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PDF anzeigen[X.]in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Oktober 2002 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 13. Juni 2002 wird mit der Maßgabe verworfen, daß [X.] in Höhe von 21.750 Euro nicht eingezogen, [X.] verfallen erklärt wird.Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.Gründe:Der [X.] hat in seiner Antragsschrift wie folgt [X.] umfassende Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erho-benen Sachrüge hat bezüglich des Schuld- und Strafausspruchs keinenRechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers aufgezeigt.Die auf § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Einziehung des Geldbetrages in [X.] von 21.750 Euro kann keinen Bestand haben; sie ist durch eine [X.] nach § 73 Abs. 1 StGB zu ersetzen. § 265 StPO steht nicht entge-gen, weil sich der geständige Beschwerdeführer ersichtlich nicht anders alsgeschehen hätte verteidigen können. Ist Geld - wie im vorliegenden Falle - [X.] für ein bereits durchgeführtes Rauschgiftgeschäft an den Verkäufer(oder den für diesen tätigen Vermittler) übergeben worden, ist es als durch [X.] kein Gegenstand im Sinne von § 33 Abs. 2 BtMG, der gemäß- 3 -§ 74 Abs. 1 StGB durch die Straftat hervorgebracht worden wäre (BGHR StGB§ 74 Abs. 1 Tatmittel 2); eine Einziehung nach § 74 Abs. 1 StGB kommt in [X.] Fällen nur in Betracht, wenn der konkrete Geldbetrag bereits wieder [X.] weiterer [X.] bestimmt war und diese Ge-schäfte ebenfalls Gegenstand der Anklage sind ([X.] in [X.]/WienroederBtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 9 m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier [X.] schließt sich der Senat an.[X.] Detter [X.] Rothfuß
Meta
30.10.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2002, Az. 2 StR 366/02 (REWIS RS 2002, 957)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 957
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