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PDF anzeigen[X.] vom 7. Juli 2009 in der Strafsache gegen wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 7. Juli 2009 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] Auswärtige [X.] Œ vom 16. März 2009 wird mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung entfällt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer-tigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit versuchter schwerer räuberischer Erpressung und vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das Urteil des [X.] vom 8. Januar 2009 verhängten Freiheitsstrafen und unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe vom sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine nicht näher ausgeführte, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - [X.] begangener vorsätzlicher Körper-verletzung muss entfallen, weil insoweit Verjährung eingetreten ist. Für den Tatbestand der Körperverletzung nach § 223 StGB beträgt die Verjährungsfrist gem. § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Der Angeklagte beging die Tat nach den Feststellungen des [X.]s am 30. Dezember 1999, konnte aber erst im Jahre 2008 als Täter identifiziert werden. Bei Erlass des Haftbefehls gegen den Angeklagten am 18. Dezember 2008 war die Tat demnach bereits verjährt. 2 Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Zwar hat das [X.] zum Nachteil des Angeklagten gewertet, dass er drei Straftatbestände verwirk-licht habe. Es ist gleichwohl mit der erforderlichen Sicherheit auszuschließen, dass der Angeklagte milder bestraft worden wäre, wenn der Tatrichter die [X.] erkannt hätte, zumal auch verjährte Taten bei der Strafzu-messung berücksichtigt werden können, wenn auch mit geringerem Gewicht (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 11, 24; [X.], StGB 56. Aufl. § 46 Rn. 38 b). 3 - 4 - Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den vollen Rechtsmittelkosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). 4 [X.] [X.] Mutzbauer
Meta
07.07.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.07.2009, Az. 4 StR 228/09 (REWIS RS 2009, 2645)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 2645
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