Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. 4 StR 259/14

4. Strafsenat | REWIS RS 2014, 3264

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
4 StR 259/14

vom
27. August
2014
in der Strafsache
gegen

wegen gefährlichen Eingriffs in den [X.]nverkehr u.a.

-
2
-
Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 27. August 2014 gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 6.
Februar 2014 mit den Feststel-lungen aufgehoben
a)
soweit der Angeklagte wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt worden ist,
b)
im Gesamtstrafenausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den [X.]nverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit
Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte sowie wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und [X.] nach §§
69, 69a StGB angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge [X.]
-
3
-
stützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel er-sichtlichen
Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs.
2 StPO.
Die Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort hält [X.] Nachprüfung nicht stand. Die vom [X.] insoweit getroffenen Fest-stellungen sind lückenhaft; sie erlauben nicht die Prüfung, ob sich der Ange-klagte möglicherweise berechtigt oder entschuldigt vom Unfallort entfernt hat (vgl. §
142 Abs.
2 Nr.
2 StGB). Ausweislich der Urteilsgründe lief der [X.] nach dem von ihm verursachten Unfall einem Fluchtimpuls folgend zu dem Pkw seines Bekannten N.

W.

, der an der Unfallstelle vorbeigefahren
und nach rechts in die

[X.] abgebogen war. Beim Öffnen der Bei-
fahrertür bemerkte er, dass die Fingerkuppe des [X.] seiner rechten Hand abgeknickt war und die Wunde massiv blutete. Er bestieg das Fahrzeug und ließ sich zur Universitätsklinik nach M.

fahren. Nachdem dort die
Blutung gestillt worden war, rief der Angeklagte 40
Minuten nach dem Unfallge-schehen bei der Polizei an, um sich als Fahrer und Unfallverursacher zu erken-nen zu geben.
Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, ob N.

W.

noch im
Bereich der Unfallstelle gehalten hat. Wenn der Angeklagte noch vor Verlassen der Unfallstelle seine eigene Verletzung bemerkt hatte und die Unfallstelle [X.] auch deshalb verließ, um seine massiv blutende Wunde versorgen zu lassen, könnte sein Entfernen vom Unfallort gerechtfertigt gewesen sein (vgl. [X.], [X.], 349, 350; [X.], [X.], 30; [X.] in [X.]/
[X.]/Dauer, [X.]nverkehrsrecht, 42.
Aufl., §
142 StGB Rn.
51; [X.] in [X.], 12.
Aufl., §
142 Rn.
126). Hiermit hat sich das [X.] nicht aus-einandergesetzt.
2
3
-
4
-
Die Verurteilung wegen gefährlichen Eingriffs in den [X.]nverkehr, die hierfür verhängte [X.] und die [X.] werden von dem Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Mutzbauer
Quentin
4

Meta

4 StR 259/14

27.08.2014

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.08.2014, Az. 4 StR 259/14 (REWIS RS 2014, 3264)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 3264

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4 StR 259/14

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