Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 11/01

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2001, 1890

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[X.]/01vom16. Juli 2001in dem Verfahrenwegen Bestellung zum Notar- 2 -Der [X.], [X.], hat durch den [X.] [X.] [X.], [X.] und [X.] sowiedie Notare [X.] und [X.] 16. Juli 2001beschlossen:Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen [X.] des [X.] des [X.] vom 7. März 2001 wird zurückgewiesen.Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die dem Antragsgegner und denweiteren Beteiligten im Beschwerdeverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu erstatten.Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000 [X.] 3 -Gründe:[X.] Der Antragsteller und der weitere Beteiligte zu 2) sind Rechts-anwälte in M. und haben sich um eine von fünf im [X.] das [X.] vom 15. Mai 1999 ausgeschriebenenNotarstellen im Amtsgerichtsbezirk M. beworben, von denen [X.] noch nicht besetzt ist.Für den Antragsteller hat der Antragsgegner auf der [X.] nach § 18 Abs. 2 [X.] NW 134,30 Punkte ermit-telt. Damit nimmt der den 6. Rang ein und ist um 0,15 Punkte schlechterals der fünftplazierte Bewerber, der weitere Beteiligte zu 2). Für [X.] der Antragsgegner 134,45 Punkte errechnet unter Einschluß eines[X.], den er ihm nach § 18 Abs. 2 Nr. 6 [X.] zugebilligt hat.Die Vergabe des [X.] ist auf eine erhebliche Unterstützungder Notarkammer bei der Abwicklung von Vertrauensschäden gestützt,die durch den früheren Notar R. verursacht worden waren. Dieser hattevon 1992 bis 1997 [X.] veruntreut und die Entnahme der [X.] eigene Zwecke über Jahre hinweg dadurch verschleiert, daß er [X.] mit [X.]n, die von anderen Anderkonten abgezweigtworden waren, ausglich. Er ist wegen Untreue in 47 Fällen zu einer Ge-samtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. [X.] ihm angerichteten Schäden sind durch die [X.] und den Vertrauensschadenfonds der Notarkammer mit Hilfedes weiteren Beteiligten zu 2) reguliert worden. Er war seit Oktober 1997zum [X.] bestellt und hatte dieses Amt noch bei Ablauf [X.] am 15. Juni 1999 [X.] 4 -Der Antragsgegner hat die Vergabe des [X.] auf Anre-gung der Notarkammer, die drei Sonderpunkte vorgeschlagen hatte, [X.] begründet, daß die Aufklärung des Sachverhalts ohne die intensiveMitarbeit des weiteren Beteiligten zu 2) - wenn überhaupt - nur mit [X.] Problemen möglich gewesen wäre. Es sei ihm gelungen, in [X.] mit der Notarkammer die Schadensfälle ohne weiteres Aufse-hen und damit ohne weitere Einbußen für das Ansehen des [X.] abzuwickeln. Dabei habe es sich nicht um eine während der [X.] ausgeübte Beurkundungstätigkeit gehandelt, die nach§ 18 Abs. 2 Nr. 4 [X.] nur mit maximal 20 Punkten bewertet werdenkönne und für die die Vergabe von [X.] unzulässig sei. [X.] sei es zulässig und auch gerechtfertigt, dem weiteren Beteiligten zu2) für diese besondere Leistung einen Sonderpunkt nach § 18 Abs. 2Nr. 6 [X.] zuzubilligen.Der Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid des [X.] vom 25. Juli 2000 Antrag auf gerichtliche Entscheidung ge-stellt. Er räumt ein, daß der weitere Beteiligte zu 2) mit der [X.] eine sehr schwierige Aufgabe übernommen und [X.] erledigt habe. Er hält jedoch die Vergabe eines [X.] dafüraus Rechtsgründen für unzulässig.Das [X.] hat den Schadensbeauftragten der Notar-kammer, mit dem der weitere Beteiligte zu 2) bei der Regulierung [X.] zusammengearbeitet hatte, als Zeugen vernommen. Den [X.] -trag auf gerichtliche Entscheidung hat es zurückgewiesen. [X.] sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.I[X.] Das Rechtsmittel ist zulässig, aber nicht begründet.Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners ist rechtmäßig. Mitder Vergabe eines [X.] an den weiteren Beteiligten zu 2) hatder Antragsgegner den ihm durch § 6 Abs. 3 [X.] eingeräumten unddurch § 18 Abs. 2 [X.] konkretisierten Beurteilungsspielraum einge-halten. Dies hat das [X.] mit umfassenden Hinweisen aufdie Rechtsprechung des Senats ausführlich und zutreffend dargelegt.Zu Recht hat es angenommen, daß keine systemwidrige Doppel-bewertung der von § 18 Abs. 2 Nr. 4 [X.] erfaßten Beurkundungstätig-keit vorliegt. Dafür dürfen nach ständiger Rechtsprechung des [X.] bei längerfristiger Notarvertretung oder Notarverwaltung [X.] zuerkannt werden (Beschluß vom 16. März 1998 - [X.]/97 - NJW-RR 1998, 1597 unter [X.] c m.w.N. = [X.] 1999, 248).Dies hat der Senat in einem Beschluß vom heutigen Tage ([X.] 1/01)erneut bestätigt und ausgesprochen, daß zur Beurkundungstätigkeitauch die vorbereitenden, insbesondere beratenden Aufgaben sowie [X.] und Abwicklung des Geschäfts gehören.Im vorliegenden Fall liegt der Vergabe des [X.] aberkeine Beurkundungstätigkeit zugrunde. Der weitere Beteiligte zu 2) hatwährend der Tätigkeit als Verwalter des Notariats R. überhaupt nur- 6 -sechs Urkunden errichtet. Die ihn für den [X.] in besonderem Ma-ße qualifizierenden Kenntnisse und Leistungen bestehen darin, daß erein von einem ungetreuen Amtsinhaber hinterlassenes, infolge [X.] völlig ungeordnetes Notariat vollständig aufgear-beitet hat und es ihm gelungen ist, alle Schadensfälle durch Sachaufklä-rung und Verhandlungen ohne Gerichtsverfahren so abzuwickeln, daßeingetretene Schäden ausgeglichen werden konnten. Daß der Antrags-gegner dem weiteren Beteiligten zu 2) dafür nach § 18 Abs. 2 Nr. 6[X.] einen Sonderpunkt zuerkannt hat, ist rechtlich nicht zu [X.].Im übrigen nimmt der Senat auf die Ausführungen im Beschluß des[X.]s Bezug.[X.] [X.] [X.] Grantz

Meta

NotZ 11/01

16.07.2001

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.07.2001, Az. NotZ 11/01 (REWIS RS 2001, 1890)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 1890

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