Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZB 16/11

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 1001

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
XI ZB 16/11
vom
29. November 2011
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 15a
[X.] VV Vorbem. 3 Abs. 4
Klagt der Zessionar aus abgetretenem Recht einen durch seinen Prozessbevoll-mächtigten namens des
Zedenten vorgerichtlich geltend gemachten Anspruch ein, so ist die außergerichtlich angefallene Geschäftsgebühr gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV [X.] auf die im Klageverfahren anfallende Verfahrensgebühr anzurech-nen.
[X.], Beschluss vom 29. November 2011 -
XI
ZB 16/11 -
[X.]

LG Essen

-
2
-
Der XI. Zivilsenat des [X.] hat am 29.
November 2011
durch [X.] [X.], die Richterin [X.] sowie [X.]
Grüneberg, [X.] und Pamp

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 25.
Zivilsenats des [X.] vom 13.
Mai 2011 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166,44

Gründe:
I.
Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei der Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die geltend gemachte Verfahrensgebühr (Nr.
3100 VV [X.]) in voller Höhe anzu-setzen
ist, oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbe-merkung
3 Abs.
4 VV [X.] die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Pro-zessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.
Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im [X.]: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 3.
Mai 2007 an die [X.] und machte im Namen der Zedentin Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er der Zedentin mit der über 3.085,19

August 2007 eine 1,9-fache 1
2
-
3
-
Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] in Rechnung. Nachdem das im [X.] an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblieben war, trat die Zedentin ihre Ansprüche an
die Klägerin ab, die die Beklagte aus abge-tretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der Klage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten von 3.085,19

März 2009 (Nr.
5
des Ur-teilstenors) wurde die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Zur [X.] führte das [X.] unter Bezugnahme auf die als Anlage K
..

zur Akte gereichte Gebührenrechnung des Klägervertreters vom 10.
August 2007 aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren, da der Ansatz einer 1,9-fachen Gebühr angesichts der Komplexität der Materie nicht von vornherein unbillig erscheine. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 2.
November 2009 (31
U 53/09) in [X.] bestätigt (Nr.
6 des [X.]) und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.085,19

hat es in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.
Das [X.] hat im Kostenfestsetzungsverfahren die [X.] der vom Klägervertreter geltend gemachten vollen Verfahrensgebühr abgelehnt und mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 9.
Dezember 2010 eine Geschäftsgebühr mit einem Gebührensatz von 0,65 auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das [X.] zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV [X.] verdient. Diese sei jedenfalls in dem vom [X.] vorgenommenen Umfang gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 Satz
1 VV zum [X.] auf die vom Klägervertreter zur Erstattung angemeldete 3
-
4
-
Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen desselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage,
ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegen-stände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu be-antworten. Dies führe -
wenn sich wie im Streitfall ergebe, dass es um densel-ben Anspruch und dasselbe Recht gehe
-
bei einem Auftrag der Zedentin zur außergerichtlichen Tätigkeit
und einem weiteren Auftrag der [X.] zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen auszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben Gegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit
der der [X.] getragen werden solle. Die Anrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß §
15a Abs.
2 [X.] zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des [X.] vom 2.
November 2009 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe sich ausweis-lich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft auf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des Klägervertre-ters. Das [X.] hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§
574 Abs.
1 Satz
1 Nr.
2 ZPO) und auch im übrigen (§
575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Beschwerdegericht die außergerichtliche Geschäftsgebühr ge-mäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr angerechnet und dabei angenommen, die Beklagte könne sich nach §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege. 4
-
5
-
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es weder an einer aus-reichenden Titulierung im Sinne des §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] (dazu unten 1.) noch scheidet eine Anrechnung mangels Gegenstandsidentität im Sinne von Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] aus (dazu unten 2.).
1. Dass §
15a [X.] auf den Streitfall Anwendung findet, wird von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht in Frage gestellt. In der Rechtsprechung des [X.] ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des §
15a [X.] auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des §
15a [X.] entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr nur unter den in §
15a Abs.
2 [X.] genannten Voraussetzungen stattfindet ([X.], [X.] vom 2.
September 2009 -
II
ZB 35/07, NJW 2009, 3101 Rn.
8, vom 9.
Dezember 2009 -
XII
ZB 175/07, NJW 2010, 1375 Rn.
16
ff., vom 11.
März 2010 -
IX
ZB 82/08, [X.] 2010, 358 Rn.
6, vom 29.
April 2010 -
V
ZB 38/10, [X.] 2010, 471 Rn.
8
ff., vom 10.
August 2010 -
VIII
ZB 15/10, [X.] 2011, 22 Rn.
6
ff., vom 14.
September 2010 -
VIII
ZB 33/10, [X.] 2010, 473 Rn.
7
f., vom 28.
Oktober 2010 -
VII
ZB 55/09, [X.]report 2011, 27 Rn.
5 und vom 7.
Dezember 2010 -
VI
ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn.
7 und [X.] vom 28.
September 2010 -
XI
ZB 7/10, juris Rn.
8).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde sind im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige Prozessgegner nach §
15a Abs.
2 [X.] auf die Anrechnung berufen kann, aber erfüllt. Das Urteil des [X.] vom 2.
November 2009 stellt einen die Anrechnung gemäß §
15a Abs.
2 Fall
2 [X.] rechtfertigenden Vollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Die Rechtsbeschwerde kann hiergegen nicht mit [X.] einwenden, der Vollstreckungstitel weise keine exakte Bezifferung des [X.] aus. Das Gegenteil ist der Fall. Auch wenn der Begriff "Geschäftsge-5
6
-
6
-
bühr"
weder im landgerichtlichen Urteil noch im Berufungsurteil ausdrücklich genannt wird, kann kein Zweifel daran bestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist. Anders als in dem von der Rechtsbeschwerde zum Beleg ihrer Auffassung zitierten Be-schluss des VI.
Zivilsenats des [X.] vom 7.
Dezember 2010 (VI
ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn.
8
ff.) fehlt es im Streitfall nicht an einer be-tragsmäßigen Bezifferung des Anspruchs. Vielmehr sind hier die vorgerichtli-chen Anwaltskosten im landgerichtlichen Tenor und bestätigend im oberlandes-gerichtlichen Tenor jeweils betragsmäßig in Höhe von 3.085,19

