geprüft werden. Bei einem eng zusammenhängenden, zäsurlosen Geschehen, das auf einer einheitlichen Motivation beruht (Rache für die vermeintlich schlechte Behandlung des Bruders), kann allein der Übergang vom [X.] zum Tötungsvorsatz die Annahme zweier selbständi-ger Taten nicht rechtfertigen (st. Rspr.; vgl. [X.], 101 [X.]). 23 - 11 - Im Übrigen beruht die Annahme, der Tötungsvorsatz sei spätestens mit dem Beginn des Messereinsatzes gefasst worden, auf der Anwendung des Zweifels-satzes, da sich die [X.] von einem früheren Zeitpunkt nicht mit der erforderlichen Sicherheit überzeugen konnte. Diese Annahme zu Gunsten des Angeklagten vermag die Annahme von ihm nachteiligen Rechtsfolgen nicht zu rechtfertigen. 3. Die Beanstandung, das [X.] habe übersehen, dass der Mord mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB begangen worden sei, ist schlicht abwegig. 24 [X.] Miebach [X.] RiBGH [X.] ist infolge

Urlaubs an der Unterzeichnung

gehindert. von [X.] [X.]

Meta

3 StR 77/06

01.06.2006

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 01.06.2006, Az. 3 StR 77/06 (REWIS RS 2006, 3269)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 3269

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