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PDF anzeigen[X.] 7/00vom2. Juni 2000in dem Verfahrenwegen Festlegung des [X.] nach § 10a Abs. 1 Satz 2 BNotO hier: Einstweilige Anordnung- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] und [X.] 2. Juni 2000beschlossen:Die einstweilige Anordnung des [X.] [X.] vom 19. November 1999 wird aufrecht erhalten.Gründe:Die einstweilige Anordnung des [X.] war aufrechtzu erhalten. Zur Abwendung möglicherweise erheblicher wirtschaftlicherNachteile des Antragstellers ist es weiterhin geboten, dem [X.] eine notarielle Amtstätigkeit auch in den Teilen des [X.] [X.] zu gestatten, die nunmehr den Amtsge-richtsbezirken N. und [X.] zugeschlagen worden sind. Auch wenn sichder Antragsgegner mit [X.] vom 3. Februar 2000 bereit erklärt hat,Beurkundungen des Antragstellers in- 3 -dem gesamten ehemaligen [X.] bis zu einer Ent-scheidung in der Hauptsache hinzunehmen und nicht weiter zu [X.], ist es im Interesse der Rechtssicherheit gerechtfertigt, insoweiteine gerichtliche Entscheidung zu treffen.[X.] [X.] [X.] [X.]
Meta
02.06.2000
Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2000, Az. NotZ 7/00 (REWIS RS 2000, 2044)
Papierfundstellen: REWIS RS 2000, 2044
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