Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 1 StR 618/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6971

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
StR 618/11

vom
25. April
2012
in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

hier:
Anhörungsrüge

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 25. April 2012
beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. April 2012 gegen den Senatsbeschluss vom 22. März 2012 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe:
Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des [X.] gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg
vom 31. Mai 2011

-
nach zuvor gemäß § 154 Abs. 2 StPO erfolgter Einstellung des Verfahrens in den Fällen 10 a, 10 b und 10 c der Urteilsgründe -
gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Mit Schriftsatz des Verteidigers vom 19. April 2012
ist hiergegen die An-hörungsrüge erhoben worden. Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu
denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Insbesondere ist der Inhalt der
am
12. März 2012 beim [X.] eingegangenen Gegenerklärung, die das Datum vom selben Tag und nicht wie mit der jetzigen Rüge vorgetragen dasjenige des 9. März 2012 trägt,
selbstverständlich bei der Beschlussfassung berücksichtigt worden. Zum -
im e-henden -

t-scheidung des Senats zur Gesamtstrafe beruht auf § 354 Abs. 1 StPO. Diese Verfahrensweise war bereits vom [X.] in seiner Antragsschrift 1
2
-
3
-
vom 8. Februar 2012 erörtert worden (S. 16), so dass der Verurteilte rechtliches Gehör erhalten hat.
[X.]Graf

Jäger [X.]

Meta

1 StR 618/11

25.04.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2012, Az. 1 StR 618/11 (REWIS RS 2012, 6971)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6971

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1 StR 544/09

1 StR 525/11

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