tituliert. Im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils, auf den das Berufungsge-richt Bezug genommen hat, ist hierzu ausgeführt, die Zedentin habe wegen der vergeblichen vorgerichtlichen Inanspruchnahme der Beklagten Rechtsanwalts-gebühren für den klägerischen Prozessbevollmächtigten in der titulierten Höhe aufgewandt. Aus den Urteilsgründen beider Urteile folgt, dass die Klägerin den Betrag als Schadensersatz für die vorprozessual entstandenen Anwaltskosten verlangen könne, wobei ausweislich des landgerichtlichen Urteils unter [X.] auf die die Geschäftsgebühr ausweisende Gebührenrechnung K
..

ausdrücklich die der Zedentin in Rechnung gestellte 1,9-fache Gebühr unbean-standet blieb. Anders als in dem vom VI.
Zivilsenat entschiedenen Fall, der ei-nen Prozessvergleich betraf, aus dem sich nicht entnehmen ließ, in welcher Höhe die Geschäftsgebühr dort mit der Vergleichssumme abgegolten war ([X.], Beschluss vom 7.
Dezember 2010 -
VI
ZB 45/10, NJW 2011, 861 Rn.
12
f.), lässt sich im Streitfall daher
zweifelsfrei feststellen, dass die Ge-schäftsgebühr tituliert worden ist.
2. Ohne Rechtsfehler ist das Beschwerdegericht auch zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] sei die titulierte Geschäftsge-bühr auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.
7
-
7
-
Für die Anrechnung nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] kommt es nach der Rechtsprechung des [X.] nicht darauf an, ob die Ge-schäfts-
und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedli-che kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist ([X.], Beschluss vom 2.
Oktober 2008 -
I
ZB 30/08, [X.], 75 Rn.
11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in diesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das sich die Tätigkeit des [X.] im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist bei der Be-stimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrach-tungsweise angezeigt ([X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
14
ff.) und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (vgl.
Müller-Rabe in [X.], Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 19.
Aufl., VV 1008 Rn.
136). Die Frage, ob eine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbe-merkung
3 Abs.
4 VV [X.] betreffen, ist daher anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden ([X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15). Der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben, wenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird ([X.], [X.], Vorbem.
3 VV Rn.
95; vgl. auch [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
13, 16). Die [X.] (Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.]) findet nämlich ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand, den ein bereits vor-gerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S.
209; [X.], Urteil vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15 und [X.], Beschluss vom 16.
Juli 2008 -
IV
ZB 24/07, [X.] 2008, 529 Rn.
8 mwN).
8
-
8
-
Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier zu Recht bejaht. Wie auch die Rechtsbeschwerde nicht in Abrede stellt, handelt es sich bei den au-ßergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung um diejenigen, die später eingeklagt worden sind. Dass sie vorgerichtlich von der Zedentin aus eigenem Recht geltend gemacht wurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert -
wie das Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat
-
nichts an der zur [X.] nach Vorbemerkung
3 Abs.
4 VV [X.] führenden wirtschaftlichen Identität (ebenso u.a. [X.], Beschluss vom 11.
April 2011 -
I-17 [X.], juris Rn.
15
ff.
und [X.], Beschluss vom 9.
Juni 2011 -
I-10
W 45/11, BeckRS 2011, 21986; [X.], Beschluss vom 13.
Mai 2011 -
25
W 95/11, juris Rn.
30
ff. = BeckRS 2011, 19833 mit kritischer Anmerkung [X.], [X.] 2011, 668, 669; [X.], Urteil vom 3.
Januar 2011 -
23
U 259/09). Eine formale,
auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht
einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren gerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessua-ler Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätig-keit in beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft (vgl. [X.], Urteil
vom 14.
März 2007 -
VIII
ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn.
15). Das ist in Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt darin auch keine ungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars. Die Anrechnung hat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten und [X.] vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß 9
10
-
9
-
geringeren Einarbeitungs-
und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergü-tung zugebilligt werden solle ([X.], Beschluss vom 10.
Dezember 2009 -
VII
ZB 41/09, juris
Rn.
6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Wie die Rechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, würde hier die Nichtanrechnung allein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der Anrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde.
Die Vorinstanzen haben nach alledem zu Recht die gekürzte Verfah-rensgebühr in Ansatz gebracht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §
97 Abs.
1 ZPO.

[X.]
[X.]
Grüneberg

[X.]
Pamp
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 09.12.2010 -
11 O 3/09 -

[X.], Entscheidung vom 13.05.2011 -
I-25 [X.]/11 -

11
12

Meta

XI ZB 16/11

29.11.2011

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.11.2011, Az. XI ZB 16/11 (REWIS RS 2011, 1001)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 1001

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